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des Landes Oberösterreich
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VwSen-105067/2/BI/FB

Linz, 22.06.1998

VwSen-105067/2/BI/FB Linz, am 22. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Dipl.Ing. I S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M P, vom 7. November 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 13. Oktober 1997, VerkR96-2943-1997, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Dem Antrag auf Zuerkennung eines Schriftsatz-Aufwandersatzes von 8.400 S wird keine Folge gegeben.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG, §§ 20 Abs.1 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 zu II.: § 24 VStG Entscheidungsgründe: Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem oben genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.1 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S (30 Stunden EFS) verhängt, weil er am 11. April 1997 um 19.30 Uhr im Gemeindegebiet von H, Bezirk G, OÖ., auf der Innkreisautobahn A8 auf Höhe des StrKm 42,458 vom Autobahngrenzübergang Suben kommend in Richtung Wels fahrend als Lenker des PKW der Marke M, Type L, mit dem behördlichen Kennzeichen die Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Umständen, insbesondere den Verkehrs-, Straßen- und Sichtverhältnissen sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung angepaßt habe, zumal er bei einer Geschwindigkeit von 100 bis 130 km/h auf der regennassen Fahrbahn vorerst gegen die Mittelleitschiene geprallt sei, folglich nach rechts von der Fahrbahn abgekommen sei, sich dabei mehrmals mit dem oa. Fahrzeug gedreht habe, gegen die ansteigende Böschung geprallt sei und auf Höhe des StrKm. 42,350 der A8 mit dem Fahrzeug zum Stillstand gekommen sei, wobei er sich schwer verletzte. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 100 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG). 3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, im Bereich von StrKm. 42,458 sei sein Fahrzeug auf Grund der wechselnden Beschaffenheit des Fahrbahnbelages ("Drain"-Asphalt/Normalasphalt) ins Schleudern gekommen, wodurch er die Herrschaft verloren habe. Das nach Auskunft der Erstinstanz ansonsten in den Wintermonaten auf die Gefahrenquelle des wechselnden und mit extrem unterschiedlichen Eigenschaften ausgezeichneten Fahrbahnbelages hinweisende Gefahrenzeichen "Schleudergefahr" sei zur Unfallzeit nicht vorhanden gewesen. Er habe nicht auf den Tacho geblickt, sondern die Geschwindigkeit des Fahrzeuges unmittelbar vor Schleuderbeginn mit ca. 100 km/h geschätzt. Die Erstinstanz habe ihre Entscheidung im wesentlichen auf das technische Sachverständigengutachten gestützt und sei zum Schluß gelangt, daß seiner Darstellung der Unfallursache nicht gefolgt werden könne. Die Bestimmung des § 20 Abs.1 StVO 1960 sei ein Ungehorsamsdelikt, bei dem bei Vorliegen des objektiven Tatbestandes - widerlegbar - schuldhaftes Verhalten vermutet werde. Die Erstinstanz habe die Beweislastumkehr rechtswidrigerweise auch auf die Erfüllung des Tatbestandes und auf die Rechtswidrigkeit erstreckt. Da diesbezüglich aber die Unschuldsvermutung des Art 6 Abs.2 MRK gelte, habe die Behörde die Überschreitung der relativen Höchstgeschwindigkeit iSd § 20 Abs.1 StVO mit der für ein (gerichtliches) Strafverfahren notwendigen Sicherheit nachzuweisen.

