Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105068/2/Fra/Ka

Linz, 29.12.1997

VwSen-105068/2/Fra/Ka Linz, am 29. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7.10.1997, VerkR96-226-1997-Pc, wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt. II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 iVm §§ 19 und 24 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 3.000 S (EFS 72 Stunden) verhängt, weil er am 18.10.1996 um 14.33 Uhr im Gemeindegebiet von Ansfelden, auf der Westautobahn A 1, ABKm 168,525, in Richtung Salzburg, den PKW, Kz. (D), im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 100 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 153 km/h gelenkt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Der Bw bestreitet nicht, zu dem in Rede stehenden Zeitpunkt mit dem angeführten PKW unterwegs gewesen zu sein. Weiters bringt er vor, sicherstellen zu wollen, wer zur fraglichen Zeit der Fahrzeuglenker gewesen sei, da sich drei Personen im Fahrzeug befunden haben. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Mit einer Lenkeranfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 ersuchte die belangte Behörde mit Schreiben vom 9.1.1997 den Zulassungsbesitzer (Halter) des ggst. Kraftfahrzeuges um Bekanntgabe, wer dieses am 18.10.1996 um 14.33 Uhr auf der Westautobahn A 1, im Gemeindegebiet Ansfelden, ABKm 168,525, Richtung Salzburg gelenkt hat. Dieses Schreiben enthält den Hinweis, daß, wenn die verlangte Auskunft nicht erteilt werden kann, diejenige Person zu benennen ist, welche sie erteilen kann. Diese trifft dann die Auskunftspflicht. Weiters wurde der Halter des ggst. Kraftfahrzeugs darauf hingewiesen, sich strafbar zu machen, wenn er die verlangte Auskunft nicht, unrichtig oder nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens gibt. Grund für diese Lenkeranfrage war die Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich vom 25.11.1996, wonach der Lenker des gegenständlichen Kraftfahrzeuges zur Tatzeit am Tatort eine Geschwindigkeit von 153 km/h gefahren ist, obwohl die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 100 km/h beträgt. Dies wurde mit einem geeichten und vorschriftsmäßig aufgestellten Radargerät MIKROSPEED O 9 A 242 festgestellt.

Der Halter des gegenständlichen Kraftfahrzeuges beantwortete das oa Ersuchen mit Schreiben vom 20.1.1997 dahingehend, daß der nunmehrige Bw das gegenständliche Kraftfahrzeug gelenkt hat. Aufgrund eines rechtzeitig erhobenen Einspruches gegen die vorangegangene Strafverfügung der belangten Behörde vom 6.3.1997, mit der diese dem Bw denselben Tatbestand wie im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt hat, wurde das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet. Unter anderem hat die belangte Behörde mit Schreiben vom 18.8.1997 an das Stadtamt Mönchengladbach das Ersuchen übermittelt, das Ergebnis der von der belangten Behörde durchgeführten Beweisaufnahme dem Bw zur Kenntnis zu bringen. Gleichzeitig wurde das Stadtamt Mönchengladbach ersucht, dem Bw mitzuteilen, daß er vom Zulassungsbesitzer als Lenker bekanntgegeben wurde. Dem Bericht des Stadtamtes Mönchengladbach vom 4.9.1997 ist zu entnehmen, daß der Bw telefonisch am 4.9.1997 bekanntgab, am 18.10.1997 das gegenständliche Fahrzeug selbst gefahren zu haben. Aufgrund dieses Ermittlungsergebnisses ist es nicht unschlüssig, wenn die belangte Behörde davon ausging, daß der Bw der Lenker des gegenständlichen Kraftfahrzeuges war. Entgegen der Mitwirkungspflicht des Bw hat dieser in keinem Stadium des Verfahrens angegeben, wer sonst noch außer ihm im Fahrzeug gesessen ist. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert es jedoch die Mitwirkungspflicht des Bw im Strafverfahren, seine Verantwortung nicht darauf zu beschränken, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterläßt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt. Die Lenkereigenschaft des Bw wird somit als erwiesen angenommen, ebenso wird, da die Geschwindigkeitsmessung aufgrund eines ordnungsgemäß aufgestellten und geeichten Radargerätes festgestellt wurde - weiters liegt ein Radarfoto vor - von der Richtigkeit dieser Messung ausgegangen. Strafbemessung:

Der O.ö. Verwaltungssenat geht mangels anderer Anhaltspunkte von der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Bw aus. Er wertet diesen Umstand - entgegen der Auffassung der Erstbehörde - als mildernd. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Bw ist der Schätzung betreffend seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht entgegengetreten, weshalb der O.ö. Verwaltungssenat auch diese Annahmen seiner Strafbemessung zugrundelegt. Der gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung haftet ein erheblicher Unrechts- und Schuldgehalt an, zumal die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 % überschritten wurde. Es ist eine Erfahrungstatsache, daß Geschwindigkeitsüberschreitungen zu den häufigsten Unfallursachen zählen. Im Hinblick auf das erhebliche Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch durch den nicht vorbestraften Berufungswerber widerspricht somit unter Zugrundelegung der oa Kriterien eine Geldstrafe, mit der der gesetzliche Strafrahmen zu 30 % ausgeschöpft wurde, schon aus spezialpräventiven Gründen nicht gegen das Gesetz. zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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