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VwSen-105137/15/GU/Mm

Linz, 23.03.1998

VwSen-105137/15/GU/Mm Linz, am 23. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des G T, vertreten durch RA Dr. A W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. November 1997, Zl. .., wegen Übertretungen der StVO 1960, in der mündlichen Verhandlung am 10. März 1998 eingeschränkt auf die Fakten 2-4, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Bezüglich Faktum 4 wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Bezüglich der Fakten 2 und 3 wird das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat als Kostenbeiträge bezüglich der bestätigten Fakten 2 und 3, für das Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat, 300 S und 200 S, sohin in Summe 500 S, zu bezahlen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5 Abs.1, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 4 Abs.1 lit.c, § 4 Abs.5, § 99 Abs.6 lit.c StVO 1960 idFd Kundmachung BGBl. I/ 16/1997.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat am 7.11.1997 zur Zl. , ein Straferkenntnis erlassen, dessen Spruch lautet: "Sie haben am 29.06.1996 um 22,30 Uhr den PKW .. im Stadtgebiet von T in der L von der Bstraße kommend in Richtung Jstraße gelenkt. Bei der Kreuzung L - Jstraße bogen Sie 1. nach rechts in die Jstraße ein, wobei Sie durch das Überfahren der Fahrbahnmitte den entgegenkommenden PKW .. streiften, obwohl nach rechts in kurzem Bogen einzubiegen ist; 2. haben Sie es unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, weil Sie den Unfallort verlassen hatten, und 3. haben Sie es unterlassen, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten unterblieben ist. 4. Letztendlich befanden Sie sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 13 Abs.1 StVO 1960 § 4 Abs.1 lit. c StVO 1960 § 4 Abs.5 StVO 1960 § 5 Abs.1 StVO 1960 Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe falls diese un- Freiheits- gemäß § § von Schilling einbringlich ist, strafe von Ersatzfreiheits- strafe von 1) 500,-- 1 Tag --- 99 Abs.3 lit.a StVO . 1960 2) 1.500,-- 3 Tage --- 99 Abs.2 lit.a StVO .1960 3) 1.000,-- 2 Tage --- 99 Abs.3 lit.b StVO. 1960 4) 10.000,-- 9 Tage --- 99 Abs.1 lit.a StVO. 1960 Weitere Verfügungen (z.B. Anrechnung der Vorhaft, Verfallsausspruch):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

1.300,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 14.300,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 d VStG)." Dagegen hat der Beschuldigte durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Berufung erhoben, Verfahrensmängel reklamiert, eine verfassungswidrige Zuweisung der Beweislast gerügt und die Feststellung in Zweifel gezogen, daß er durch Überfahren der Fahrbahnmitte den Unfall verschuldet habe.

In der mündlichen Verhandlung hat er sodann nach Vorhalt des diesbezüglichen Geständnisses vor der ersten Instanz die Berufung auf die Fakten 2-4 eingeschränkt.

Hinsichtlich der in Faktum 1 beschriebenen Tat ist daher das Straferkenntnis rechtskräftig geworden.

Was jedoch die Unterlassung des Ausweises der Identität gegenüber dem Unfallgegner anlange, so habe er sehr wohl seinen Namen, seine Telefonnummer und die Adresse seiner Lebensgefährtin bekanntgegeben.

Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses stehe im logischen Widerspruch zu Punkt 3, da in Ermangelung eines Personenschadens keine Veranlassung bestanden habe, die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen. Der aus der Aktenlage ersichtliche Identitätsnachweis sei erfolgt, ansonsten hätten die Gendarmeriebeamten nicht intervenieren können.

Es schließe daher der eine Tatbestand den anderen aus.

Was den Vorwurf der Alkoholbeeinträchtigung beim Lenken betreffe, so verweist er auf die Unschuldsvermutung des Art.6 MRK. Daß er sich zur Tatzeit in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hätte, sei eine durch nichts erwiesene Behauptung der Behörde.

