Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105110/8/Fra/Ka

Linz, 28.01.1998

VwSen-105110/8/Fra/Ka Linz, am 28. Jänner 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau H, vertreten durch A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12.11.1997, VerkR96-6958-1996-Pc, wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. II. Die Berufungswerberin hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen. Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG. zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 2.500 S (EFS 72 Stunden) verhängt, weil sie als Zulassungsbesitzerin des Kombi, Kz.: , trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21.8.1996, Zl. VerkR96-6958-1996, nicht binnen zwei Wochen (in der Zeit vom 28.8.1996 bis 11.9.1996) der Behörde Auskunft darüber erteilte, wer dieses Fahrzeug am 10.2.1996 um 15.55 Uhr auf der Westautobahn A1, im Gemeindegebiet von Ansfelden, in Richtung Salzburg, gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bw ficht das gegenständliche Straferkenntnis seinem gesamten Inhalte nach an. Es wird vorgebracht, daß die Strafbehörde bereits am 29.4.1996 an sie eine Lenkererhebung gerichtet hat. Diese sei am 7.5.1996 beim Postamt Klosterneuburg hinterlegt worden. Diese Hinterlegung zu diesem Zeitpunkt sei jedoch unzulässig gewesen, da sie am 6.5. und am 7.5.1996 nicht in Klosterneuburg, sondern in Salzburg aufhältig gewesen sei. Mit Schreiben vom 22.5.1996, abgesandt am 23.5.1996 habe sie die Lenkererhebung vollständig an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land übersandt. Die erstinstanzliche Behörde habe auf diese Lenkererhebung auch entsprechend reagiert und mit Strafverfügung vom 13.6.1996 über sie eine Geldstrafe von 2.500 S verhängt. Diese Strafverfügung basiere auf den Daten der Lenkererhebung. Die entsprechende Ausführung in der Strafverfügung (gemeint wohl: im angefochtenen Straferkenntnis), daß diese Aufforderung unbeantwortet rückgemittelt wurde, sei sohin unrichtig, da ja sonst die Strafverfügung vom 13.6.1996 nicht hätte erlassen werden können. Sie habe vollinhaltlich ihrer Auskunftspflicht entsprochen. In der Folge erging zur gleichen Geschäftszahl an die einschreitende Rechtsanwalts KEG am 21.8.1996 neuerlich die Aufforderung, den Lenker bekanntzugeben. Als diese ohne Reaktion verblieb, erging die gegenständliche Strafverfügung (gemeint: Straferkenntnis). Im Zuge des Einspruches durch die einschreitende Rechtsanwalts KEG wurde auch eine Kopie des Aufgabescheines sowie der ersten Seite der Aufforderung zur Bekanntgabe des KFZ-Lenkers übersandt. Diese Kopie decke aber auch den untersten Teil der Lenkerauskunft ab, da sich auf dieser der Vermerk befand "Gleichzeitig gebe ich bekannt, daß ich am 6.5. und 7.5.1996 nicht in Klosterneuburg, sondern in Salzburg aufhältig war, 22.5.1996, Unterschrift". Das Original der Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers trage nämlich nach der Unterschrift des Referenten noch "Hinweise zur Beilage: Für Ihre Rückantwort ist ein Beiblatt angeschlossen. Sie werden ersucht, dieses auszufüllen und an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Kärntnerstraße 16, Postfach 354, 4021 Linz, zu senden." Genau dieser restliche Teil der ersten Seite sei im Original umgeknickt gewesen und so sei es gekommen, daß bei Anfertigung der Kopie dieser scheinbar auf der ersten Seite sich befand. Weiters wird darauf hingewiesen, daß die zweite Aufforderung, die nunmehr Gegenstand des Straferkenntnisses ist, nicht an die Bw selbst gerichtet war, sondern an die einschreitende Rechtsanwalts KEG. Diese Aufforderung sei absolut unzulässig, zumal das ursprüngliche Verwaltungsstrafverfahren bereits zur Einstellung gelangt sei, als die neuerliche Aufforderung zur Lenkererhebung durch die erstinstanzliche Behörde erging. Das heißt, daß die Tätigkeit der Rechtsfreunde der Bw bereits beendet war, da das Verwaltungsstrafverfahren gemäß §§ 52 und 99 Abs.3 StVO 1960 bereits eingestellt war. Damit habe es aber kein laufendes Verfahren gegeben, sodaß auch aus diesem Grund die Zustellung an die Rechtsfreunde der Einschreiterin nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen hatte. Ausdrücklich wird auch eingewendet, daß die Aufforderung vom 21.8.1996 verspätet erfolgt ist und sohin Verjährung des Anspruches eingetreten sei. Die Bw stellt aus den angeführten Gründen den Antrag auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und Einstellung des Strafverfahrens.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Es ist unbestritten, daß die belangte Behörde der Bw zwei Lenkeranfragen zugestellt hat und zwar die Lenkeranfrage vom 29.4.1996 und vom 21.8.1996 (die zweite Anfrage an die einschreitende RechtsanwaltsKEG). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Hinterlegung der Lenkeranfrage vom 29.4.1996 an die Bw unzulässig war, da sie - wie behauptet wird - am 6.5.1996 und am 7.5.1996 nicht in Klosterneuburg, sondern in Salzburg aufhältig war, denn aufgrund des Zustellnachweises (Rückschein) und der Tatsache, daß die Bw die Lenkeranfrage - wenn auch nicht dem Gesetz entsprechend - beantwortet hat, ist davon auszugehen, daß diese Lenkeranfrage auch rechtswirksam zugestellt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun in seinem Erkenntnis vom 25.9.1991, Zl. 91/02/0037 mit Verweisung auf die Vorjudikatur ausgesprochen, daß die Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers nach § 103 Abs.2 KFG 1967 nur einmal besteht. Das bedeutet, daß die Bw nicht verpflichtet war, die Lenkeranfrage vom 21.8.1996 zu beantworten. Die Behörde wäre gehalten gewesen, die Nichtbeantwortung der Aufforderung vom 29.4.1996 zu ahnden. Der von der belangten Behörde in der Begründung des Straferkenntnisses vertretene Standpunkt, daß der Anspruch auf Auskunft weiter bestand, da die erste Lenkeranfrage nicht beantwortet wurde, ist unzutreffend. Die Bw war aus den angeführten Gründen nicht verpflichtet, die zweite Lenkeranfrage vom 21.8.1996 zu beantworten, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

zu II.: Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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