Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105129/2/Sch/Rd

Linz, 23.12.1997

VwSen-105129/2/Sch/Rd Linz, am 23. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau C vom 1. Dezember 1997, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 19. November 1997, VerkR96-7414-1997 Sö, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 120 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten. Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 19. November 1997, VerkR96-7314-1997 Sö, über Frau C, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 600 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil sie als Zulassungsbesitzerin des PKW mit dem Kennzeichen, der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems auf ihr schriftliches Verlangen vom 7. Juli 1997 nicht binnen zwei Wochen eindeutig Auskunft darüber erteilt habe, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen am 12. April 1997 um 11.52 Uhr gelenkt habe. Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 60 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31. Jänner 1996, 93/03/0156, zur Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 nachstehendes ausgesprochen: "Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der anfragenden Behörde, der auch der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft ist".

Die Zuständigkeit der Erstbehörde zur Abführung des Verwaltungsstrafverfahrens war aufgrund dieser eindeutigen Rechtsprechung zweifelsfrei gegeben. Des weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. Juni 1997, 97/02/0220, zum Ausdruck gebracht, daß hiebei zwischen österreichischen und ausländischen Auskunftspflichtigen nicht zu unterscheiden ist. Die Berufungswerberin bringt in ihrem Schriftsatz - er ist nur zum Teil sachlich und daher auch nur in diesem Teil einer objektiven Überprüfung durch die Berufungsbehörde zugänglich - unter Hinweis auf den bisherigen Schriftverkehr vor, daß sie zwei Personen, nämlich ihren Gatten und ihren Sohn, als mögliche Fahrzeuglenker benannt und damit der Anfrage entsprochen habe. Diese hätten sich beim Lenken abgelöst. Selbst wenn man dieses Vorbringen für glaubwürdig erachtet, so kann sie dadurch nicht von ihrer Verpflichtung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967, nämlich einen konkreten Lenker zu benennen, entbunden sein. Für den Fall, daß ein Zulassungsbesitzer eine gewünschte Auskunft nach einem bestimmten Lenker nicht erteilen kann, so hat er im Sinne der obigen Bestimmung jene Person zu benennen, die die gewünschte Auskunft erteilen kann. Die Auskunftspflicht geht dann auf diese Person über. Diese Antwortalternative ist im entsprechenden Vordruck zur Auskunftserteilung der Erstbehörde vorgesehen, sodaß die Berufungswerberin davon Kenntnis hatte.

Zusammenfassend ist zu dem entsprechenden Berufungsvorbringen sohin zu bemerken, daß die Auskunftspflicht nicht schon deshalb aufgehoben wäre, weil ein Fahrzeug von mehreren Personen benützt wird oder für eine konkrete Fahrt zwei oder mehrere Personen als Lenker in Frage kommen. Zur Strafzumessung ist zu bemerken: Der Zweck des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt nicht nur darin, einen etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenker festzustellen. Es sollen darüber hinaus nämlich auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglicht werden.

Das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, daß er einen Teil hievon in Verfassungsrang erhoben hat.

Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 können daher grundsätzlich nicht als "Bagatelldelikte" mit geringfügigen Geldstrafen abgetan werden. Die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 600 S kann angesichts dieser Ausführungen und in Anbetracht des Strafrahmens von bis zu 30.000 S nicht als überhöht angesehen werden. Auch wenn die Erstbehörde aktenwidrigerweise vom Nichtvorliegen des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Berufungswerberin ausgegangen ist, hält die verhängte Geldstrafe einer Überprüfung anhand der Kriterien des § 19 (von der Erstbehörde zitiert: § 9) VStG stand. Selbst bei Berücksichtigung dieses Milderungsgrundes, kann sich unter Hinweis auf die obigen Erwägungen zum hohen Unrechtsgehalt der Tat an der Strafbemessung nichts mehr ändern.

Den von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnissen der Berufungswerberin wurde nicht entgegengetreten, sodaß sie auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden konnten; das monatliche Einkommen von geschätzten DM 1.500 wird ihr die Bezahlung der Geldstrafe ohne unzumutbare Einschränkungen ermöglichen. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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