Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200193/11/Gf/Km

Linz, 21.04.1998

VwSen-200193/11/Gf/Km Linz, am 21. April 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des G G, vertreten durch RA Dr. J P, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 3. April 1997, Zl. Agrar96-173-1996-Li, wegen Übertretung des Futtermittelgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 3. April 1997, Zl. Agrar96-173-1996-Li, wurden über den Rechtsmittelwerber drei Geldstrafen in Höhe von jeweils 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 12 Stunden) verhängt, weil er als verantwortlicher Beauftragter einer GmbH&CoKG am 29. Februar 1996 Futtermittel mit fehlenden bzw. falschen Angaben in Verkehr gebracht habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 4 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes, BGBl.Nr. 905/1993 (im folgenden: FMG), i.V.m § 14 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 Z. 5 der Futtermittelverordnung, BGBl.Nr. 273/1994, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 183/1996 (im folgenden: FMV) begangen, weshalb er jeweils nach § 31 Abs. 1 Z. 2 lit. e FMG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 7. April 1997 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 21. April 1997 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

1.3. Mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 2. Mai 1997, Zl. VwSen-200193/2/Gf/Km, wurde diese Berufung abgewiesen.

1.4. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 1998, Zl. 97/07/0100, wurde der dagegen erhobenen Beschwerde mit der Begründung, daß eine wirksame Bestellung des Beschwerdeführers zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG nicht vorliegt, stattgegeben und das unter 1.3. angeführte Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates aufgehoben.

2. Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG ist der Oö. Verwaltungssenat an die im vorangeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes geäußerte Rechtsansicht gebunden.

Davon ausgehend, daß eine wirksame Bestellung des Beschwerdeführers zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG nicht vorliegt, war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG einzustellen.

3. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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