Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105140/9/Gu/Pr

Linz, 06.04.2000

VwSen-105140/9/Gu/Pr Linz, am 6. April 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des Dr. H. L., gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 27.10.1997, CSt.-39.830/96, womit über den Berufungswerber wegen Übertretung der StVO 1960 eine Ermahnung ausgesprochen wurde zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG

Entscheidungsgründe:

Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem angefochtenen Bescheid gegenüber dem Rechtsmittelwerber einen Schuldspruch des Inhaltes gefällt, er habe am 11.10.1996 um 12.44 Uhr in Linz, Kreuzung H. - L., nach links in die L. einbiegend mit dem KFZ mit dem Kennzeichen das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen "Einbiegen nach links verboten" nicht beachtet und dadurch § 52a Z3a StVO verletzt.

Deswegen wurde in Anwendung des § 21 VStG eine Ermahnung ausgesprochen.

In seiner dagegen erhobenen Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, dass keine Verwaltungsübertretung vorliege, weil die als Grundlage dafür herangezogene Verordnung inhaltlich gesetzwidrig sei, die Verordnung unrechtmäßig zustande gekommen sei, weil den Anhörungspflichten nicht entsprochen worden sei und weil schließlich die Kundmachung gesetzwidrig erfolgte.

Der Oö. Verwaltungssenat hat die Bedenken des Rechtsmittelwerbers bezüglich der Gesetzmäßigkeit der Verordnung geteilt und die Sache zur Prüfung an den Verfassungsgerichtshof herangetragen.

Dieser hat mit Erkenntnis vom 6.3.2000 die Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15.5.1991, GZ 101-5/19, (kundgemacht durch Anbringung des Vorschriftszeichens gemäß § 52 lit.a Z3a StVO 1960 am 27.5.1991) als gesetzwidrig aufgehoben. Aus der Begründung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes leuchtet hervor, dass die Aufhebung vordergründig deswegen erfolgte, weil vor Erlassung der Verordnung ein gesetzliches Anhörungsrecht der Bundespolizeidirektion Linz missachtet worden war.

Nachdem durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes der Rechtsgrundlage, auf die sich der Schuldspruch stützte, der Boden entzogen worden ist, hat damit der Berufungswerber durch sein Verhalten keine Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Aus diesem Grunde war der angefochtene Bescheid zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

Über Kosten war nicht abzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r

Beschlagwortung: Aufhebung des Bescheides weil die VO (Linksabbiegeverbot) gesetzwidrig war.

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