Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105077/12/Ki/Shn

Linz, 14.05.1998

VwSen-105077/12/Ki/Shn Linz, am 14. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Franz W, vom 15. Oktober 1997 gegen das Straferkenntnis der BPD Linz vom 26. September 1997, GZ: S-19.870/97-4, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11. Mai 1998 zu Recht erkannt:

a) Hinsichtlich der Fakten 2, 4a und 4b wird die Berufung als unbegründet abgewiesen, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis nach der Maßgabe bestätigt, daß die Tatzeit auf "26.5.1997 um 23.10 Uhr" und der Tatort auf "Linz, A 7, Fr Süd im Bereich km 6,0 (Faktum 2) bzw im Bereich 5,5 (Fakten 4a und 4b)" richtig gestellt wird. b) Hinsichtlich der Fakten 1 und 3 wird der Berufung Folge gegeben, diesbe- züglich wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

a) Hinsichtlich der Fakten 2, 4a und 4b hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von insgesamt 220 S, ds jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, zu entrichten. b) Hinsichtlich der Fakten 1 und 3 entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeg- licher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 45 Abs.1 und 2 und 51 VStG zu II: §§ 64 Abs.1 und 2 bzw 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BPD Linz hat am 26. September 1997 unter GZ: S-19.870/97-4, gegen den Berufungswerber (Bw) nachstehendes Straferkenntnis erlassen: "Folgende Verwaltungsübertretung wird Ihnen zur Last gelegt: Tatzeit: Linz, A7, FR Süd, 1) zw. Km 8 u. 5,5, 2) im Bereich Km 6,0, 3) - 4)b) im Bereich Km 5,5 a.d. Zufahrtstr. zur nächst gelegenen Tankstelle Tatort: 26.05.1997 um 23.10 Uhr Fahrzeug: Kfz, Kz.

1) Sie sind ohne zwingenden Grund so langsam gefahren (mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h, obwohl 80 km/h Höchstgeschwindigkeit erlaubt waren), daß der übrige Verkehr behindert wurde. 2) Sie haben den Fahrstreifenwechsel nach rechts nicht so rechtzeitig angezeigt, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen konnten, obwohl dadurch deren Gefährdung oder Behinderung möglich gewesen wäre. 3) Sie haben die mündliche Anordnung eines Straßenaufsichtsorganes, mit dem Pkw von der Tankstellenzufahrt wegzufahren und hinter dem Funkwagen anzuhalten, nicht befolgt, obwohl dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre. 4) Sie haben das Kfz gelenkt und sich vor Inbetriebnahme nicht zumutbar hievon überzeugt, ob es den in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, da a) die linke vordere Begrenzungsleuchte nicht funktionierte und b) die hintere Kennzeichenbeleuchtung vorschriftswidrig war, da die linke Hälfte der Kennzeichenbeleuchtung ausgefallen war.

