Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105109/14/GU/Mm

Linz, 23.03.1998

VwSen-105109/14/GU/Mm Linz, am 23. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des M L, vertreten durch RAe Dr. G S und Dr. A W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. November 1997, Zl. VerkR96.., betreffend die Fakten 2. bis 4., wegen Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967 nach den am 3. Februar 1998 und am 17. März 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen zu Recht erkannt:

Der Berufung hinsichtlich der Fakten 2. und 3. wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich vollinhaltlich bestätigt. Der Rechtsmittelwerber hat gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG für das Berufungsverfahren Kostenbeiträge von einerseits 160 S und andererseits von 60 S, in Summe daher 220 S, zu bezahlen.

Bezüglich des Faktums 4. wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Diesbezüglich ist der Rechtsmittelwerber gemäß § 65 VStG von der Leistung von Kostenbeiträgen zum Berufungsverfahren befreit.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 19 VStG, § 11 Abs.2, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, § 19 Abs.1, § 14 Abs.1 KFG 1967.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat am 12.11.1997 zur Zl. VerkR96.., ein Straferkenntnis erlassen, dessen Spruch lautet: "Sie haben am 6.2.1997, von 22.50 Uhr bis 22.57 Uhr, in Linz, auf der A7, Richtungsfahrbahn Süd, von Km 13,6 bis Km 13,3, und in der Folge auf der A7, Abfahrt Urfahr, F Straße, Richtung stadteinwärts bis Hstraße (Anhaltung), den Pkw mit dem Kennzeichen .. gelenkt und haben sich im Bereich der Kreuzung FStraße/Lstraße entsprechend den auf der Fahrbahn für das Einordnen angebrachten Richtungspfeilen zur Weiterfahrt nach links eingeordnet, sind dann aber verbotenerweise geradeaus (Freistädterstraße stadteinwärts) weitergefahren, haben dabei die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht so rechtzeitig angezeigt, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen konnten, da Sie auf Höhe Fstraße trotz eingeschaltetem rechten Fahrtrichtungsanzeiger nach links in die Hstraße einbogen, haben sich dabei vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, nicht davon überzeugt, daß das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, zumal links vorne der Fahrtrichtungsanzeiger zur Gänze eingedrückt und dadurch nicht funktionsfähig war, haben sich dabei vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, nicht davon überzeugt, daß das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, zumal das linke Scheinwerferglas zerbrochen war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 9 Abs.6 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 § 11 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 § 102 Abs.1 iVm § 19 Abs.1 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 § 102 Abs.1 iVm § 14 Abs.1 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe falls diese un- Freiheits- gemäß von Schilling einbringlich ist, strafe von Ersatzfreiheitsstrafe von 1. 800,-- 24 Stunden 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 2. 800,-- 24 Stunden 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 3. 300,-- 24 Stunden 134 Abs.1 KFG 1967 4. 300,-- 24 Stunden 134 Abs.1 KFG 1967 Weitere Verfügungen (z.B. Anrechnung der Vorhaft, Verfallsausspruch): - - Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 220,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 2.420,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 d VStG)." In seiner vom rechtsfreundlichen Vertreter verfaßten Berufung, mit der er das Straferkenntnis bezüglich der Fakten 2. bis 4. anficht, dessen Behebung und Einstellung des Verfahrens begehrt und hilfsweise die Herabsetzung der Strafe beantragt, macht er begründend hiezu im wesentlichen geltend, daß es sich bei Betätigung des rechten Fahrtrichtungsanzeiger bei anschließendem Befahren der Hstraße nicht um ein Linkseinbiegen, sondern um eine Beibehaltung der Fahrtrichtung gehandelt habe um anschließend rechts heranzufahren und einem Einsatzfahrzeug Platz zu machen. Es liege daher weder in objektiver noch in subjektiver Weise eine Rechtswidrigkeit vor.

Bezüglich des linken vorderen Fahrtrichtungsanzeigers traf zu, daß dieser funktionsuntüchtig war, jedoch habe der linke hintere Fahrtrichtungsanzeiger funktioniert und für den Fall des Ausfallens der Fahrtrichtungsanzeige habe er die Richtungsänderung mittels Handzeichens durchführen können. Im übrigen hätten ihm die Polizeibeamten eine Weiterfahrt nach der Anhaltung gestattet, woraus geschlossen werden könne, daß darin keine gefährdenden Umstände gesehen wurden. Im übrigen sei der linke vordere Fahrtrichtungsanzeiger bereits bei Fahrtantritt defekt gewesen, wodurch der Spruch mit der Wirklichkeit nicht konform sei.

