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VwSen-105118/2/WEG/Ri

Linz, 31.08.1998

VwSen-105118/2/WEG/Ri Linz, am 31. August 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung der Angela K-F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft K vom 5. November 1997, VerkR96-5718-1997 Sö, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Zusätzlich zu den Verfahrenskosten vor der ersten Instanz hat die Berufungswerberin als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 200 S (20% der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 und § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft K hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über die Berufungswerberin wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe von 24 Stunden verhängt, weil diese als Zulassungsbesitzerin des PKW mit dem Kennzeichen H der Behörde auf deren schriftliches Verlangen vom 15. April 1997 nicht binnen zwei Wochen darüber Auskunft erteilt hat, wer dieses Kraftfahrzeug am 13. Februar 1997 um 9.22 Uhr gelenkt hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 100 S in Vorschreibung gebracht.

Der Grund des Auskunftsbegehrens der Bezirkshauptmannschaft K war eine bei Strkm der Pyhrnautobahn A festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung. In diesem Bereich ist die Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h eingeschränkt, das gemessene und auch fotografierte Fahrzeug (siehe beiliegende Fotos) fuhr jedoch (nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze) 134 km/h.

Das Lenkerauskunftsbegehren der Bezirkshauptmannschaft K vom 15. April 1997 (übernommen am 30. April 1997) blieb unbeantwortet, sodaß eine Strafverfügung mit einer Geldstrafe von 1.500 S wegen Verletzung der Auskunftspflicht erlassen wurde. Gegen diese Strafverfügung erhob die nunmehrige Berufungswerberin Einspruch und bringt vor, daß sie seit 10 Jahren nicht mehr in Österreich gewesen sei und nicht wisse, wer und ob überhaupt jemand mit ihrem Auto in Österreich gewesen sei. Wenn eine solche Behauptung aufgestellt werde, müsse man ihr schon Auskunft über die Tat Aussagen oder Fotos zur Verfügung stellen, damit sie die Fahrerin oder den Fahrer ermitteln könne. Nach weiteren Erhebungen hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse erließ die Bezirkshauptmannschaft K das nunmehr angefochtene Straferkenntnis, in welchem die Geldstrafe auf 1.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden reduziert wurde.

Begründet wird dieses Straferkenntnis mit einem Hinweis auf die verletzte Rechtsnorm des § 103 Abs.2 KFG 1967 und dem Hinweis, daß diese Bestimmung im Verfassungsrang steht und das Recht auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurücktritt.

Wenn nun die Berufungswerberin vorbringt, der Aufenthalt ihres PKW in Österreich sei ihr zur besagten Zeit nicht bekannt, so wird dieser Behauptung nicht entgegengetreten, jedoch zum Beweis dafür, daß dieses Fahrzeug (möglicherweise ohne ihr Wissen) in Österreich war, eine Lichtbilddokumentation übersendet. Damit ist aber ein ausreichender Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit österreichischer Vorschriften gegeben. Das bedeutet weiter, daß die Auskunft nicht etwa deshalb verweigert werden kann, weil damit eine Selbstbeschuldigung oder die Beschuldigung eines nahen Verwandten verbunden wäre. Diese Bestimmung steht nämlich deshalb im Verfassungsrang, weil auch in Österreich die Verpflichtung zur Selbstbezichtigung verfassungswidrig wäre, weshalb man eben diese Bestimmung in den Verfassungsrang erhoben hat, um eine Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof zu verhindern.

Ob diese österreichische Bestimmung (auch wenn sie im Verfassungsrang steht) der Überprüfung durch die Straßburger Instanzen standhalten würde, ist noch ungeklärt.

Nachdem also ein ausreichender Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit des österreichischen Rechtes vorliegt (siehe Fotos) war die Berufungswerberin verpflichtet, eine entsprechende Auskunft zu erteilen, bzw hätte sie, falls sie diese Auskunft ohne Aufzeichnungen nicht erteilen kann, entsprechende Aufzeichnungen zu führen gehabt. Dies alles ist der Berufungswerberin vorzuhalten und erfolgte deshalb die Bestrafung durch die Bezirkshauptmannschaft K zu Recht.

Ob nun diese Strafe in der Bundesrepublik Deutschland auch exekutiert wird, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Dazu ist nämlich anzumerken, daß die restriktive österreichische Gesetzeslage und der darauf basierende Vollzug dieser Gesetze in den meisten Ländern der Bundesrepublik Deutschland dazu geführt hat, daß Strafen wegen Verletzung des § 103 Abs.2 KFG 1967 in Deutschland nicht exekutiert werden.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider

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