übertretene Rechtsvorschrift: §§ 1) 20/1 StVO 2) 11/2 StVO 3) 97/4 StVO 4) 102/1 iVm a) 14/3 KFG b) 14/6 KFG Strafnorm: §§ 1) und 2) 99/3a StVO 3) 99/3j StVO 4)a) und b) 134/1 KFG verhängte Geldstrafe: 1) 800,-- 2) 500,-- 3) 1.000,-- 4)a) und b) je 300,-Ersatzfreiheitsstrafe: 1) 24 Std. 2) 18 Std. 3) 36 Std. 4)a) und b) je 12 Std. Verfahrenskosten § 64 VStG: S 290,-Gesamtbetrag: S 3.190,--" I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 15. Oktober 1997 Berufung mit dem Antrag, seiner Berufung stattzugeben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung im Bereich der als Tatort bezeichneten Tankstelle am 11. Mai 1998. Bei dieser Berufungsverhandlung waren der Bw sowie als Zeuge der Meldungsleger RI Andreas Z anwesend. Ein Vertreter der Erstbehörde ist zur mündlichen Berufungsverhandlung nicht erschienen. I.5. Der Bw bestritt bei seiner Einvernahme die unter Faktum 1 bis 3 vorgeworfenen Tatbestände. Er führte aus, daß hinsichtlich des Tatvorwurfes Faktum 1 die Tatstrecke nicht richtig sein könne, da er erst vom Bulgariplatz kommend auf die A7 aufgefahren sei. Diese Auffahrt befinde sich nach dem Abkm 8,0. Er sei deswegen die geringere Geschwindigkeit von maximal 60 km/h gefahren, weil er anschließend sofort zur Tankstelle, welche bei Abkm 5,5 situiert sei, auffahren wollte. Er habe vorerst das Polizeifahrzeug nicht bemerkt bzw sei er erst darauf aufmerksam geworden, als ihm mit der Winkerkelle das Anhaltezeichen gegeben wurde. Dies sei im Bereich der Tankstelle bzw vor der Tankstellenzufahrt gewesen. Er sei daraufhin zur Tankstelle zugefahren und habe sein Fahrzeug vor dem Polizeifahrzeug am linken Fahrbahnrand der Zufahrt abgestellt. Die Polizeibeamten hätten angeordnet, daß er sein Fahrzeug hinter dem Polizeifahrzeug abstellen solle, er sei dieser Aufforderung deshalb nicht nachgekommen, weil er der Meinung war, er würde bei Befolgung dieser Anordnung andere Verkehrsteilnehmer gefährden, zumal er das Fahrzeug gegen den Richtungspfeil zurücklenken hätte müssen.

Hinsichtlich des Vorwurfes, er habe den Fahrstreifenwechsel nicht angezeigt, führte der Bw aus, daß er den Wechsel sehr wohl angezeigt hätte. Hinsichtlich der Beleuchtungsmängel gestand der Bw ein, daß er von diesen keine Kenntnis gehabt hätte, er sei erst durch die Polizeibeamten darauf aufmerksam gemacht worden. Er würde zwar grundsätzlich die entsprechenden Überprüfungen am Fahrzeug vornehmen, im konkreten Fall sei er jedoch bloß von Linz weggefahren und er habe eine solche Überprüfung nicht vorgenommen. Die Beschädigung an der vorderen Begrenzungsleuchte sei auf einen Steinschlag zurückzuführen. Der Meldungsleger führte als Zeuge aus, daß er auf den Bw in Höhe des Abkm 8,0 aufmerksam geworden sei. Er könne sich im Hinblick auf den bereits verstrichenen Zeitraum nicht mehr zur Gänze an den Vorfall erinnern, es sei jedoch durchaus möglich, daß der Bw erst vom Bulgariplatz kommend auf die Autobahn aufgefahren sei. Durch die geringe Geschwindigkeit, welche durch Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug geschätzt wurde, sei es für andere Verkehrsteilnehmer zeitweilig zu Behinderungen gekommen. Der Bw habe dann den Fahrstreifen nach rechts gewechselt, diesen Fahrstreifenwechsel jedoch nicht rechtzeitig angezeigt, obwohl sich andere Fahrzeuge, so auch das Dienstfahrzeug, hinter dem Bw befunden hätten. Nachdem es mit dem Dienstfahrzeug gelungen war, das Fahrzeug des Bw (mit einer Geschwindigkeit von ca 70 km/h) zu überholen, habe dieser seine Geschwindigkeit verringert und der Bw sei letztlich mit einer Winkerkelle zum Anhalten aufgefordert worden. Das Polizeifahrzeug sei in der Folge am linken Fahrbahnrand der Tankstelle abgestellt worden, der Bw habe sein Fahrzeug zunächst im Bereich der Zufahrtsstraße zur Tankstelle angehalten, wodurch eine Behinderung bzw Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer entstanden sei. Er könne mit Sicherheit ausschließen, daß der Bw sein Fahrzeug vor dem Polizeifahrzeug abgestellt hat. Nach einem Dialog habe dann der Bw sein Fahrzeug hinter dem Polizeifahrzeug abgestellt, dort sei die Amtshandlung vorgenommen worden.

