Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105123/5/Sch/Rd

Linz, 13.01.1998

VwSen-105123/5/Sch/Rd Linz, am 13. Jänner 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau D vom 8. Dezember 1997, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. Oktober 1997, VerkR96-16474-1996-Pc, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 20. Oktober 1997, VerkR96-16474-1996-Pc, den Einspruch der Frau D, vom 22. Juli 1997 gegen die Strafverfügung der obigen Behörde vom 10. Oktober 1996, VerkR96-16474-1996, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die oben erwähnte Strafverfügung wurde der nunmehrigen Berufungswerberin am 23. Oktober 1996 eigenhändig zugestellt (siehe entsprechenden Postrückschein). Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch hiegegen nach dem Ende der Einspruchsfrist am 6. November 1996 erst am 22. Juli 1997 (so ist er datiert) abgefaßt und langte am 24. Juli 1997 beim Magistrat der Stadt Kassel ein. Dies geschah offenkundig nach einer im Rechtshilfewege veranlaßten Vollstreckungsverfügung der erwähnten deutschen Behörde. In ihrem Einspruch weist die Berufungswerberin darauf hin, sie habe "auch vergeblich in Linz" Einspruch erhoben. Um die Angelegenheit im Hinblick auf dieses Vorbringen einer Klärung zuzuführen und auch eine Autorisierung des gegenständlichen Einspruches, der von der Berufungswerberin nicht unterfertigt ist, zu erlangen, wurde ihr von der Berufungsbehörde entsprechend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, wobei von ihr auf die aufgeworfenen Fragen nicht eingegangen wurde, sondern lediglich ein angeblicher anderer Lenker namhaft gemacht wurde, welcher Umstand aber nicht Sache des Berufungsverfahrens ist, sondern allein die Frage der Verspätung des Einspruches. Wenngleich der Erstbehörde nicht beigepflichtet werden kann, daß aus dem Eingangsstempel der oben erwähnten deutschen Behörde "klar ersichtlich" sei, daß der Einspruch verspätet eingebracht worden ist, zumal einem Eingangsstempel nur dann diesbezügliche Bedeutung zukommt, wenn eine Eingabe bei der Behörde persönlich abgegeben wird (nach der Aktenlage nicht erwiesen), so ist der Zurückweisungsbescheid unbeschadet dessen dennoch rechtens. Zum einen ist der Einspruch mit 22. Juli 1997 datiert, sodaß schon aus diesem Grunde von der Versäumung der Einspruchsfrist auszugehen war und zum anderen konnte bzw. wollte die Berufungswerberin trotz Einladung der Berufungsbehörde zu der von ihr erwähnten angeblichen ersten Eingabe nichts vorbringen bzw. keine entsprechenden Belege vorlegen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. S c h ö n

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