Verwaltungsgesetze, Verordnungen und faktische Amtshandlungen einschrei-tender Beamter müßten mit der Bundesverfassung vereinbar sein. Es sei daher eindeutig verfassungswidrig gewesen, ihn seinerzeit im nachhinein aus seiner Privatssphäre zu entfernen, um ihn der Prozedur eines überflüssigen Alkotestes zu unterziehen. Was er in seiner Wohnung konsumiere, sei seine Sache.

Nachdem die vorgeworfenen Straftatbestände von ihm nicht erfüllt worden seien, beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens. Vorsorglich und ohne jedes Präjudiz beantragt er die Herabsetzung der Strafe.

Aufgrund der Berufung wurde am 10.3.1998 die öffentliche mündliche Verhandlung in Gegenwart des Beschuldigten und seines Vertreters durchgeführt, der erstinstanzliche Verfahrensakt erörtert, die Zeugen B P und E U vernommen, dem Beschuldigten Gelegenheit zur Rechtfertigung geboten und ein Auszug aus dem Akt des BG Linz-Land, 3 U .. (und zwar die Strafverfügung vom 6.8.1996, der Einspruch dagegen vom 30.8.1996, der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Bestrafung vom 23.7.1996 und das Urteil des BG Linz-Land vom 29.1.1997) zur Erörterung gestellt.

Demnach ist folgender Sachverhalt erwiesen: Der Beschuldigte lenkte am 29.6.1996 um 22.30 Uhr den PKW Mazda 626 mit dem Kennzeichen .., in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Ortsgebiet von T in der L von der Bstraße kommend in Richtung zur Kreuzung mit der Jstraße, kam beim Einbiegen in die Jstraße über die Fahrbahnmitte und streifte den auf der Jstraße in Richtung T fahrenden PKW mit dem Kennzeichen .., gelenkt von U E, wodurch es bei beiden Fahrzeugen zu Beschädigungen und zwar beim Fahrzeug, welches vom Beschuldigten gelenkt wurde, an der vorderen Stoßstange links und bei dem von U E gelenkten PKW im Bereich der Fahrertür sowie des Radkastens links vorne, kam.

Der Beschuldigte lenkte nach dem Anstoß den PKW noch ein Stück die Jstraße entlang, um dann anzuhalten.

U E verließ nach dem Anstoß mit einem der Insassen, nämlich I S, den PKW und ging zum unfallbeteiligten Fahrzeug, worauf auch der Beschuldigte ausstieg, seine Lebensgefährtin B P behielt am Beifahrersitz Platz.

Es kam zu einem Wortwechsel der beiden Lenker, wobei U E die Beiziehung der Gendarmerie verlangte, Herr T dies ablehnte.

Um eine Eskalation zu vermeiden, gab Frau B P, Herrn I S, dem befreundeten und mitausgestiegenen Insassen des unfallbeteiligten Fahrzeuges von U E, Name, Anschrift und Telefonnummer des Beschuldigten und ihre Telefonnummer des Arbeitsortes bekannt, welche von I S auf einem Zettel notiert wurde. Dann stieg der Beschuldigte in dem von ihm benützten PKW ein und verließ den Ort des Geschehens. Nachdem Nachweise über die Namen und die Adressen der Unfallbeteiligten nicht ausgetauscht worden waren und U E die Sache verdächtig vorkam, begab er sich zum Gendarmerieposten T und machte dort Meldung über den Vorfall. Anschließend forschten Beamte des GPK T den Beschuldigten aus, suchten ihn auf und führten ihn einem Alkomattest zu, der eine erhebliche Alkoholisierung auswies.

Neben der Anzeige an die Verwaltungsstrafbehörde erstattete die Gendarmerie auch Strafanzeige an das zuständige Bezirksgericht wegen des Verdachtes der Gefährdung der körperlichen Sicherheit durch den Beschuldigten.

Im gerichtlichen Strafverfahren des BG Linz-Land erging zu Zl. 3 U .. zunächst eine Strafverfügung. Aufgrund des Einspruches dagegen erfolgte von der Staatsanwaltschaft L ein Antrag auf Bestrafung des G T wegen des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 (§ 81 Z2 StGB) StGB.

