Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105105/2/Le/Ha

Linz, 23.02.1998

VwSen-105105/2/Le/Ha Linz, am 23. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Ludwig F, W 2, S O, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 13.11.1997, VerkR96-3192-1997-Ja, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 400 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 13.11.1997 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 64 Abs.1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (im folgenden kurz: KFG) eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 15.8.1997 um 21.10 Uhr den KKW,, auf der B P Straße im Gemeindegebiet L aus Richtung T Republik kommend bis unmittelbar vor den Grenzbalken der Grenzkontrollstelle W auf Höhe des Strkm. 55,250 ohne Lenkerberechtigung für die Gruppe E gelenkt, obwohl er mit dem Kraftfahrzeug einen anderen als leichten Anhänger zog und die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge 4.170 kg betrug und somit 3.500 kg überstieg.

In der Begründung dazu wurde nach einer ausgiebigen Darstellung der maßgeblichen Rechtslage der Gang des Ermittlungsverfahrens dargelegt. Insbesonders wurde der Beschuldigte darauf hingewiesen, daß die maßgebliche Rechtslage nicht auf das tatsächliche, sondern auf das höchstzulässige Gesamtgewicht von Kraftfahrzeug und Anhänger abstellt. Weiters wies die Erstbehörde hinsichtlich des Einwandes, daß der Beschuldigte nicht auf österreichischem Staatsgebiet gefahren sei, auf die zeugenschaftliche Einvernahme des Gendarmeriebeamten sowie die dazu ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hin. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite nahm die Erstbehörde Fahrlässigkeit im Sinne des § 5 Abs.1 VStG an. Schließlich wurden auch die Gründe der Strafbemessung dargelegt.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 25.11.1997, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Zur Begründung brachte der Bw vor, daß das tatsächliche Gesamtgewicht 3.500 kg nicht überstiegen hätte und er das Fahrzeug lediglich auf Anweisung des Revierinspektor Pölz auf österreichischem Staatsgebiet abgestellt hätte. Als Zeugen dafür machte er Herrn Alois F aus S O namhaft. Er verwies darauf, daß gravierende Verfahrensmängel vorliegen, da weder der bereits erwähnte Zeuge einvernommen noch der von ihm beantragte Lokalaugenschein durchgeführt worden wäre. Eine mangelhafte Begründung des Straferkenntnisses sah der Bw auch darin gelegen, daß keine klaren Feststellungen zum Sachverhalt und keine ausreichenden Ausführungen über die subjektive Tatseite getroffen worden seien. Er hätte den Verlauf der österreichischen Staatsgrenze nicht erkennen können.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da bereits aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt entnommen werden kann und die verhängte Strafe den Wert von 3.000 S nicht übersteigt, konnte aus Gründen der Verwaltungsökonomie in Anwendung des § 51e Abs.2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden. Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren steht mit der für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens erforderlichen Sicherheit fest, daß die Übertretung auf österreichischem Staatsgebiet begangen worden ist.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

4.2. Der Bw wurde dafür bestraft, einen Kombinationskraftwagen gelenkt und damit einen schweren Anhänger gezogen zu haben, wobei die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge 3.500 kg überstiegen hat.

Der Bw hat diesen Vorwurf nie bestritten, sondern immer wieder darauf aufmerksam gemacht, daß das tatsächliche Gesamtgewicht der beiden Fahrzeuge 3.500 kg nicht überstiegen habe.

Die für diesen Sachverhalt maßgebliche Rechtslage ist im Kraftfahrgesetz 1967 geregelt, wo § 64 Abs.1 erster Satz KFG folgendes bestimmt: "Das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ist nur aufgrund einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung für die Gruppe (§ 65 Abs.1) zulässig, in die das Kraftfahrzeug fällt; ..." In § 65 Abs.1 ist hinsichtlich des Ziehens von Anhängern folgendes geregelt: "Gruppe B: Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg, auch wenn mit ihnen ein leichter Anhänger (§ 2 Z2) oder, sofern die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge 3.500 kg nicht übersteigt, ein Anhänger gezogen wird, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht das Eigengewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigt;" (Hervorhebungen durch den UVS).

In den Begriffsbestimmungen des § 2 KFG findet sich unter der Z2 die Definition für Anhänger: Demnach ist ein Anhänger ein Fahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, mit Kraftfahrzeugen auf Straßen gezogen zu werden oder mit einem Kraftfahrzeug auf Straßen gezogen wird; als leichter Anhänger gilt ein Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg.

§ 2 Z32 KFG definiert das Gesamtgewicht als Gewicht des stillstehenden, fahrbereiten Fahrzeuges samt der Ladung, dem Lenker und allen gleichzeitig beförderten Personen; § 2 Z33 KFG definiert als höchstes zulässiges Gesamtgewicht das höchste Gesamtgewicht, das ein bestimmtes Fahrzeug erreichen darf.

