Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105103/2/Le/Ka

Linz, 09.02.1998

VwSen-105103/2/Le/Ka Linz, am 9. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Michael F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7.11.1997, VerkR96-14224-1996, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991, iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z1, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF. Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7.11.1997 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 Kraftfahrgesetz 1967 (im folgenden kurz: KFG) eine Geldstrafe in Höhe von 700 S (EFS 36 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet. Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe als Auskunftsperson trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16.9.1996, VerkR96-14224-1996, nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer das Motorrad mit dem Kennzeichen am 18.7.1996 um 14.20 Uhr gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann. 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 24.11.1997, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Zur Begründung führte der Bw ua an, daß die Anfrage an die Fa. Maschinen GmbH und nicht an den Beschuldigten ergangen sei. (Die weitere Darstellung des Berufungsvorbringens erübrigt sich, weil bereits diesem Berufungsargument Berechtigung zukommt). 3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Da bereits aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt ersichtlich ist, war die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entbehrlich. 4. Hierüber hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

4.2. § 134 Abs.1 KFG bestimmt, daß derjenige der diesem Bundesgesetz ........... zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen ist. Zur Auskunftserteilung ist der Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs.2 KFG verpflichtet. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, worauf diese dann die Auskunftspflicht trifft. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, daß die Anfrage zur Lenkererhebung vom 16.9.1996 an die Fa. "Maschinen GmbH, B" ergangen ist. Diese Gesellschaft hat die Lenkeranfrage jedoch nicht beantwortet.

Am 17.10.1996 langte daraufhin bei der Erstbehörde das Schreiben des Bw vom 15.10.1996, auf dem Briefpapier der M GmbH und Co KG, Stuttgart, ein, in dem dieser mitteilte, daß sich das Motorrad mit dem Kennzeichen, derzeit als Testfahrzeug bei ihnen befinde und von ca. 12 Personen benutzt werde; gleichzeitig legte der Bw das Formular der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck betreffend die Lenkeranfrage vor, wobei er in der Rubrik "die Auskunft wurde erteilt von" seinen Namen und die Firmenanschrift einsetzte und unterfertigte.

Die Erstbehörde sandte daraufhin dem Bw die Strafverfügung vom 20.11.1996 und verhängte eine Geldstrafe in Höhe von 700 S. Es ist damit ersichtlich, daß eine Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG an den Bw nie ergangen ist. Wenn aber an eine bestimmte Person eine Lenkeranfrage nicht ergangen ist, so kann sie auch nicht wegen Verweigerung der Lenkerauskunft bestraft werden. Aus diesem Grunde war spruchgemäß zu entscheiden. Zu II.: Wird ein Strafverfahren eingestellt, so sind gemäß § 66 Abs.1 VStG die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen. Damit war der Verfahrenskostenausspruch der belangten Behörde aufzuheben. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilage Dr. L e i t g e b Beschlagwortung: Lenkerauskunft; Verweigerung nur strafbar, wenn Anfrage an den Betreffenden tatsächlich gerichtet war.

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