Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105113/12/Sch/Rd

Linz, 06.03.1998

VwSen-105113/12/Sch/Rd Linz, am 6. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Berichter: Dr. Schön; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner) über die Berufung der Frau J vom 10. November 1997, vertreten durch Herrn H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27. Oktober 1997, VerkR96-6006-1997 Pue, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 24. Februar 1998 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 10.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zehn Tage herabgesetzt werden. Im übrigen wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt geändert bzw ergänzt wird: "Sie sind in Verdacht gestanden, am ... gelenkt zu haben, wobei ...". II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 1.000 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren. Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 27. Oktober 1997, VerkR96-6006-1997 Pue, über Frau J, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.4 StVO 1960 eine Geldstrafe von 16.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen verhängt, weil sie am 19. April 1997 gegen 22.25 Uhr in Leonding, auf der Leondinger Bezirksstraße in Richtung Leonding Zentrum und in weiterer Folge auf der Michaelsbergstraße und Ruflinger Bezirksstraße bis in die S den PKW mit dem Kennzeichen gelenkt habe, wobei sie sich in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden und entgegen der von einem Straßenaufsichtsorgan an sie gerichteten Aufforderung am 19. April 1997 um 22.45 Uhr in Leonding, S, ihre Vorführung zur nächstgelegenen mit einem Alkomaten ausgerüstete Dienststelle zwecks Feststellung des Atemalkoholgehaltes verweigert habe. Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.600 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Es wurde nicht bestritten, daß die Berufungswerberin zum relevanten Zeitpunkt von Gendarmeriebeamten in unmittelbarer Nähe ihres Fahrzeuges befindlich angetroffen wurde. Eine weitere Person war nicht anwesend. Auch wurde nicht in Abrede gestellt, daß die Berufungswerberin zu diesem Zeitpunkt den Eindruck einer Alkoholbeeinträchtigung erweckte, da sie, wie sie selbst angegeben hat, zur Feier ihres Geburtstages Alkohol konsumiert hatte. Der anläßlich der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger hat glaubwürdig angegeben, daß die Berufungswerberin über entsprechendes Befragen hin vorerst eingestanden habe, daß sie die Fahrzeuglenkerin unmittelbar vor der Beanstandung gewesen sei. Diese Angaben seien aber in der Folge widerrufen und sei auf einen Freund verwiesen worden, der der Lenker gewesen sei. Trotz Befragens habe sie keinerlei Personalien dieses Lenkers bekanntgegeben.

Es ist schlüssig und lebensnah nachzuvollziehen, daß angesichts dieser Sachlage an Ort und Stelle beim Meldungsleger der Verdacht entstehen mußte, daß die Berufungswerberin selbst das Fahrzeug gelenkt hatte. Dazu kommt im vorliegenden Fall noch, daß der Beamte relativ kurze Zeit vor der Amtshandlung - noch ohne Bezug zu dieser - nach seinen Angaben die nunmehrige Berufungswerberin im Gegenverkehr als Lenkerin eines Fahrzeuges wahrgenommen habe. Er war sich auch anläßlich der Berufungsverhandlung noch sicher, daß es sich hiebei um die später beamtshandelte Berufungswerberin gehandelt habe. Selbst wenn man aber konzediert, daß dem Meldungsleger hier ein Irrtum unterlaufen sein könnte, da der im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens näher bekanntgegebene oben erwähnte Freund zeugenschaftlich ausgesagt hat, er sei der Fahrzeuglenker gewesen, so ändert dies nichts am entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Wenn sich also der Meldungsleger diesbezüglich geirrt haben sollte - der erwähnte Zeuge trägt längere Haare und könnte daher unter Umständen bei einer flüchtigen Begegnung im Gegenverkehr bei beeinträchtigten Sichtverhältnissen für eine Frau gehalten werden -, so war beim Meldungsleger der Verdacht dadurch nur noch verstärkt worden, daß die Berufungswerberin ein Fahrzeug gelenkt hat, nachdem er sie kurz danach in geringer Entfernung neben ihrem Fahrzeug befindlich angetroffen und sie die Lenkereigenschaft zudem, wenn auch nur vorübergehend, eingestanden hat. Keinesfalls kann durch einen solchen allfälligen Irrtum die Glaubwürdigkeit des Meldungslegers erschüttert werden. Bei ihm ist weiters nachvollziehbar der Eindruck entstanden, daß die Berufungswerberin zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Alkomatuntersuchung wußte, worum es ging und die Aufforderung verstanden hatte, insbesondere zumal sie auf ihren Alkoholkonsum (Geburtstag) einging. Es vermag daher die anläßlich der Berufungsverhandlung vom Vertreter der Rechtsmittelwerberin vorgebrachte Behauptung, es könnten Verständigungsschwierigkeiten vorgelegen sein, die Aussage des Meldungslegers nicht entkräften. Lediglich der Vollständigkeit halber wird noch bemerkt, daß die - zur Verhandlung nicht erschienene - Berufungswerberin mit dem Berichter der erkennenden Kammer des O.ö. Verwaltungssenates ein den Stand des Verfahrens betreffendes Telefonat geführt hat, bei dem es nicht die geringsten Verständigungsschwierigkeiten gegeben hat.

Nach der gegebenen Beweislage, insbesondere der Aussage des Zeugen, der sich als Lenker deklariert hat, kann aber nicht mit Sicherheit angenommen werden, daß die Berufungswerberin die Fahrzeuglenkerin war. Dieser Umstand hatte zu der entsprechenden Änderung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses zu führen. Die Berechtigung dazu auch außerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs.2 VStG ergibt sich aus der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere dem Erkenntnis vom 14. November 1997, 97/02/0431. Demzufolge schließt der Vorwurf des "Lenkens" den diesbezüglichen bloßen "Verdacht" in sich.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Solche Lenker stellen daher häufig nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit dar.

Es besteht sohin ein beträchtliches öffentliches Interesse daran, umgehend feststellen zu können, ob sich ein Fahrzeuglenker tatsächlich in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand befindet oder nicht. Diesem Beweissicherungszweck dient die Bestimmung des § 5 Abs.2 (und auch Abs.4) StVO 1960. Unbeschadet dessen hatte der Berufung iZm der Strafbemessung Erfolg beschieden zu sein. Zum einen konnte die Tatsache des Lenkens nicht erwiesen werden. Es war vom bloßen Verdacht auszugehen, sodaß eine Gefährdung der Verkehrssicherheit, sollte die Berufungswerberin alkoholisiert gewesen sein, wovon auch ohne entsprechendem Nachweis wohl auszugehen sein wird, nicht gegeben war. Zum anderen ist zwischenzeitig eine der beiden einschlägigen Vormerkungen der Berufungswerberin getilgt, welcher Umstand ebenfalls zu berücksichtigen war. Schließlich war auch auf das relativ geringe Einkommen der Rechtsmittelwerberin Bedacht zu nehmen, nämlich lediglich ca. 4.000 S pro Monat. Die Herabsetzung der Geldstrafe soll auch diesem Umstand Rechnung tragen. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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