Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105121/4/Ki/Shn

Linz, 03.02.1998

VwSen-105121/4/Ki/Shn Linz, am 3. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Mag. Clemens W, vom 27. November 1997, gegen den Bescheid der BH Linz-Land vom 18. November 1997, VerkR96-9774-1997-Hu, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die BH Linz-Land hat gegen den Berufungswerber (Bw) wegen einer Übertretung der StVO 1960 eine Strafverfügung (VerkR96-9774-1997 vom 4. August 1997) erlassen. Diese Strafverfügung wurde durch Hinterlegung beim Postamt 1050 Wien zugestellt.

2. Ein gegen diese Strafverfügung erhobener Einspruch wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der BH Linz-Land vom 18. November 1997, VerkR96-9774-1997-Hu, als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im wesentlichen damit, daß, wie aus dem im Akt erliegenden Rückschein ersichtlich sei, die Strafverfügung am 25.8.1997 ordnungsgemäß beim Postamt 1050 Wien hinterlegt worden ist. Diese Hinterlegung habe die Wirkung einer Zustellung, die gemäß § 32 Abs.2 AVG zu berechnende Frist hätte somit mit Ablauf des 8.9.1997 geendet. Der Einspruch sei jedoch erst am 9.9.1997 zur Post gegeben worden. Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 27. November 1997 Berufung. In der Begründung wird ausgeführt, daß hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag jener Frist als zugestellt gelten, deren Lauf mit dem Tag beginnt, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Gegenständlich sei die Strafverfügung am 26.8.1997 zugestellt worden. Am 25.8.1997 sei eine Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes in seinem Briefkasten eingelegt worden, diese habe den Beginn der Abholfrist angegeben, indem angekreuzt wurde, das Schriftstück sei abholbereit ab morgen, das ist der 26.8.1997. 3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil bereits aus der Aktenlage bzw aufgrund der ergänzenden Erhebungen ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs. VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Weiters wurde im Hinblick auf das Berufungsvorbringen beim Postamt 1050 eine Anfrage gestellt, welche dahingehend beantwortet wurde, daß aus organisatorischen Gründen bzw um sicherzustellen, daß eine Sendung auch wirklich abholbereit aufliege, als Beginn der Abholfrist durch das Personal grundsätzlich der nächste Werktag angegeben werde. Sollte im vorliegenden Fall auf dem Rückschein der 25.8.1997 aufscheinen, so handle es sich um einen Irrtum des Zustellorganes. Als Beleg wurde in Kopie eine Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes vorgelegt, daraus ist ersichtlich, daß als Beginn der Abholfrist der nächste Werktag (es ist dies der 26. August 1997) angekreuzt wurde. 5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der O.ö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

Gemäß § 17 Abs.1 Zustellgesetz ist das Schriftstück, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Wenn auch laut dem im Verfahrensakt aufliegenden RSa-Rückschein als Beginn der Abholfrist der Tag des 2. Zustellversuches, nämlich der 25. August 1997, angeführt ist, so hat das Ermittlungsverfahren doch ergeben, daß seitens des Zustellorganes der Post in der Verständigung über die Hinterlegung des Schriftstückes (Strafverfügung) angekreuzt wurde, daß das Schrifstück "ab morgen (nächstem Werktag)" abzuholen sei. Nachdem diese Verständigung am 25. August 1997 erfolgt ist, begann der Lauf der Abholfrist iSd § 17 Abs.3 Zustellgesetz tatsächlich erst am 26. August 1997 und es gilt die Strafverfügung somit erst mit diesem Tag als zugestellt. Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt konnte der Bw sohin davon ausgehen, daß sein am 9. September 1997 zur Post gegebener Einspruch noch rechtzeitig war, weshalb er durch die gegenständliche erstinstanzliche Entscheidung, mit welcher dieser Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, in seinen Rechten verletzt wurde. Der Berufung war daher Folge zu geben und es ist durch die Erstbehörde das ordentliche Verfahren (§ 49 Abs.2 VStG) einzuleiten. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Beilagen Mag. K i s c h Beschlagwortung: Hinterlegte Sendungen gelten mit jenem Tag als zugestellt, an dem sie erstmals zur Abholung bereitgehalten werden.

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