Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105066/2/Sch/Rd

Linz, 20.04.1998

VwSen-105066/2/Sch/Rd Linz, am 20. April 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des J vom 13. November 1997 gegen die Fakten 1 bis 3 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21. Oktober 1997, VerkR96-8377-1997, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 iVm der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher diesbezüglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 21. Oktober 1997, VerkR96-8377-1997, über Herrn J, ua wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 134 Abs.1 KFG 1967 und Art.8 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85, 2) § 134 Abs.1 KFG 1967 und Art.8 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und 3) § 134 Abs.1 KFG 1967 und Art.8 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85, Geldstrafen von 1) 200 S, 2) 1.000 S und 3) 1.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 12 Stunden, 2) 48 Stunden und 3) 48 Stunden verhängt, weil er am 3. April 1997 den LKW mit dem Kennzeichen mit dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen auf der B 148 in Richtung Braunau/Inn gelenkt habe und um 23.45 Uhr beim Grenzübergang Braunau/Inn folgendes festgestellt worden sei:

1) Er habe vom 31. März 1997 auf den 1. April 1997 innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von 24 Stunden lediglich 11 Stunden Ruhezeit eingehalten, obwohl die Ruhezeit geteilt worden sei und somit auf eine Mindestruhezeit von 12 Stunden erhöht hätte werden müssen. 2) Er habe vom 1. April 1997 auf den 2. April 1997 innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von 24 Stunden lediglich eine Ruhezeit von 7 Stunden und 10 Minuten eingehalten, obwohl eine Ruhezeit von 11 Stunden vorgeschrieben sei. 3) Er habe vom 2. April 1997 auf den 3. April 1997 innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von 24 Stunden lediglich eine Ruhezeit von 7 Stunden und 45 Minuten eingehalten, obwohl eine Ruhezeit von 11 Stunden vorgeschrieben sei. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 220 S verpflichtet.

2. Gegen die Fakten 1 bis 3 dieses Straferkenntnisses hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß Art.4 Z1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 gilt diese ua nicht für Beförderungen mit Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5t nicht übersteigt.

Dies bedeutet sohin, daß Beförderungen erst bei einem (höchst)zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeuges von mehr als 3,5t von den Bestimmungen der Verordnung erfaßt sind. Aufgrund dessen handelt es sich um eine rechtserhebliche Feststellung, ob ein solches Fahrzeug gelenkt wurde, da nur dann die entsprechenden Verpflichtungen gegeben sind. Ein Strafbescheid hat daher im Spruch dieses wesentliche Tatbestandsmerkmal, nämlich daß ein Fahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5t gelenkt wurde, zu enthalten. Hievon ist im angefochtenen Straferkenntnis - im Unterschied zur Gendarmerieanzeige vom 3. April 1997 - allerdings nicht die Rede.

Allfälligen Erwägungen im Zusammenhang mit einer Ergänzung des Bescheidspruches durch die Berufungsbehörde ausgehend vom Erhebungsauftrag der Erstbehörde vom 18. August 1997 an das Gendarmeriepostenkommando Timelkam, dem der Akt und offenkundig auch die Anzeige beigeschlossen waren, als einziger rechtzeitiger Verfolgungshandlung, die das erwähnte Tatbestandsmerkmal enthält, stand die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegen, einer Anzeige dann die Qualität einer Verfolgungshandlung zubilligt, wenn diese - alle relevanten Sachverhaltselemente vorausgesetzt - dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht und damit eine Aufforderung zur Rechtfertigung verbunden wurde (VwGH verst. Sen. 19.9.1984, Slg. 11525A). Ein Erhebungsauftrag allein unter Beischluß der Anzeige erfüllt diese Kriterien sohin nicht.

Der Berufung hatte daher aufgrund eingetretener Verfolgungsverjährung Erfolg beschieden zu sein, ohne daß auf das Vorbringen im Rechtsmittel noch einzugehen war. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. S c h ö n

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