I.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der O.ö. Verwaltungssenat im Rahmen der freien Beweiswürdigung wie folgt erwogen:

Es bestehen keine Bedenken, dem Meldungsleger Glauben zu schenken. Er hat seine Aussagen unter Wahrheitspflicht und in Kenntnis der strafrechtlichen Konsequenzen einer unrichtigen Zeugenaussage getätigt und es sind auch im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung keine Aspekte hervorgekommen, welche den Schluß zulassen würden, der Meldungsleger würde dem Bw willkürlich Verwaltungsübertretungen unterstellen. Die Aussage stimmt auch in vielen Punkten mit jener des Bw überein. Es findet sich lediglich eine Diskrepanz dahingehend, an welcher Stelle der Bw sein Fahrzeug im Bereich der Tankstelle tatsächlich abgestellt hat. Doch auch diesbezüglich hat der Meldungsleger letztlich zugestanden, daß der Bw nach einem Dialog sein Fahrzeug entsprechend der Anordnung abgestellt hatte bzw erst dann die Amtshandlung erfolgte. Was den Bw anbelangt, so konnte sich dieser in jede Richtung hin verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, letztlich liegen jedoch, was die entscheidungsrelevanten Punkte anbelangt, keine Widersprüche zwischen der Aussage des Meldungslegers und jener des Bw vor. I.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat die Berufungsbehörde rechtlich wie folgt erwogen:

I.7.1. Gemäß § 20 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Er darf auch nicht ohne zwingenden Grund so langsam fahren, daß er den übrigen Verkehr behindert.

Es mag für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, inwieweit die Einhaltung einer Geschwindigkeit von 50 km/h im Bereich einer Autobahn, für welche eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erlaubt ist, tatsächlich eine Verwaltungsübertretung darstellt. Im vorliegenden Fall hat sich der Bw jedenfalls glaubhaft darauf berufen, daß er unmittelbar nach dem Auffahren auf die Autobahn zur ca 1,4 km entfernten Tankstelle zufahren wollte und es ist von einem Verkehrsteilnehmer in dieser Situation nicht zu verlangen, daß er sein Fahrzeug unbedingt auf die höchstzulässige Geschwindigkeit beschleunigt, noch dazu ist zu berücksichtigen, daß, laut Meldungsleger, ein mittleres Verkehrsaufkommen herrschte, so daß der Bw beim Auffahren auf die Autobahn und in der Folge bei einem allfälligen Beschleunigungsvorgang auch auf diesen Umstand Bedacht zu nehmen hatte. Darüber hinaus ist der Tatvorwurf in diesem Punkt insoferne nicht der Tatsache entsprechend, als der Bw nachweislich erst nach dem Abkm 8,0 auf die Autobahn aufgefahren ist, weshalb die Tat nicht für den gesamten Bereich der im erstinstanzlichen Verfahren vorgeworfenen Tatstrecke vorgeworfen werden könnte.

I.7.2. Gemäß § 11 Abs.2 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Er hat die Anzeige zu beenden, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, daß der Bw den Wechsel des Fahrstreifens - zumindest nicht rechtzeitig - angezeigt hat. Der Meldungsleger konnte dies vom Polizeidienstfahrzeug, welches sich zunächst hinter dem Fahrzeug des Bw befunden hatte, feststellen. Es mag zutreffen, daß der Bw letztlich den Fahrstreifenwechsel noch angezeigt hat, dies offensichtlich jedoch zu einem so späten Zeitpunkt, daß sich nachfolgende Fahrzeuge, darunter auch das Polizeidienstfahrzeug, nicht mehr rechtzeitig auf den Wechsel des Fahrstreifens hätten einstellen können. Der unter Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses festgestellte Sachverhalt wird daher objektiv als erwiesen angesehen und es sind auch subjektiv keine Umstände hervorgekommen, welche den Bw diesbezüglich entlasten würden. In diesem Punkt ist daher die Bestrafung zu Recht erfolgt. I.7.3. Gemäß § 97 Abs.4 StVO 1960 sind die Organe der Straßenaufsicht sowie die nach Abs.3 betrauten Organe, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs erfordert, berechtigt, einzelnen Straßenbenützern für den Einzelfall Anordnungen für die Benützung der Straße zu erteilen, und zwar auch solche, die von den sonstigen diesbezüglichen Bestimmungen abweichen. Diese Anordnungen dürfen a) nur gegeben werden, wenn ihre Befolgung ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist, b) nur befolgt werden, wenn dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

