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des Landes Oberösterreich
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VwSen-105132/2/GU/Mm

Linz, 14.01.1998

VwSen-105132/2/GU/Mm Linz, am 14. Jänner 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des G.L., vertreten durch RA C.H., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 19. November 1997, Zl. VerkR.., wegen der Übertretung der StVO 1960 zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von 260 S zu bezahlen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 52 a Z10 lit.a StVO 1960, § 99 Abs.3 lit.a leg.cit.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 9.4.1997 um 11.48 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen .. auf der P.autobahn im Gemeindegebiet von W.bei Straßenkilometer 10,600, in Richtung G. gelenkt und dabei die Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung - zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h", mißachtet zu haben und diese zulässige Geschwindigkeit um 33 km/h überschritten zu haben.

Wegen Verletzung des § 52 a Z10 lit.a StVO 1960, wurde ihm in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 1.300 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 10 Prozent der ausgesprochenen Geldstrafe auferlegt.

Die erste Instanz stützt ihre Entscheidung auf die Auswertung eines geeichten, stationär aufgestellten, Radargerätes im Zusammenhang mit der Auskunft der Zulassungsbesitzerin, welche den Beschuldigten als Lenker bezeichnete.

In seiner dagegen eingebrachten Berufung bestreitet der Rechtsmittelwerber die Tat begangen zu haben. Da an der Radarauswertung lediglich die Rückseite des Fahrzeuges zu erkennen sei, könne dies nicht als Beweis dafür dienen, daß der Beschuldigte tatsächlich der Lenker zum Tatzeitpunkt gewesen sei, wenn auch die Lenkerauskunft der Firma ..ihn als Lenker bezeichnet hätte, so sage dies nur aus, daß das betreffende Fahrzeug dem Beschuldigten zur Nutzung übergeben worden sei. Die Firma ..könne dabei keinerlei Auskunft darüber geben, wer das betreffende Fahrzeug zur Tatzeit gefahren habe.

Die Lenkerauskunft der Firma .. könne keinesfalls einer Zeugenaussage gleich gesetzt werden. Dies ergebe sich schon aus dem Umstand, daß sich im Fahrzeug, soweit ersichtlich, nur eine Person befunden habe.

Aus diesen Gründen wird beantragt das Straferkenntnis aufzuheben.

Da die verhängte Geldstrafe den Betrag von 3.000 S nicht überstieg und im übrigen weder ein Beweisanbot erstellt, noch eine mündliche Verhandlung förmlich begehrt wurde, konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Demnach steht fest, daß das Kraftfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen .., am 9.4.1997 um 11.48 Uhr auf der P.autobahn, im Gemeindegebiet von W. bei Straßenkilometer 10,600, in Richtung G. fuhr, in welchem Bereich eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h bestand von der ortsfesten Radaranlage mit einer Geschwindigkeit von 140 km/h gemessen wurde, was nach Abzug der Meßtoleranzen eine Geschwindigkeit von 133 km/h ergibt.

Zulassungsbesitzerin dieses Kraftfahrzeuges war nach Auskunft des deutschen Kraftfahrbundesamtes die .. Ges.mbH., welche über Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems, mit Auskunft, eingelangt am 1.7.1997, bekanntgab, daß das Fahrzeug zum angeführten Zeitpunkt von Herrn G.L., geb. am 6.6.1954, F., wohnhaft in P., M.straße, gelenkt (verwendet) worden ist.

Weder in der Parteienäußerung im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Berufung, bringt der Rechtsmittelwerber vor, daß die mit der Lenkerauskunft betrauten Personen unzuverlässig oder aufgrund bestimmter Tatsachen nicht glaubwürdig sind.

Er läßt es nur mit einer allgemeinen Bestreitung der Lenkereigenschaft bewenden und erhärtet sein unsubstanziiertes Vorbringen nicht - wie es der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung von einer mitwirkungspflichtigen Partei im Verfahren verlangt - durch ein Beweisanbot, welches das bloße Leugnen in der Weise stützen könnte, daß sich der Beschuldigte z.B. zur Tatzeit an einem vom Tatort verschiedenen Ort (gegen Nachweis, sei es zeugenschaftlich, sei es durch Stechkarten, sei es durch Hotelrechnungen, Flugtickets udgl.), aufgehalten habe oder daß eine bestimmte andere Person das Fahrzeug gelenkt hat gegebenenfalls wann der Beschuldigte vor der Tat einer solchen bestimmten Person das in Rede stehende Fahrzeug für die Tatzeit überlassen hätte. Da solches nicht erfolgte, stimmt der O.ö. Verwaltungssenat mit der ersten Instanz unter Zugrundelegung der Lebenserfahrung damit überein, daß das in Rede stehende Fahrzeug vom Beschuldigten, dem das Fahrzeug vom Zulassungsbesitzer rechtmäßig überlassen worden ist, auch tatsächlich gelenkt worden ist, zumal bei Bemessung einer vom Beschuldigten fremden Person in der Berufung nach Ablauf der Verfolgungsverjährung keine Gefahr bestand, daß diese Person - auch wenn sie dem Beschuldigten nahe stand - hätte verfolgt werden können.

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren. Eine Beschränkung der Geschwindigkeit auf dem in Rede stehenden Teil der Pyhrnautobahn ist durch Verordnung der zuständigen Behörde im Sinn des § 52 a Z10a und zwar auf eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erfolgt.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges unter anderem gegen die vorgenannte gesetzliche Bestimmung verstößt.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand eine Verwaltungsübertretung, der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Geschwindigkeitsüberschreitungen sind leicht vermeidbar indem der Lenker neben der Beobachtung der Außenwelt durch einen Blick auf den Geschwindigkeitsmesser - regelmäßig - insbesonders im Bereich von kundgemachten Geschwindigkeitsbeschränkungen, sich davon überzeugt, daß seine Fahrgeschwindigkeit dementsprechend angepaßt ist. Eine Nichtbeachtung der gehörigen Aufmerksamkeit fällt daher bei verwirklichter objektiver Tatseite dem Lenker jedenfalls als Fahrlässigkeit zur Last.

In der Zusammenschau war daher der Schuldspruch gerechtfertigt und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

Was die Strafbemessung anlangt, hat der Rechtsmittelwerber keinen Eventualantrag gestellt und die Schätzung des monatlichen Einkommens von 1.500 DM, Vermögenslosigkeit und das Nichtvorliegen von Sorgepflichten unwidersprochen gelassen.

Ausgehend davon und in Ansehung des mit der Geschwindigkeitsüberschreitung verbundenen Gewichtes des Unrechtsgehaltes konnte der ersten Instanz daher kein Ermessensmißbrauch vorgeworfen werden, wenn sie bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von über 30 km/h bei dem bestehenden Strafrahmen bis zu 10.000 S eine Geldstrafe von 1.300 S verhängt hat.

Auch die Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Aufgrund der Erfolglosigkeit der Berufung trifft den Rechtsmittelwerber gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG die gesetzliche Pflicht zur Leistung eines 20 %-igen Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. Guschlbauer Beschlagwortung: Beweiswürdigung Lebenserfahrung besagt, wenn eine Lenkerauskunft eine bestimmte Person als Lenker bezeichnet und dieses nichts konkretes dagegen vorliegt, daß diese Person auch tatsächlich der Lenker war.

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