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VwSen-105093/2/GU/Mm

Linz, 01.12.1997

VwSen-105093/2/GU/Mm Linz, am 1. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die von Herrn B. L. erhobene Berufung gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29.10.1997, Zl. VerkR.., wegen Übertretung der StVO 1960 verhängten Strafe zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von 800 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 30.8.1997 um 12.50 Uhr im Ortsgebiet von T. auf der P.straße Kreuzung F.straße, in Richtung S., den PKW mit dem Kennzeichen .., mit einer Geschwindigkeit von 103 km/h gelenkt und dabei die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 53 km/h überschritten zu haben.

Wegen Verletzung des § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde ihm deswegen eine Geldstrafe von 4.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen und ein erstinstanzlicher Verfahrenskosten-beitrag von 400 S auferlegt.

In seiner nur gegen die Höhe der ausgesprochenen Strafe eingebrachten Berufung, ersucht der Rechtsmittelwerber die Höhe der Strafe vom Blickwinkel des Verschuldens her nochmals zu überdenken.

Da er nunmehr auf eine andere Arbeitsschicht zugeteilt worden sei, sei es ihm sehr schwer möglich mit seinem jetzigen Einkommen dafür aufzukommen, da er auch für viele Verpflichtungen alleine im Haushalt aufkommen müsse. Es sei ihm der Vorfall eine Lehre gewesen und er ersucht die verhängte Strafe herabzusetzen.

Nachdem sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet und der Rechtsmittelwerber eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich begehrt hat, konnte die Entscheidung aufgrund der Aktenlage ergehen. Demnach war angesichts des in Teilrechtskraft erwachsenen Schuldspruches bezüglich der Strafhöhe zu bedenken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen für die Geschwindigkeitsübertretung beträgt gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 in Geld bis zu 10.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit an Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen.

Als mildernd für die Tat kommt, wie dies bereits die erste Instanz berücksichtigt hat, das reumütige Geständnis des Beschuldigten in Betracht. Nicht als besonderer Erschwerungsgrund, hingegen als besonders hoher Unrechtsgehalt der Tat, war die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung zu werten.

Auch bezüglich des Gewichtes des Verschuldens, hinsichtlich dessen der Rechtsmittelwerber im erstinstanzlichen Verfahren geltendgemacht hat, daß er es eilig hatte, zur Arbeit zurechtzukommen, konnte er nichts dartun, was die Tat in einem milderen Lichte hätte erscheinen lassen, zumal Geschwindigkeitsübertretungen leicht vermeidbar sind und ihm zugemutet werden konnte die Fahrt zur Arbeit rechtzeitig zu planen.

Die Sorgepflicht für die Ehegattin hat ebenfalls die erste Instanz bereits berücksichtigt.

Eine erhebliche Einkommensminderung gegenüber den erstinstanzlich angenommenen 17.500 S monatlich, hat der Rechtsmittelwerber ziffernmäßig nicht dargetan, sodaß in Würdigung der Gesamtumstände festzuhalten bleibt, daß aufgrund des beträchtlichen Gewichtes der objektiven Tatseite und des nicht minder gewichtigen Verschuldens kein Raum für ein Absehen von einem Strafausspruch im Sinn des § 21 Abs.1 VStG bestand.

Im Ergebnis konnte der ersten Instanz auch unter dem Blickwinkel der General- und Spezialprävention bei der Strafzumessung kein Ermessensmißbrauch vorgeworfen werden und ist die ausgesprochene Strafe tat- und schuldangemessen.

Die Erfolglosigkeit der Berufung brachte die gesetzliche Folge mit sich, daß gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG für das Berufungsverfahren ein Kostenbeitrag von 20 Prozent der bestätigten Geldstrafe vom Berufungswerber zu bezahlen ist.

Für den Fall, daß der sofortige und gänzliche Erlag der Geldstrafe die Gefahr des wirtschaftlichen Abgleitens für ihn und seine sorgepflichtige Gattin bedeutet, steht ihm die Möglichkeit offen, bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land entweder um Stundung oder um Teilzahlung der Strafe anzusuchen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. Guschlbauer Beschlagwortung: Überschreitung der Geschwindigkeit im Ortsgebiet um 53 km/h rechtfertigt Geldstrafen von 4.000 S.

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