Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105133/2/SCHI/Km

Linz, 13.02.1998

VwSen-105133/2/SCHI/Km Linz, am 13. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des E E, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W U, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 28.10.1997, VerkR96-3624-1996, wegen einer Übertretung nach der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat einen Verfahrenskostenbeitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 300 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl.Nr. 471/1995, iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c, 51d und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.52/1991 idF BGBl.Nr.620/1995; zu II: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 28.10.1997, VerkR96-3624-1996, wurde der Berufungswerber (Bw) schuldig erkannt, er habe am 27.6.1996 um 19.40 Uhr als Lenker des Motorfahrrades, Kennzeichen auf der K-Landesstraße, Strkm. 5,269, im Gemeindegebiet von K in Richtung KK beim Linksabbiegen den entgegenkommenden, seine Fahrtrichtung beibehaltenden Fahrzeuglenker durch Einbiegen zu unvermitteltem Bremsen bzw. Ablenken seines Fahrzeuges genötigt; der Bw habe dadurch § 19 Abs.7 iVm § 19 Abs.5 und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verletzt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden) verhängt wurde. Gleichzeitig wurde der Bw gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 150 S verpflichtet.

2. Dagegen hat der Bw mit Schriftsatz vom 12.11.1997 rechtzeitig Berufung erhoben und beantragt, das Straferkenntnis zu beheben und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen. Begründet wird dies mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil der Bw nicht unter gleichzeitiger Durchführung eines Ortsaugenscheines sowie unter Beiziehung eines Kfz-SV vernommen worden wäre, wobei Feststellungen über Fahrbahnbeschaffenheit und sonstige Sichtverhältnisse durchgeführt werden müßten. Er selbst sei bei dem Verkehrsunfall schwer verletzt worden, weshalb ein SV Kollisionsgeschwindigkeiten hätte erurieren müssen sowie allenfalls den Umstand, ob sein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt überhaupt noch in Bewegung gewesen wäre. Durch genaue Darstellung des Pkw-Lenkers als Zeugen und des Beschuldigten an der Unfallstelle, hätte der Kfz-SV allenfalls auch rückrechnen können, wie weit es zu einer Abschleuderung des Mopedlenkers gekommen sei. 3. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Da eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt worden war und der Bw nicht ausdrücklich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt hatte, war von einer solchen abzusehen (§ 51e Abs.2 VStG), zumal der rechtserhebliche Sachverhalt im Hinblick auf die Vorrangverletzung grundsätzlich unbestritten geblieben ist, bzw. sich die Berufungsausführungen ausschließlich auf Erkundungsbeweise beschränken und die vorliegenden Beweisthemen - wenn überhaupt - so allenfalls in einem gerichtlichen Verfahren Relevanz hätten.

Aus der Akteneinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind in der Begründung des Straferkenntnisses vollständig und mit dem Akteninhalt übereinstimmend so dargestellt, daß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann. Weitere Beweise sind nicht mehr aufzunehmen. 4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 19 Abs.5 haben Fahrzeuge, die ihre Fahrtrichtung beibehalten oder nach rechts einbiegen, sofern sich aus Abs.4 nichts anderes ergibt, den Vorrang gegenüber entgegenkommenden nach links einbiegenden Fahrzeugen.

Gemäß § 19 Abs.7 StVO darf der Wartepflichtige durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Vorrangberechtigten weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer unter anderem gegen die obzitierten Normen verstoßen hat.

4.2. Zunächst ist festzustellen, daß sich der O.ö. Verwaltungssenat den klaren und schlüssigen Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses vollinhaltlich anschließt, zumal die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, welches äußerst sorgfältig geführt worden ist, übersichtlich und widerspruchsfrei in der Begründung dargelegt worden sind. Insbesondere sei in diesem Zusammenhang auf die sehr fachlichen Aussagen des Zeugen Dipl.-Ing. J S sowie auf das Gutachten des straßenverkehrstechnischen Amtssachverständigen vom 22.11.1996 hingewiesen. Dagegen kann der Bw mit seinen allgemein gehaltenen Ausführungen, die sich ausschließlich auf Erkundungsbeweise beziehen, zumal er nicht einen einzigen konkreten Umstand angeführt hat, der die Ergebnisse des erstinstanzlichen Strafverfahrens hätte in Zweifel ziehen können, keinen Erfolg haben. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang die Haltung des Bw, der sich - obwohl schon ein Sachverständigengutachten vorliegt - nochmals auf Kosten der Behörde ein weiteres Sachverständigengutachten zu hier nicht relevanten Beweisthemen erstellen lassen will, ohne daß er nur irgendeinen Anhaltspunkt hat, worauf er diese Behauptungen gründen könnte. Dies dürfte ihm im gegenständlichen Fall auch kaum möglich sein, zumal aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der Bw beim gegenständlichen Verkehrsunfall nicht nur schwer verletzt worden ist, sondern auch schwer alkoholisiert (AAG von 0,76 mg/l) war.

4.3. Mit seinem Vorbringen ist es dem Bw auch im Hinblick auf § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen, einen Schuldentlastungsbeweis zu führen. Im übrigen hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems die Strafbemessung entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG durchgeführt und scheint auch die verhängte Geldstrafe keinesfalls überhöht, zumal auch der Bw diesbezüglich überhaupt nichts ausgeführt hat.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 64 Abs.2 VStG einen weiteren Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren in Höhe von 300 S (20 % der verhängten Strafe) zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Schieferer

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum