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VwSen-105089/2/GU/Mm

Linz, 03.12.1997

VwSen-105089/2/GU/Mm Linz, am 3. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des F.L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 5. November 1997, Zl. VerkR.., wegen Übertretung der StVO 1960 zu Recht:

Der Schuldspruch der angefochtenen Entscheidung wird bestätigt und diesbezüglich die Berufung abgewiesen.

Der Straf- und Kostenausspruch wird aufgehoben und dem Rechtsmittelwerber in Anwendung des § 21 Abs.1 VStG eine Ermahnung erteilt. Gleichzeitig wird ausgesprochen, daß die Überschrift der erstinstanzlichen Entscheidung anstelle von Straferkenntnis mit "Bescheid" zu bezeichnen ist.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5 Abs.1, § 65 VStG, § 19 Abs.4 und Abs.7 StVO 1960, § 99 Abs.3 lit.a leg.cit.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 24.4.1997 um 11.50 Uhr den Omnibus, Kennzeichen .. in R., auf dem E.weg von der Umfahrung kommend zur Kreuzung mit der H. gelenkt und dabei einen auf der H. in Richtung Freibad fahrenden Fahrradlenker trotz des Vorschriftszeichens "Vorrang geben" durch sein Einfahren vom E. in die H. zu unvermitteltem Abbremsen und Ablenken seines Fahrzeuges genötigt zu haben.

Wegen Verletzung des § 99 Abs.3 lit.a iVm § 19 Abs.7 und § 19 Abs.4 StVO 1960, wurde ihm deswegen eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 100 S auferlegt. In seiner dagegen eingelegten Berufung bestreitet der Rechtsmittelwerber dem Radfahrer den Vorrang genommen zu haben. Er bezieht sich auf sein bisheriges Vorbringen, welches lautete, daß er der Meinung sei, der Radfahrer sei bloß selbst erschrocken und habe deswegen die Anzeige gemacht.

Der Radfahrer habe wegen ihm weder Ablenken noch Abbremsen müssen. Als der Radfahrer bei ihm vorbeigewesen sei, habe dieser den Kopf geschüttelt, worauf der Beschuldigte die Tür geöffnet habe und gefragt habe, was los sei. Der Radfahrer habe sofort mit ihm zu schimpfen begonnen, worauf er nur gesagt habe, "typisch Lehrer" und nicht "daß die Lehrer alle blöd sind".

Da im angefochtenen Straferkenntnis keine Geldstrafe verhängt wurde die den Betrag von 3.000 S überstieg und der Beschuldigte eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich begehrte, konnte die Sache aufgrund der Aktenlage und der darin enthaltenen Zeugenaussagen des meldungslegenden Radfahrers sowie den Rechtfertigungsangaben des Beschuldigten entschieden werden.

Demnach steht fest, daß der Beschuldigte zur Tatzeit am Tatort mit dem vorzitierten Omnibus unterwegs war, wobei er auf dem E. stadteinwärts fahrend vor der Kreuzung mit der H. durch das Verkehrszeichen "Vorrang geben" gegenüber dem Querverkehr auf der H. den Nachrang hatte, dessen ungeachtet mit dem Bus nach rechts im Begriffe war in die H. abzubiegen und zwar während sich der Radfahrer Mag. H. H. auf der H. (aus Richtung H.straße kommend) der Kreuzung näherte und vor dem aus dem E. sich wenige Meter herausbewegenden Bus abbremsen und ablenken mußte.

Bei der Würdigung der Beweise erschien die Glaubwürdigkeit des im erstinstanzlichen Verfahren vernommenen Zeugen Mag. H., so wie sie auch von der ersten Instanz angenommen wurde, dem Grunde nach als gegeben.

Das verletzte Interesse wird jedoch angesichts der Tatsache, daß sich der Meldungsleger erst nach einem in der Schule mit seinem Direktor geführten Gespräch, dreieinhalb Stunden nach dem Vorfall zur Anzeige entschloß, nicht als so dramatisch eingestuft, zumal nach der Lebenserfahrung bei einem tatsächlich erheblichen Gefährdungspotential, wie es zum Tatbild des § 19 Abs.7 StVO 1960 gehört, in der Regel mit einer unvermittelten Anzeige bei der nächsten Gen-darmeriedienststelle vorgegangen wird, was die Nachvollziehbarkeit, insbesonders durch Befragung etwa weiterer (unbefangener) vorhandener Zeugen nach unmittelbarer Spurfolge durch die Gendarmerie sicherstellt.

Der Bus hatte sich offenbar langsam bewegt. Beim folgenden Streitgespräch der Lenker hatte er die Mitte der Kreuzung noch nicht überschritten. Somit konnte das Überraschungselement des herannahenden Radfahrers und der Grad des Versehens des Beschuldigten nur in einem geringen Umfang angenommen werden.

Die bei der wörtlichen Auseinandersetzung bei herabgelassener Scheibe zwischen dem Beschuldigten und dem Meldungsleger gefallenen, als Beleidung empfundenen Worte, waren hingegen zur Beurteilung der vorliegenden Tat nicht heranzuziehen.

Da in der Zusammenschau Umstände anzunehmen waren, die den Anwendungsbereich des § 21 Abs.1 VStG rechtfertigten, war wie im Spruch zu entscheiden. Die Ermahnung schien notwendig, um beim Beschuldigten in künftighin ähnlichen Situationen die ihm offenbar nicht geläufige Vorrangregelung ins Gedächtnis zu rufen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. Guschlbauer Beschlagwortung: Ermahnung bei offenbar wahrnehmbarer Fahrbewegung des Benachrangten.

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