Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105106/2/Ga/Ha

Linz, 09.12.1997

VwSen-105106/2/Ga/Ha Linz, am 9. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner aus Anlaß der Berufung des Johann M in Bgegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 14. Oktober 1997, Zl VerkR96-1205-1997, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO, zu Recht erkannt: Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. §§ 24; 44a Z1, 45 Abs.1 Z3, 51 Abs.1, 51c, 51e Abs.1, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.3 lit.a iVm § 16 Abs.1 lit.a StVO zur Last gelegt. Als strafbares Verhalten wurde angenommen (§ 44a Z1 VStG): Er habe "am 23.03.1997 um 14.12 Uhr als Lenker des PKW, Kennzeichen auf der B im Bereich von Strkm. 179,800 bis Strkm. 180,000, Fahrtrichtung G, verbotenerweise überholt, obwohl andere Straßenbenützer insofern gefährdet werden konnten, da diese zum unmittelbaren Abbremsen und Ablenken Ihrer Fahrzeuge genötigt waren." Über den Berufungswerber wurde gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 S verhängt.

2. Aus Anlaß der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen, zugleich mit dem Verfahrensakt vorgelegten Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Die Tat bestreitet der Berufungswerber nur unsubstantiell. Sein Vorbringen erschöpft sich weitgehend in von Polemik getragenen Behauptungen. Ihrem Gehalt nach begibt er sich damit in einen schlicht abstreitenden Widerspruch zu den unter Wahrheitspflicht vernommenen Zeugen, die immerhin darin übereinstimmen, daß sie auf dem vom Schuldspruch erfaßten Straßenstück vom Berufungswerber überholt worden seien. Mit diesem Inhalt seines Rechtsmittels gewänne der Berufungswerber noch nichts für sich; ebensowenig mit den die Korrektheit der Vorgangsweise des anzeigenlegenden Gendarmerieorganes in Zweifel ziehenden Ausführungen im letzten Absatz der Berufungsschrift, die in dieser Allgemeinheit über die Ebene von Unterstellungen nicht hinausreichen.

3.2. Dennoch war aus Anlaß der Berufung das Straferkenntnis als inhaltlich rechtswidrig aufzuheben. Es ist nämlich die Verfolgung einer Person wegen einer in § 99 Abs.3 lit.a StVO angeführten Verwaltungsübertretung gemäß § 31 Abs.2 VStG unzulässig, wenn gegen diese Person binnen der Frist von sechs Monaten von der Behörde keine - taugliche - Verfolgungshandlung vorgenommen wurde. Die am 16. April 1997 hinausgegebene Aufforderung zur Rechtfertigung als erste und einzige innerhalb der Verjährungsfrist gesetzte Verfolgungshandlung umschreibt aber die Tat nur mit dem hier unzureichenden Vorwurf, der Berufungswerber habe "verbotenerweise überholt, obwohl andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden konnten." WORIN aber dieses, hier für die Tatbestandsmäßigkeit wesentliche Merkmal des "Gefährdens" oder "Behinderns" bestanden haben soll, wird in der Verfolgungshandlung nicht vorgehalten. Erst in den Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses nahm die belangte Behörde die entsprechenden, im Sinne des Bestimmtheitsgebotes nach § 44a Z1 VStG jedoch wesentlichen (vgl in diesem Sinne VwGH 20.11.1985, 84/03/0274; VwGH 25.3.1992, 91/03/0044 ua) Sachverhalte auf. Zum Zeitpunkt der Fällung des Straferkenntnisses (14. Oktober 1997) war jedoch, geht man mit der belangten Behörde von der Tatzeit "23.03.1997" aus, die Tat bereits verjährt. Das angefochtene Straferkenntnis war daher aufzuheben. Gleichzeitig war - gemäß § 51e Abs.1 VStG ohne öffentliche mündliche Verhandlung - die Einstellung des Verfahrens zu verfügen.

4. Bei diesem Ergebnis entfällt auch die Kostenpflicht des Berufungswerbers. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an die Parteien dieses Verfahrens: Anlagen: (Akt; Erkenntnis) Mag. Gallnbrunner

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum