Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105073/2/Sch/Rd

Linz, 24.11.1997

VwSen-105073/2/Sch/Rd Linz, am 24. November 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des U vom 21. Oktober 1997, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 29. September 1997, VerkR96-8699-1996/Wa, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 500 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 29. September 1997, VerkR96-8699-1996/Wa, über Herrn U, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt, weil er am 17. November 1996 um ca. 16.41 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Pyhrnautobahn A9 bei Straßenkilometer 52,670 im Gemeindegebiet von Spital/Pyhrn in Richtung Kirchdorf/Krems gelenkt und dabei die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 42 km/h überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 250 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die Berufungsschrift wurde von der Gattin des Berufungswerbers, die zum relevanten Zeitpunkt offenkundig Beifahrerin war, abgefaßt und weist, womit sie die entsprechenden Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt, auch die Unterschrift des Genannten auf. Hierin wird von ihr vorgebracht, daß im Fahrzeug ein "Tempomat" eingebaut sei, welcher, was der Eingabe nicht einwandfrei entnommen werden kann, aber gemeint sein dürfte, zum Vorfallszeitpunkt aktiviert gewesen sei. Verbindet man dieses Vorbringen mit den Angaben des Berufungswerbers anläßlich der Anhaltung, so wird die Tat mit der Begründung bestritten, daß der "Tempomat" auf 150 km/h eingestellt gewesen sei und daher die ihm vorgeworfene Fahrgeschwindigkeit von 172 km/h nicht den Tatsachen entsprechen könne.

Der Beweiswürdigung ist sohin zum einen der Umstand zugrundezulegen, daß die Lasermessung von einem Gendarmeriebeamten durchgeführt wurde, der das Meßergebnis dem Fahrzeug des Berufungswerbers zugerechnet hat. Der Meldungsleger hat im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Einvernahme seine entsprechenden ausführlichen Angaben in der Anzeige bestätigt, sodaß ein den Berufungswerber belastendes Beweismittel vorliegt. Auf der anderen Seite existiert die entlastend erscheinende Stellungnahme der Gattin des Berufungswerbers. Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daß eine Tatsache nicht erst dann als erwiesen anzunehmen ist, wenn sie mit "absoluter Sicherheit" erweislich ist. Es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewißheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen läßt (VwGH 26.4.1995, 94/07/0033, ua).

Die Berufungsbehörde hat im vorliegenden Fall keinerlei Veranlassung, an den Ausführungen des Meldungslegers in der Anzeige bzw. seiner späteren Zeugenaussage zu zweifeln. Es muß einem ausgebildeten Gendarmeriebeamten zugebilligt werden, daß er zuverlässig Lasermessungen mit einem entsprechenden Gerät durchführen und hiebei auch das Meßergebnis dem richtigen Fahrzeug zuordnen kann. Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte hervorgetreten, die eine andere Annahme rechtfertigen könnten.

Dagegen müssen die Angaben der Gattin des Berufungswerbers auch dann in den Hintergrund treten, wenn man sie für glaubwürdig erachtet. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung widmet ein Beifahrer in der Regel der gefahrenen Geschwindigkeit nicht jene Aufmerksamkeit, wie dies der Fahrer zu tun hat bzw. hätte. Weiters wird ein sogenannter "Tempomat" (schon) durch das Betätigen des Bremspedales deaktiviert. Es kann also durchaus sein, daß der Berufungswerber vor der Messung dieses Pedal betätigt hat und dadurch der Tempomat zum Meßzeitpunkt nicht mehr aktiviert war. Im übrigen verhindert eine solche Einrichtung nicht, daß, auch wenn eine bestimmte Fahrgeschwindigkeit eingestellt ist, eine höhere gefahren werden kann, sofern der Lenker das Fahrzeug entsprechend beschleunigt. Die Angaben der Gattin zur gefahrenen Fahrgeschwindigkeit mit den Worten "ich hatte nicht den Eindruck, daß mein Gatte derart überhöht gefahren ist", mögen subjekt zutreffen, können aber eine Lasermessung nicht in Frage stellen. Dies bedeutet also angesichts der gegebenen Beweislage, daß die Angaben des Meldungslegers zum Geschehnisablauf für sich eine überragende Wahrscheinlichkeit, wenn nicht gar die Gewißheit, in Anspruch nehmen können und diesen daher gegenüber der von der Gattin des Berufungswerbers angezogenen Geschehnisvariante der Vorzug zu geben war.

Abgesehen davon erscheint es nicht ganz nachvollziehbar, warum der Berufungswerber seinen "Tempomaten" (angeblich) auf 150 km/h eingestellt hat, wo auf österreichischen Autobahnen die erlaubte Höchstgeschwindigkeit bei 130 km/h liegt. Zur Strafzumessung wird auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen. Sie erscheinen der Berufungsbehörde hinreichend, weshalb sich eine sinngemäße Wiederholung erübrigt. Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird festgehalten, daß das Nichtvorliegen des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit deshalb anzunehmen war, da laut Mitteilung des Kraftfahr-Bundesamtes in Flensburg er eine Geldbuße wegen einer ungültigen Prüfplakette erhalten hat. Doch auch dann, wenn ein entsprechender Milderungsgrund dennoch gegeben gewesen wäre, würde die Berufungsbehörde die verhängte Geldstrafe angesichts der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht für unangemessen halten.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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