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des Landes Oberösterreich
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VwSen-105116/2/WEG/Ri

Linz, 09.01.1998

VwSen-105116/2/WEG/Ri Linz, am 9. Jänner 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des Prof. Dipl.-Ing. Dr. R K vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A R, vom 20. November 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft V vom 6. Oktober 1997, VerkR96-6524-1996, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß im Spruch nach der Buchstabenfolge "V" die Wortfolge "im Ortsgebiet von A-P" einzufügen ist. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten vor der ersten Instanz hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 120 S (20% der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 und § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft V hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 600 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil dieser am 19. März 1996 um 13.35 Uhr den PKW V auf der S Gemeindestraße in Richtung P gelenkt und vor dem Haus Nr. die in Ortsgebieten erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 14 km/h überschritten hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 60 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die Bezirkshauptmannschaft V begründet den Schuldspruch damit, daß die Verwaltungsübertretung mittels eines Radargerätes festgestellt und daß die Messung den Verwendungsbestimmungen entsprechend durchgeführt worden sei. Den Einwendungen des Berufungswerbers betreffend die Gerätebezeichnung und die darauf stützende Behauptung, daß das zur Messung verwendete Gerät und das im Eichschein beschriebene Gerät nicht identisch seien, wurde nicht beigetreten. Hinsichtlich der Strafzumessung ging die Erstbehörde von einem fiktiven monatlichen Durchschnittseinkommen in der Höhe von 35.000 S, der Sorgepflicht für ein Kind und keinem Vermögen aus. Strafmildernde Umstände seien nicht vorgelegen, erschwerend seien einschlägige Verwaltungsvorstrafen zu werten gewesen.

3. Der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber wendet in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung im wesentlichen ein, was bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht wurde. Zusätzlich wird eingewendet, daß das Ortsgebiet selbst nicht ausreichend bezeichnet worden sei und daß die Erstbehörde ohne weitere Ermittlungen von einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h ausgegangen sei. Es wird letztlich beantragt, das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen bzw in eventu die Geldstrafe von 600 S, die nicht "tatschuldangemessen" sei, zu mindern.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Es wird ausdrücklich festgehalten, daß die Erstbehörde ein im wesentlichen fehlerfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat und wird deshalb - sofern im folgenden nicht eine Ergänzung erfolgt - auf dieses Verfahren und auf die Ausführungen im Straferkenntnis Bezug genommen, sodaß Wiederholungen sowohl hinsichtlich der Rechtsgrundlagen als auch der Subsumtion des Sachverhaltes unter die gesetzlichen Bestimmungen unterbleiben können.

Zum im Spruch des Straferkenntnisses nicht ausdrücklich angeführten Ortsgebiet war ergänzend und auch zulässigerweise (Verfolgungshandlung wurde gesetzt) das Ortsgebiet von A-P in den nunmehrigen Spruch ergänzend aufzunehmen. Daß dort die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 50 km/h beträgt, ergibt sich aus der Anzeige, wo ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 die höchstzulässige Geschwindigkeit 50 km/h beträgt. Zur Strafhöhe wird noch ergänzend bemerkt, daß diese im Hinblick auf die zwei einschlägigen Vormerkungen und das geschätzte Einkommen eher zu gering bemessen ist, daß aber im Hinblick auf das Verbot der reformatio in peius eine Erhöhung nicht zulässig, umgekehrt jedoch eine Strafminderung ausgeschlossen ist.

5. Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge des § 64 VStG.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider

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