Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105114/2/Ga/Ha

Linz, 17.12.1997

VwSen-105114/2/Ga/Ha Linz, am 17. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Robert K. M, vertreten durch Axel R, Rechtsanwalt in M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 22. August 1997, Zl. VerkR96-4048-1997, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung hingegen stattgegeben: Die verhängte Geldstrafe wird auf 5.000 S, der Kostenbeitrag des Berufungswerbers zum Verfahren vor der Strafbehörde wird auf 500 S herabgesetzt. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. §§ 24; 19, 51 Abs.1, 51c; 64 f VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 22. August 1997 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 20. Mai 1997 gegen 05.20 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW auf der W A in Fahrtrichtung S gelenkt und bei Km 206,800 im Gemeindegebiet von V die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h erheblich überschritten. Der Berufungswerber habe dadurch § 20 Abs.2 StVO übertreten. Über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 6.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: sechs Tage) kostenpflichtig verhängt.

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, inhaltlich im wesentlichen gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung. Der unabhängige Verwaltungssenat hat - nach Beweiserhebung durch Einsicht in den zu Zl. VerkR96-4048-1997, ohne Gegenäußerung, vorgelegten Strafakt - erwogen:

3.1. Zur Rechtzeitigkeit der Berufung Der Berufungswerber führt aus, daß leider nicht mehr nachvollziehbar sei, wann ihm der Bescheid tatsächlich zugegangen ist. Diesem Vorbringen kann aus der Aktenlage nicht entgegengetreten werden. Der betreffende Rückschein wurde vom Zustellorgan des Postamtes 'M 801' derart mangelhaft ausgefüllt, daß ihm nicht mit Sicherheit entnommen werden kann, wie und wann die Sendung (das angefochtene Straferkenntnis) dem Berufungswerber ausgefolgt wurde. Im Zweifel zu seinen Gunsten wird daher die Berufung als rechtzeitig erhoben anerkannt.

3.2. In der Sache selbst bestreitet der Berufungswerber die ihm spruchgemäß angelastete erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung ausdrücklich nicht. Im Gegenteil, er gab schon vor der Gendarmeriestreife zu, daß er - in Kenntnis der auf den österreichischen Autobahnen erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h - zu schnell gefahren sei. Auch in der Rechtsmittelschrift gesteht er die überhöhte Geschwindigkeit und führt aus, er selbst habe gegenüber den Gendarmeriebeamten von "in etwa 200 km/h" gesprochen. Damit aber geht das weitere, nur auf pauschale Vermutungen gestützte (wohl auch: die Durchführung von schlichten Erkundungsbeweisen intendie-rende) Vorbringen, mit dem der Berufungswerber den vom angefochtenen Straferkenntnis erläuterten Abzug von 15 km/h von den durch Nachfahren gemessenen 210 km/h als zu niedrig gegriffen darstellt und mit dem er für einen "Mindestabzug von 15 %" der gemessenen Fahrgeschwindigkeit plädiert, hinsichtlich sowohl der objektiven Tatbestandsmäßigkeit als auch der Schuldseite - die vorsätzliche, weil wissentliche Tatbegehung bestreitet er gar nicht - ins Leere. Der Schuldspruch war daher zu bestätigen.

3.3. Was hingegen die Höhe der verhängten Geldstrafe betrifft, geht der unabhängige Verwaltungssenat mit der belangten Behörde von einem sehr hohen Unrechtsgehalt (§ 19 Abs. 1 VStG) der Tat aus, der vor allem in dem beträchtlichen Gefährdungspotential einer derart ausgeprägten Mißachtung der generellen Höchstgeschwindigkeit auf den österreichischen Autobahnen zu sehen ist. Auch der gewünschte, jedoch, wie ausgeführt, nur unzureichend begründete Mindestabzug von 15 % könnte das schwer lastende Gewicht der Schutzzweckverletzung nicht entscheidend, jedenfalls nicht in der vom Berufungswerber vorgestellten Größenordnung mildern.

Nur in einem geringen Ausmaß, aber immerhin, vermag den objektiven Unrechtsgehalt der Tat zu dämpfen, daß der "Geschwindigkeitsexzeß" (so die nicht unpassende Wertung der belangten Behörde) um 05.20 Uhr früh und somit zu einer noch verkehrsarmen Tageszeit stattgefunden hatte. Was die bei ihrer Ermessensentscheidung von der Strafbehörde auch zu berücksichtigenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers angeht, so hat nach der Aktenlage eine vorherige Schätzung bzw die Ankündigung der vorherigen Schätzung für den Fall der Verweigerung der Mitwirkung des Beschuldigten im Ergebnis nicht stattgefunden, weil die, gleichwohl verjährungsunterbrechend wirksame, eine solche Schätzung zwar enthaltende erste Verfolgungshandlung (AzR vom 10. Juni 1997) den Beschuldigten infolge Nichtabholung nicht erreicht hatte. Im Sinne des Berufungseinwandes ist es daher gerechtfertigt, weniger günstige Einkommensverhältnisse der Strafbemessung zugrunde zu legen. Dieser Umstand im Verein mit den schon von der belangten Behörde - hier gerade noch zulässig - gewerteten Milderungsgründen rechtfertigt eine zurückhaltende Herabsetzung der Geldstrafe, die mit nunmehr 5.000 S und somit immerhin noch im Ausmaß von 50 % der Höchststrafe auch den (von der belangten Behörde zu Recht betonten) generalpräventiven Abschreckungszwecken genügen sollte. Für eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe besteht im Lichte des § 16 iVm § 19 Abs.2 letzter Satz VStG kein Grund.

3.4. Die vom Berufungswerber angesprochene Stundung bzw Ratenzahlung der Geldstrafe (§ 54b Abs.3 VStG) wäre von ihm bei der belangten Behörde - begründet - zu beantragen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war von Gesetzes wegen die Herabsetzung des erstinstanzlichen Kostenbeitrages zu verfügen; ein Beitrag zum Berufungsverfahren war nicht aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser eschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an die Parteien dieses Verfahrens: Anlagen (Akt; Erkenntnis) Mag. Gallnbrunner

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