Nach der am 29.1.1997 durchgeführten Hauptverhandlung sprach das Gericht den Beschuldigten von der zuvor beschriebenen Anklage wegen mangelnder Strafwürdigkeit der Tat gemäß § 259 Z3 StPO frei. In den für die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen maßgeblichen Teilen, stehen die Aussagen der vernommenen Zeugen und die Verantwortung des Beschuldigten in keinem diamentalen Gegensatz.

Bezüglich des Auszuges aus den Gerichtsakten ist der Urkundenbeweis schlagend und durch nichts widerlegt.

Rechtlich war zu bedenken:

Gemäß § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Gemäß § 4 Abs.5 leg.cit. haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die im Abs.1 genannten Personen, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 500 S bis 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs.1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer unter anderem bei einem Unfall mit bloßem Sachschaden die Regel des § 4 Abs.5 StVO 1960 nicht einhält.

Nachdem fest steht, daß von seiten der Lebensgefährtin des Beschuldigten dem Freund des Lenkers des weiteren unfallbeteiligten Fahrzeuges nur Name und Anschrift sowie Telefonnummer des Beschuldigten bekanntgegeben worden ist, jedoch keine diesbezüglichen Nachweise, welche diese Angaben dem Beteiligten gegenüber auch hinreichend bescheinigt hätten, erfolgt sind, hat der Beschuldigte der Vorschrift des § 4 Abs.5 StVO 1960, 2. Anwendungsfall, nicht entsprochen, wodurch für ihn die Pflicht bestand die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.

Da er weder U E noch eine andere Person beauftragte, in seinem Namen dies zu tun und er sich auf ein Tätigwerden von U E nicht verlassen konnte, hat er die Pflichtversäumnis der Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verantworten.

Zutreffend hat die erste Instanz aus der reichen Judikatur des VwGH zur Frage des Ausschlusses bzw. der Konsumtion von Tatbeständen nach § 4 Abs.1 lit.c und § 4 Abs.5 StVO 1960 vergleichbare einschlägige Sentenzen zitiert.

Demnach enthalten die beiden gesetzlichen Bestimmungen voneinander unabhängige Verpflichtungen, weshalb sich die Tatbestände einander nicht ausschließen.

Erfolgt nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ein Identitätsnachweis nicht, so besteht Verständigungspflicht nach § 4 Abs.5, welche auch die Mitwirkungspflicht nach § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 nach sich zieht (vgl. VwGH 15.6.1972, 2351/71; 23.2.1976, 285/74).

Anders als der Nachweis des Namens und der Anschrift der Unbeteiligten die Geltendmachung der schadenersatzrechtlichen Belange sicherstellen bzw. erleichtern soll und dann, wenn der Form entsprochen wird von weiteren Verpflichtungen enthebt, stellt § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 darauf ab, die bei einem Unfall von Belang sein könnenden öffentlich rechtlichen Umstände, wie z.B. die Befugnis und die Verfassung der Lenker und die Erhebung bezüglich Übertretung öffentlich rechtlicher Normen, wie des Kraftfahrwesens oder der StVO, sicherzustellen.

Im Sinne der Judikatur des VwGH liegt demnach keine verpönte Doppelbestrafung vor.

Angesichts des Nichtnachweisens von Name und Anschrift des Beschuldigten durfte dieser nicht darauf vertrauen, daß es zu keiner Feststellung des Sachverhaltes, zu deren Mitwirkung er gefordert gewesen wäre, kommen werde.

Das Verlassen der Unfallstelle ohne eine solche Mitwirkung hat er daher ebenfalls zu verantworten.

Zur Frage des alkoholisierten Lenkens des Fahrzeuges durch den Beschuldigten war zu bedenken:

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 idFd 19. StVO-Novelle darf eine Person, die sich in einem durch Alkohol oder durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder Lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 mg/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 8.000 S bis 50.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder suchtgiftbeeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

Gemäß § 99 Abs.6 lit.c StVO 1960 idFd Kundmachung BGBl.Nr. I/16/1997, liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht.