Der Amtssachverständige habe gutachtlich ausgeführt, daß auf Grund der Aktenlage eine Rückrechnung der gefahrenen Geschwindigkeit unmittelbar vor Schleuderbeginn nicht möglich sei und dazu keine gutachtliche Äußerung abgegeben werden könne. Es könne nicht mit der für ein verkehrstechnisches Gutachten erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, daß er die nach § 20 Abs.1 StVO für die momentanen Verhältnisse als angepaßt zu bezeichnende Geschwindigkeit überschritten habe, da die Ausgangsgeschwindigkeit nicht zu ermitteln sei und die Fahrbahn- und Sichtverhältnisse nicht bekannt seien, die als wesentliche Parameter in Rechnung zu stellen wären. Aus diesen gutachtlichen Äußerungen ergebe sich zweifellos, daß der objektive Tatbestand des § 20 Abs.1 StVO weder mit der für ein verkehrstechnisches Gutachten noch - im Größenschluß - mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden könne. Das Verfahren hätte daher seiner Auffassung nach eingestellt werden müssen, während die Erstinstanz ohne Berücksichtigung dieses Teils des Gutachtens ein zu seinen Gunsten bestehendes Beweisergebnis in unsachlicher Weise übergangen und demnach willkürlich iSd Gleichheitsgrundsatzes entschieden habe. Er beantrage daher die Einstellung des Verfahrens und in analoger Anwendung des § 79a AVG iVm der VO BGBl.Nr.1995/855 den Zuspruch eines Schriftsatzaufwandes von 8.400 S.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Daraus geht hervor und wird auch nicht bestritten, daß der Rechtsmittelwerber am 11. April 1997 gegen 19.30 Uhr als Lenker eines PKW auf der A8 in Fahrtrichtung Wels auf regennasser Fahrbahn ins Schleudern kam, bei Km 42,458 gegen die Mittelleitschiene prallte, unter mehreren Drehungen nach rechts zur Autobahnauffahrt Haag schleuderte, dort gegen die ansteigende Böschung prallte und bei Km 42,350 zum Stillstand kam. Der Rechtsmittelwerber, der sich allein im PKW befand, wurde schwer verletzt (Rippenbrüche) und befand sich bis 18. April 1997 im Krankenhaus Ried/I. Dort schilderte er dem Meldungsleger Insp. Parzer den Unfallhergang so, daß er bei einer Fahrgeschwindigkeit von 100 bis 130 km/h bei Regen auf der regennassen Fahrbahn einen PKW überholt und beabsichtigt habe, in etwas größerer Entfernung zum überholten Fahrzeug wieder auf den rechten Fahrstreifen zu wechseln. Plötzlich sei er auf der Überholspur ohne Fremdeinwirkung ins Schleudern gekommen. Mit Schriftsatz vom 21. Juli 1997 machte der Rechtsmittelwerber geltend, er sei von Suben kommend in Richtung Wels gefahren und habe, ohne ständig auf den Tacho zu sehen, eine Geschwindigkeit eingehalten, die keinesfalls über 130 km/h gelegen sei. Der Fahrbahnbelag der A8 bestehe bis kurz vor der Abfahrt H aus Flüsterasphalt, also einer porösen Bitumen-Kies-Mischung, die sich dadurch auszeichne, Regenwasser praktisch zur Gänze aufzunehmen. Es habe keinerlei Beeinträchtigung der Fahrsicherheit bestanden, sei aber für ihn als Ortsunkundigen nicht vorhersehbar gewesen, daß kurz vor der Abfahrt H der Flüsterasphalt zu Ende sei und in eine das Regenwasser nicht aufnehmende normale Bitumen-Kies-Decke übergehe. Offenbar sei die Fahrbahndecke durch den LKW-Verkehr und sonstige Einflüsse so stark mitgenommen, daß sich dort Pfützen bilden konnten. Anders sei für ihn die Unfallursache nicht erklärbar, daß er nämlich völlig überraschend in eine Aquaplaning-Situation geraten sei und sein Fahrzeug nicht mehr unter Kontrolle halten habe können. Zu berücksichtigen sei auch, daß er ohnehin schwer verletzt worden sei und schweren Sachschaden erlitten habe. Die plötzliche Änderung des Fahrbahnbelages sei nicht vorhersehbar gewesen, zumal auch kein Verkehrszeichen, etwa "Schleudergefahr bei Nässe", angebracht gewesen sei, was er hiemit anrege.

Der technische Amtssachverständige Ing. M hat zum Beweisthema, ob der Rechtsmittelwerber auf Grund der gegebenen Situation, nasser Fahrbahn und der im der Anzeige angeschlossenen Lichtbild dokumentierten Beschädigung des Fahrzeuges eine bei den angeführten Verkehrsbedingungen zu hohe Geschwindigkeit gewählt habe, erhoben, daß der Belag der A8 bei Km 43,113, also 700 m vor der Unfallstelle, von "Drain-(Flüster-)Asphalt" auf eine Bitumen-Kies-Schicht wechselt, wobei die sachliche Begründung für das in den Wintermonaten angebrachte Gefahrenzeichen "Schleudergefahr" in der unterschiedlichen Vereisungswahrscheinlichkeit liegt. Weiters wurde in Erfahrung gebracht, daß seitens der Gendarmerie nach dem Unfall auf Grund des starken Regens zur Unfallzeit keine Schleuderspuren und dergleichen im Bereich der Unfallstelle vorgefunden werden konnten.