Aus dieser Rechtslage ist klar und deutlich ersichtlich, daß der Gesetzgeber des Kraftfahrgesetzes sehr wohl zwischen dem höchstzulässigen Gesamtgewicht und dem Gesamtgewicht (als tatsächlichem Gesamtgewicht) unterschieden hat. Beim Umfang der Lenkerberechtigung in § 65 Abs.1 hat der Gesetzgeber somit zwei Fälle vorgesehen: Im ersten Fall ist es gestattet, mit einem Kraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg auch einen leichten Anhänger mitzuführen (und damit das Summengewicht von 3.500 kg zu überschreiten), während im zweiten Fall dann, wenn ein schwerer Anhänger gezogen wird, das Summengewicht beider Fahrzeuge 3.500 kg nicht überschritten werden darf.

Im vorliegenden Sachverhalt hat der Bw jedoch mit einem Kombinationskraftwagen, dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 2.430 kg betrug, einen schweren Anhänger (nämlich einen Anhänger mit mehr als 750 kg höchstzulässiges Gesamtgewicht) gezogen, da dieser Anhänger ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 1.740 kg hatte. Die Summe dieser Fahrzeuge betrug somit 4.170 kg und überschritt damit die erlaubte Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte von 3.500 kg bei weitem.

Aus dieser Rechtslage ist zweifelsfrei erkennbar, daß der Gesetzgeber auf die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte abstellte. Der Bw befindet sich somit in einem Rechtsirrtum, wenn er auf die Summe der tatsächlichen Gesamtgewichte verweist. Die tatsächlichen Gesamtgewichte sind beim vorgeworfenen Verwaltungsdelikt irrelevant, weshalb es auch entbehrlich war, den vom Bw beantragten Zeugen einzuvernehmen. Der Zeuge wurde nämlich dafür namhaft gemacht, daß die Summe der tatsächlichen Gesamtgewichte 3.500 kg nicht überstiegen habe.

4.3. Der Bw glaubte, einen gravierenden Verfahrensmangel darin zu erblicken, daß der von ihm beantragte Lokalaugenschein zur Feststellung der Staatsgrenze nicht durchgeführt worden ist.

Dem ist zu entgegnen, daß bereits aus der Anzeige und dem gesamten bisherigen Tatvorwurf eindeutig hervorgeht, daß der Bw aus Richtung T Republik kommend sein Fahrzeug mit Anhänger auf der B P Straße bis unmittelbar vor den Grenzbalken der Grenzkontrollstelle W gelenkt hat. Es ist eine amtsbekannte Tatsache, daß die Staatsgrenze auf der Bundesstraße 1 in etwa einer Entfernung von 100 m vom Grenzbalken in Richtung T Republik verläuft.

Damit steht fest, daß der Bw mit dieser Fahrzeugkombination ohne Lenkerberechtigung auf einer österreichischen Straße gefahren ist.

Der Bw beabsichtigte somit offensichtlich, mit diesem Kraftfahrzeug mit Anhänger nach Österreich einzureisen. Es ist unerfindlich, welchem Zweck der vom Bw beantragte Lokalaugenschein dienen sollte, zumal er selbst nicht einmal bestritten hat, daß er mit dieser Fahrzeugkombination auf einer österreichischen Straße gefahren ist.

4.4. Entgegen der Behauptung des Bw, daß im Straferkenntnis keine Ausführungen über die subjektive Tatseite enthalten wären, wurde von der Erstbehörde unter Hinweis auf § 5 Abs.1 VStG ausreichend begründet, daß Verschulden in Form der Fahrlässigkeit gegeben ist.

Zur näheren Erläuterung sei auf § 5 Abs.1 VStG verwiesen, wonach dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandlung gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Beim vorgeworfenen Delikt - Fahren ohne Lenkerberechtigung - handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, da das Tatbild in einem bloßen Verhalten (= Nichtbefolgung eines Gebotes) besteht, ohne daß ein schädlicher Erfolg eingetreten sein muß. Bei dieser Deliktsart fingiert der Gesetzgeber bereits die Schuldform der Fahrlässigkeit, wobei er dem Beschuldigten jedoch die Möglichkeit einräumt glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Bw hat sein mangelndes Verschulden dadurch glaubhaft zu machen versucht, daß er darauf verwies, daß die Summe der tatsächlichen Gesamtgewichte 3.500 kg nicht überstiegen habe. Dieser Versuch ist jedoch untauglich, da der Bw damit nur einen Rechtsirrtum ins Spiel brachte, der jedoch deshalb unbeachtlich ist, weil ein Kraftfahrzeuglenker die ihn treffenden kraftfahrrechtlichen Bestimmungen eben soweit kennen muß, daß er nur solche Fahrzeuge und Fahrzeug-kombinationen lenkt, für die er eine Lenkerberechtigung besitzt. Das war im gegenständlichen Fall jedoch nicht der Fall.

4.5. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, daß diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde.

Die Voraussetzungen des § 21 VStG (Absehen von der Strafe bzw. Ausspruch einer Ermahnung) sind nicht erfüllt, weil weder das Verschulden des Bw geringfügig ist noch die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.: Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrens-kostenbeitrag für das Berufungsverfahren 400 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an: Beilage Dr. Leitgeb

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