Gemäß § 89 StGB ist eine Person, die in den im § 81 Z1 und 2 bezeichneten Fällen, wenn auch nur fahrlässig eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeiführt, mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

Gemäß § 81 Z2 StGB ist dies dann der Fall, wenn er, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig durch Genuß von Alkohol oder dem Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einem die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Zustand versetzt hat, obwohl er vorher gesehen hat, oder hätte vorhersehen können, daß ihm eine Tätigkeit bevorstehe, dessen Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei, eine solche Gefährdungshandlung begangen hat.

Das Vergehen nach § 89 StGB im Zusammenhang mit § 81 Z2 StGB hat mit § 5 Abs.1 im Zusammenhang mit der Strafanwendungsnorm des § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 gemeinsam, daß die Person in einem Rauschzustand handelt (ein Fahrzeug lenkt), geht aber über die Verwaltungsstrafnorm dadurch hinaus, daß noch eine konkrete Gefährdung einer fremden Person hinzutreten muß und ist insofern weiter gefaßt als der Deliktstypus des § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960. In diesem Rahmen bildete das alkoholisierte Lenken einen (wesentlichen) Teilaspekt des gerichtlich strafbaren Gefährdungsdeliktes.

Wenn das BG Linz-Land am 23.7.1996 zur Zl. 3 U .., einen Freispruch wegen mangelnder Strafwürdigkeit der Tat gefällt hat, wurde damit zum Ausdruck gebracht, daß trotz verwirklichter objektiver Tatseite die Tat nicht strafbar war, weil erstens die Schuld des Täters gering war und dem Gericht eine Bestrafung nicht geboten erschien um den Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten, oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

Eine Urteilsschelte steht dem O.ö. Verwaltungssenat in diesem Zusammenhang nicht zu. Es war aufgrund vorliegenden Urteiles die aufgrund des Art.4 Abs.1 7 ZP zu EMRK ergangene Bestimmung des § 99 Abs.6 lit.c StVO 1960 in der durch den Verfassungsgerichtshof korrigierten und im BGBl.Nr.I/16/1997, statuierten Form anzuwenden und eine weitere Verfolgung und Bestrafung des Beschuldigten wegen des Alkoholdeliktes nicht mehr zulässig.

Was die Frage der subjektiven Tatseite bei den Fakten 2 und 3 anlangt, so war dem Beschuldigten als geprüften KFZ-Lenker jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen und konnte er nicht darauf vertrauen, daß in der Praxis bei Verkehrsunfällen mit Sachschäden der Nachweis von Namen und Anschrift der unfallbeteiligten Lenker zuweilen locker und nicht dem Gesetz entsprechend gehandhabt wird.

Bezüglich der Strafbemessung zu den in den Schuldsprüchen bestätigten Fakten 2 und 3 war zu bedenken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

In seinem Eventualantrag betreffend die Bekämpfung der Strafhöhe macht der Rechtsmittelwerber keine konkreten Umstände geltend auf die die erste Instanz nicht Bedacht genommen hätte.

Bei diesen Fakten hat die erste Instanz keine besonderen Erschwerungsgründe angenommen und mildernd die bisherige Unbescholtenheit gewertet.

Bezüglich der Einkommens-, Vermögens- und persönlichen Verhältnisse, wurde der Begründung nicht entgegengetreten. Da er keine unverschuldete drückende Notlage dargetan hat, kein Vermögen besitzt und keine Sorgepflichten hat, konnte auf nichts anderes Rücksicht genommen werden.

Nachdem die erste Instanz bezüglich der Fakten 2 und 3 ohnedies nur Strafen im unteren Bereich der Strafrahmen verhängt hat, konnte somit diesbezüglich keine Rechtswidrigkeit erblickt werden. Auch die ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafen entsprechen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Die Erfolglosigkeit der Berufung in diesen Fakten hatte zur Folge, daß kraft Gesetz der Rechtsmittelwerber einen 20 %-igen Beitrag (bemessen von den bestätigten Geldstrafen) zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat (§ 64 Abs.1 und 2 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. Guschlbauer Beschlagwortung: Bestrafung nach § 4 Abs 5 StVO schließt eine gleichzeitige Bestrafung nach § 4 Abs 1 lit.c. leg.cit. Nicht aus.

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