Das linke vordere Scheinwerferglas sei wohl teilweise beschädigt gewesen. Dieser Scheinwerfer sei jedoch im Sinn des § 14 KFG ohnehin funktionstüchtig gewesen zumal er weißes oder gelbes Licht und zwar sowohl Fernlicht als auch Abblendlicht habe ausstrahlen können.

Aufgrund der Berufung wurden am 3.2.1998 und am 17.3.1998 mündliche Verhandlungen durchgeführt, in deren Rahmen die Zeugen RI G W und RI F S vernommen, dem Beschuldigten Gelegenheit zur Rechtfertigung geboten und in die Lichtbildaufnahmen bezüglich der Beschädigungen der linken vorderen Blinkleuchte und des linken Scheinwerferglases Einsicht genommen.

Demnach steht folgender Sachverhalt fest: Der Beschuldigte lenkte am 6.2.1997 zwischen 22.50 Uhr bis 22.57 Uhr von der A7, Richtungsfahrbahn Süd, von km 13,6 bis km 13,3 kommend in der Folge auf der A7, Abfahrt Urfahr, den PKW mit dem Kennzeichen .., auf der F Straße Richtung stadteinwärts und wurde von einer Zivilstreife, da er zuvor durch seine Fahrweise auffällig geworden war, verfolgt.

Im Bereich der Kreuzung der F Straße mit der Bstraße, ordnete er sich auf dem Fahrstreifen, welcher für das Linksabiegen gekennzeichnet war, ein und fuhr dann, dessen ungeachtet auf der F Straße stadteinwärts weiter. Im vorerwähnten Kreuzungsbereich hatten sich die Polizeibeamten mit dem Zivilstreifenwagen hinter zwei, nach dem Fahrzeug des Beschuldigten befindlichen Fahrzeugen, auf demselben Fahrstreifen auf dem sich der Beschuldigte befand, eingeordnet und setzten, als der Beschuldigte verbotenerweise die Kreuzung anstatt den Richtungspfeil zu befolgen in gerader Richtung die F Straße stadteinwärts fuhr, das Blaulicht, betätigten das Folgetonhorn und folgten dem Fahrzeug des Beschuldigten. Etwa auf der Kreuzung der F Straße mit der Wstraße, verringerte der Beschuldigte seine Geschwindigkeit. Der Streifenwagen hatte sich auf ca. 40-50 m dem PKW des Beschuldigten genähert. Der Beschuldigte betätigte auf der F Straße fahrend kurz vor dem sternförmigen Kreuzungsbereich mit der Kstraße, der Wstraße, der Rstraße (vereint mit der Pstraße) und der Hstraße, den rechten Fahrtrichtungsanzeiger, wobei für ein Rechtsabbiegen in die Kstraße durch einen gesetzten Brunnen, zwei Rechtsabbiegemöglichkeiten bestanden und bog dessen ungeachtet nach links in die Hstraße ein, fuhr in eine Haltebucht der ESG um dort anzuhalten und von den im Einsatz befindlichen Polizeibeamten dort stellig gemacht zu werden.

Anläßlich der Amtshandlung wurden von den Polizeibeamten Lichtbilder vom PKW des Beschuldigten angefertigt, aus denen ersichtlich ist, daß der linke vordere Fahrtrichtungsanzeiger völlig beschädigt und unbenützbar war und das linke Scheinwerferglas etwa zur Hälfte geborsten war. Der Deflektor und die Glühlampen für Abblendlicht und Fernlicht waren noch funktionstüchtig.

Bei diesen Sachverhaltsfeststellungen weicht die Verantwortung des Beschuldigten gegenüber den Aussagen der vernommenen, an der Amtshandlung beteiligten Zeugen insoweit ab, als sich der Beschuldigte rechtfertigte, daß er den rechten Fahrtrichtungsanzeiger erst im Kreuzungsmittebereich der vorstehend beschriebenen Straßen betätigt habe.

Dagegen konnten die Aussagen der im Einsatz gewesenen Polizeibeamten überzeugen, wonach der rechte Fahrtrichtungsanzeiger bereits kurz vor dem zuvor beschriebenen Kreuzungsbereich gesetzt wurde und sie Sorge hatten, der Beschuldigte könnte über die Kstraße in eine dort befindliche Siedlung entwischen.

Solche - im übrigen durchaus nachvollziehbare - Überlegungen, konnten sie aber nur haben, wenn der Fahrtrichtungsanzeiger vor der Kreuzung gesetzt wurde.

Bei dem als erwiesen anzusehenden Sachverhalt war folgendes rechtlich zu bedenken:

Gemäß § 11 Abs.2 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Er hat die Anzeige zu beenden, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt.

Eine Übertretung dieser Vorschrift ist gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Da fest steht, daß der Beschuldigte mit seinem PKW auf der oben beschriebenen Kreuzung die Fahrtrichtung nicht beibehielt, sondern nach links in die Hstraße abbog ohne vorher nach links zu blinken, hat er in objektiver Hinsicht den Tatbestand erfüllt.

Wenn im Spruch von einem Rechtsblinken bei Linksabbiegen die Rede ist, dann diente dies zur Konkretisierung des Lebenssachverhaltes und geht unzweifelhaft hervor, daß er eben die Änderung der Fahrtrichtung nach links weder durch ein Blinken nach links noch durch ein Handzeichen in dieser Richtung angezeigt hat. Das nachfolgende Einsatzfahrzeug war jedenfalls ein "anderer Straßenbenützer", welcher sich im Kreuzungsbereich auf einem vor ihm sich abspielenden Vorgang einstellen können mußte und durch das Fahrmanöver des Beschuldigten mit konträrer Fahrtrichtungsanzeige irritiert wurde.

Selbst wenn der Beschuldigte auf ein nachfolgendes Einsatzfahrzeug reagieren wollte, um es vorbeizulassen, dann hätte er ein unmißverständliches Fahrmanöver durchführen müssen. Das Freimachen für ein Einsatzfahrzeug rechtfertigt nicht gröblich mißverständliche Fahrmanöver. Insofern konnte ihm, als einem geprüften Autolenker, durch seine Verantwortung nicht gelingen, das Freisein von Fahrlässigkeit glaubhaft zu machen (§ 5 Abs.1 VStG).

Auch auf eine unverschuldete Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift konnte er sich hiebei nicht berufen.

Gemäß § 19 Abs.1 KFG 1967 müssen Kraftfahrzeuge mit Fahrtrichtungsanzeiger ausgerüstet sein, deren Blinkleuchten symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und so angebracht sein, daß von vorne und von hinten jeweils mindestens zwei symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegende sichtbar sind.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. dürfen Fahrtrichtungsanzeiger nur unbewegliche Leuchten mit Blinklicht-Blinkleuchten aufweisen, mit denen gelb-rotes Licht ausgestrahlt werden kann.

Die Blinkleuchten müssen in gleicher Höhe an den Längsseiten des Fahrzeuges oder vorne und hinten an den Längsseiten angebracht sein. Sie müssen gleichweit von der Längsmittelebene des Fahrzeuges entfernt sein.

Gemäß § 102 Abs.1 darf ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, daß das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Ein Zuwiderhandeln dagegen ist gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei zwei- oder mehrmaligem Zuwiderhandeln bestehen höhere Strafrahmen.

Die Vorschrift des § 102 Abs.1 KFG 1967 enthält im Gegensatz zur Argumentation des Rechtsmittelwerbers keine Einschränkung der Pflicht eines Lenkers, sondern im Gegenteil dazu eine gesteigerte Pflicht des Lenkers, jedesmal - sofern dies zumutbar ist - vor Fahrtantritt sich zu überzeugen, ob das Fahrzeug auch sämtlichen kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht und inkludiert eo ipso die Pflicht des Unterlassens des Betriebes des Fahrzeuges wenn der Lenker, wie im gegenständlichen Fall, weiß, daß es an der Ausrüstung des Fahrzeuges mangelt oder eine nicht zu übersehende und überhörende Beschädigung des Fahrzeuges oder eines Ausrüstungsteiles auf der Fahrt geschah. In einem solchen Fall hat der Beschuldigte in einer gesteigerten Form des Verschuldens gehandelt.

Insofern war auch die objektive und subjektive Tatseite zu diesem Faktum erfüllt.

Gemäß § 14 Abs.1 KFG 1967 müssen Kraftwagen vorne mit Scheinwerfern ausgerüstet sein mit denen paarweise weißes oder gelbes Fernlicht und weißes oder gelbes Abblendlicht ausgestrahlt werden kann... ... die Scheinwerfer eines jeden Scheinwerferpaares müssen in gleicher Höhe und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Das Fernlicht muß eine Gerade, in der Richtung parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges verlaufende Straße bei Dunkelheit und klarem Wetter auf mindestens 100 m, das Abblendlicht ohne andere Straßenbenützer zu blenden, auf mindestens 40 m ausreichend beleuchten können.