Der Sachverständige hat auf diese Grundlagen seine gutachterliche Aussage gestützt, daß eine Rückrechnung auf die unmittelbar vor Schleuderbeginn eingehaltene Geschwindigkeit nicht möglich sei. Es sei zwar schon allein auf Grund des Schleudervorganges und des Unfalls anzunehmen, daß eine überhöhte Geschwindigkeit vorgelegen habe, jedoch könne die Überschreitung einer nach § 20 Abs.1 StVO für die momentanen Verhältnisse als angepaßt zu bezeichnende Geschwindigkeit nicht mit der für ein verkehrstechnisches Gutachten erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, weil zum einen die Ausgangsgeschwindigkeit nicht zu ermitteln sei und andererseits die Fahrbahn- und Sichtverhältnisse unbekannt seien. Als unfallauslösende Ursache sei Aquaplaning infolge zu hoher Geschwindigkeit anzunehmen. Auf Grund der Distanz zwischen dem Wechsel des Fahrbahnbelages und der Unfallstelle schloß der Sachverständige eine unmittelbare Unfallauslösung durch den Wechsel des Belages aus, wies jedoch darauf hin, daß ein Fahrzeuglenker sich bei der Wahl der Fahrgeschwindigkeit im Bewußtsein, daß sich der Fahrbahnzustand auch punktuell ändern könne, auf die Sichtverhältnisse - starker Regen, Sprühnebel und Dämmerung - einstellen müsse.

Der Rechtsmittelwerber hat eingewendet, eine Strecke von 700 m werde bei 100 bis 130 km/h in etwa 22 sec durchfahren, sodaß der "Überraschungseffekt" nicht unglaubwürdig sei, auch weil die A8 im Bereich der Belagsgrenze geradlinig verlaufe und dann im Bereich der Auffahrt H in eine Linkskurve übergehe. Möglicherweise habe er bei geänderten Bedingungen etwas zu spät reagiert; der Vorwurf überhöhter Geschwindigkeit sei aber nicht gerechtfertigt.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat folgendes erwogen: Die im § 99 Abs.6 StVO 1960 aufgezählten Fälle des Nichtvorliegens einer Verwaltungsübertretung waren im gegenständlichen Fall nicht gegeben, weil auch ein Verkehrsunfall mit (bloßer) Eigenverletzung nicht als solcher mit bloßem Sachschaden iSd § 4 Abs.5 StVO anzusehen ist, es sich bei der A8 zweifellos um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt, keine gleichzeitige Zuständigkeit der Gerichte besteht und kein abgabenrechtlich strafbarer Tatbestand verwirklicht wurde. Das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung war daher im Einzelfall zu prüfen.

Gemäß § 20 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges ... gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes ... verstößt und das Verhalten nicht nach anderen Absätzen des § 99 schwerer zu bestrafen ist.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl Erk v 18. April 1994, 93/03/0301) ist bei der Beurteilung, ob im Einzelfall die Einhaltung der duch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit der Bestimmung des § 20 Abs.1 StVO widerspricht, zu beachten, daß ein Minus bei einzelnen der nach dieser Gesetzesstelle für die Wahl der Geschwindigkeit maßgebenden Faktoren (zB regennasse Fahrbahn) gegebenenfalls durch ein Plus der anderen Faktoren (zB Nichtvorliegen einer relevanten Sichtbehinderung, Straßenbreite, Straßenverlauf, Zustand der Fahrbahndecke u dgl) ausgeglichen werden kann. Feststellungen darüber, ob hinsichtlich einer (oder einzelner) der maßgeblichen Komponenten ungünstige Verhältnisse bestanden, genügen daher für einen Schuldspruch nicht. Es muß vielmehr auch geprüft werden, ob dieses Minus nicht durch ein Plus der anderen Komponenten ausgeglichen wird.

Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet das aber nur, daß der Rechtsmittelwerber auf Grund des starken Regens und des wechselnden Fahrbahnbelages seine Fahrgeschwindigkeit herabzusetzen gehabt hätte und gegebenenfalls vom beabsichtigten Überholmanöver Abstand nehmen hätte müssen. Auf der Grundlage des vorliegenden technischen SV-Gutachtens besteht in bezug auf die unmittelbar vor dem Schleudern seines Fahrzeuges eingehaltene Geschwindigkeit keinerlei Anhaltspunkt für deren Berechnung, wobei erfahrungsgemäß davon auszugehen ist, daß ein Fahrzeuglenker beim Überholen auf der Autobahn unter den genannten Straßenverhältnissen keine Zeit hat, auf den Tacho zu blicken, und daher die auch vom Rechtsmittelwerber selbst als Schätzung bezeichnete Geschwindigkeit schon aus logischen Überlegungen nicht als Grundlage für den Tatvorwurf heranzuziehen ist. Auch wenn den Ausführungen des Sachverständigen, auf Grund der Distanz von ca. 700 m zwischen dem Wechsel des Fahrbahnbelages und der Unfallstelle sei die Begründung des Rechtsmittelwerbers, dieser sei unmittelbar unfallauslösend gewesen, aus technischer Sicht nicht haltbar, auch seitens des UVS zuzustimmen ist und die Auffassung vertreten wird, daß sich ein Fahrzeuglenker nicht darauf verlassen darf, daß ein ihm in bezug auf Aquaplaning sicher scheinender Fahrbahnbelag im nächsten Straßenabschnitt nicht ändern wird, so liegen im Ergebnis keine in rechtlicher Hinsicht ausreichenden Grundlagen für eine Beurteilung, ob der Rechtsmittelwerber eine den gegebenen Straßenverhältnissen iSd § 20 Abs.1 StVO angepaßte Geschwindigkeit eingehalten hat, vor. Selbst wenn nach logischen Überlegungen ein Schleudern bei starkem Regen infolge Aquaplaning ohne Fremdeinwirkung wohl nur durch die Einhaltung einer überhöhten Geschwindigkeit erklärbar ist, so besteht im gegenständlichen Fall kein objektiver Anhaltspunkt für eine solche, zumal keine Spuren am Unfallort zu finden waren und durch die Drehung des PKW auch keine Rückrechnung durchführbar war. Es war auch keine Aussage darüber möglich, welche Geschwindigkeit bei den damaligen Bedingungen überhaupt als (noch) angepaßt zu sehen gewesen wäre, zumal weder Feststellungen über die Bereifung des Unfallfahrzeuges getroffen wurden, noch eine Nachvollziehbarkeit der Beschaffenheit des für den Aquaplaning-Effekt erforderlichen Wasserfilms auf dem Asphaltbelag auf der Überholspur der A8 im Unfallabschnitt besteht. Aus diesen Überlegungen war im Zweifel mit der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen, wobei naturgemäß auch keine Verfahrenskostenbeiträge anfallen. Zu II.: Gemäß § 24 VStG gilt das Allgemeine Verfahrensgesetz (AVG), soweit sich aus diesem Bundesgesetz - nämlich aus dem Verwaltungsstrafgesetz (VStG) - nichts anderes ergibt, auch im Verwaltungsstrafverfahren. Mehrere ausdrücklich angeführte Bestimmungen des AVG, darunter auch der § 79a AVG, gelten im Verwaltungsstrafverfahren nicht. § 79a AVG regelt die Entscheidung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 67c AVG.

Im Verwaltungsstrafverfahren gelten hingegen die Bestimmungen der §§ 64, 65 und 66 VStG, die die Vorschreibung von Kostenbeiträgen zum Strafverfahren, die pauschal erstinstanzlich mit 10 % und im Rechtsmittelverfahren mit 20 % des Strafbetrages festgesetzt sind, im Fall einer Bestrafung des Beschuldigten vorsehen. Bei Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens hat demnach der Beschuldigte keinerlei Kostenersatz an die Erstinstanz bzw an den UVS zu leisten; allerdings ist auch kein Ersatz des ihm durch das Verfahren entstandenen Kostenaufwandes vorgesehen.

Angesichts der eindeutigen Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: Das Beweisverfahren hat ergeben, daß weder Aussagen über die tatsächliche Geschwindigkeit unmittelbar vor dem Schleudervorgang getroffen werden konnten, noch lagen Anhaltspunkte für die höchstzulässige Geschwindigkeit an der Unfallstelle vor (Unfallursache laut technischem Gutachten überhöhte Geschwindigkeit, dadurch Aquaplaning) -> Einstellung des Verfahrens im Zweifel.

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