Was diesen Vorwurf anbelangt, so wird - zumindest nach dem Grundsatz in dubio pro reo - nicht ausgeschlossen, daß der Bw zunächst die Anordnung der Polizeibeamten nicht richtig verstanden und er daher sein Fahrzeug sofort, nachdem er von den Polizeibeamten zum Anhalten aufgefordert wurde, im Bereich der Zufahrtstraße zur Tankstelle zum Stillstand brachte. Er ist jedoch in der Folge, wie auch der Meldungsleger zeugenschaftlich ausgesagt hat, nach einem Dialog der Aufforderung nachgekommen, dh, er hat dann sein Fahrzeug hinter dem Dienstfahrzeug abgestellt und es wurde auch dort dann erst die eigentliche Amtshandlung vorgenommen. In diesem Punkt kann daher der Tatvorwurf in der vorliegenden Form nicht als erwiesen angesehen werden, weshalb diesbezüglich der Berufung Folge zu geben war. I.7.4. Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf der Lenker eines Kraftfahrzeuges dieses erst dann in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, daß das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht.

Gemäß § 14 Abs.3 KFG müssen Kraftwagen vorne mit zwei Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein, mit denen weißes Licht ausgestrahlt und dadurch anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht werden kann. Gemäß § 14 Abs.6 KFG müssen Kraftwagen mit Kennzeichenleuchten ausgerüstet sein, mit denen die hintere Kennzeichentafel mit weißem, nicht nach hinten ausgestrahltem Licht beleuchtet werden kann. Was diese Tatvorwürfe (Fakten 4a und 4b) anbelangt, so werden die festgestellten Mängel nicht bestritten. Gemäß der obzitierten Bestimmung des § 102 Abs.1 KFG ist der Lenker verpflichtet, sein Kraftfahrzeug vor Antritt der Fahrt entsprechend zu überprüfen. Diese Überprüfung umfaßt auch sämtliche Beleuchtungseinrichtungen des Fahrzeuges. Der Bw hat selbst zugestanden, daß er im konkreten Fall eine solche Überprüfung nicht vorgenommen hat, er sei erst durch die Amtshandlung auf die gegenständlichen Mängel aufmerksam geworden. Der Bw ist somit seiner diesbezüglichen Verpflichtung nicht nachgekommen, weshalb in diesen Punkten der Strafvorwurf zu Recht erfolgte. I.7.5. Die Spruchkorrektur hinsichtlich Tatzeit bzw Tatort war erforderlich, zumal im angefochtenen Straferkenntnis offensichtlich durch einen Eingabefehler die Tatbestandsmerkmale hinsichtlich Tatzeit und Tatort verwechselt wurden. Hiezu war die Berufungsbehörde sowohl ermächtigt als auch verpflichtet.

I.7.6. Was die Straffestsetzung hinsichtlich der bestätigten Fakten (§ 19 VStG) anbelangt, so hat die Erstbehörde vom Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht. Im Hinblick auf die geringen Strafhöhen wurde lediglich die Ordnungswidrigkeit des Verhaltens des Bw geahndet. Strafmildernde bzw straferschwerende Umstände werden auch seitens der Berufungsbehörde keine festgestellt. Die - unbestrittenen - Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden ebenfalls berücksichtigt. Die erkennende Berufungsbehörde vertritt die Auffassung, daß sowohl aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Gründen eine Herabsetzung sowohl der Geldstrafen als auch der Ersatzfreiheitsstrafen (hinsichtlich der Fakten 2, 4a und 4b) nicht vertretbar ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h Beschlagwortung: unbegründetes Langsamfahren

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