Daß bei dem, wie oben festgestellt, beschädigten linken Scheinweferglas, das Abblendlicht oder Fernlicht nicht funktioniert hätte, der Scheinwerfer auf der Längsmittelebene verschoben worden wäre oder eine Blendwirkung durch die Beschädigung ausgegangen wäre, wurde weder angezeigt noch dem Beschuldigten vorgeworfen.

Ein anderer, etwa auf die KDV bezughabender, Vorwurf wurde von der ersten Instanz nicht gesetzt. Aus diesem Grunde mußte diesbezüglich mit der Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens vorgegangen werden.

Abgesehen von dem unangefochtenen Faktum 1., war hinsichtlich der Strafbemessung bezüglich der Fakten 2. und 3. zu bedenken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bezüglich des Faktums 2. war die objektive Tatseite - die durch das Nichtlinksblinken (sondern im Gegenteil durch das Rechtsblinken) und dennoch nach links abbiegen, gestiftete Verwirrung für das nachfolgende Einsatzfahrzeug von erheblichem Gewicht.

Schon aus diesem Grunde konnte ein Absehen von einer Bestrafung im Sinn des § 21 Abs.1 VStG nicht in Betracht gezogen werden.

Da der Beschuldigte schon wiederholt im Straßenverkehr auffällig und deswegen verwaltungsstrafrechtlich vorgemerkt erscheint, konnte er aus diesem Grund aber auch aus keinen sonstigen anderen Gründen auf mildernde Umstände pochen. Auch wenn der Beschuldigte als Student, der von seinen Eltern noch unterhalten wird und nur in geringem Umfang Gelegenheitsarbeiten verrichtet, sohin kein regelmäßiges Einkommen bezieht und kein Vermögen besitzt aber auch keine Sorgepflichten hat, konnte der ersten Instanz kein Ermessensmißbrauch vorgeworfen werden, wenn sie für diese Übertretung, die mit erheblichem Unrechtsgehalt belastet war, eine Strafe von 800 S, sohin an der Untergrenze des Strafrahmens, verhängt hat.

Auch die Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem Verhältnismäßigkeitsgebot.

Ähnliches gilt für die Strafzumessung zu Faktum 3 für welche Übertretung eine Geldstrafe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt worden ist. Hiebei war neben der gewichtigen objektiven Tatseite des zerstörten linken vorderen Blinkers, welchem Umstand im Straßenverkehr ein besonderes Gefahrenverhütungspotential innewohnt, auch noch die gewichtige subjektive Tatseite - das wissentliche Benutzen des Kraftfahrzeuges trotz gestörter vorderer linken Blinkleuchte - von Gewicht.

Aus diesen Gründen konnte kein Absehen von einem Strafausspruch erfolgen. Das Verhältnis von Geld- zu Ersatzfreiheitsstrafen bezüglich der Fakten 2. und 3. ist in den Strafnormen der StVO (hier § 99 Abs.3 lit.a) gegenüber dem Kraftfahrgesetz 1967 (§ 134 Abs.1) zu entnehmen.

Die relativ höhere Ersatzfreiheitsstrafe für das Fahren mit dem zerstörten linken vorderen Blinker gibt den wahren Unrechtsgehalt und das gewichtige Verschulden wieder.

Eine dementsprechende Hinaufsetzung der Geldstrafe blieb aber dem unabhängigen Verwaltungssenat durch das Verbot der reformatio in peius versagt.

Durch die von der ersten Instanz vorgenommene Begünstigung bei der Geldstrafe bei Faktum 3 konnte jedoch der Beschuldigte nicht beschwert sein.

Nachdem die Berufung zu den Fakten 2. und 3. erfolglos blieb, waren dem Rechtsmittelwerber kraft gesetzlicher Bestimmung des § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag von 20 Prozent der bestätigten Geldstrafen zu den Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Bezüglich des Erfolges der Berufung zu Faktum 4. bleibt er hingegen aufgrund der Vorschrift des § 65 VStG von der Pflicht zur Leistung von Kostenbeiträgen für das Berufungsverfahren verschont.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. Guschlbauer Beschlagwortung: Eine bloße Beschädigung eines Scheinwerferglases , bei sonstiger Funktionsuntüchtigkeit des Scheinwerfer, ist keine Übertretung des § 14 Abs.1 KFG 1967 sondern der KDV

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum