Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105144/14/BI/KM

Linz, 18.11.1998

VwSen-105144/14/BI/KM Linz, am 18. November 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H S, H, F, vom 2. Dezember 1997, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17. November 1997, VerkR96-13589-1997, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 aufgrund des Ergebnisses der am 12. November 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 1.600 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG, §§ 99 Abs.1 lit.b iVm 5 Abs.2 StVO 1960 zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs.1 lit.b iVm 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 8.000 S (168 Stunden EFS) verhängt, weil er am 2. September 1997 gegen 18.30 Uhr das Motorfahrrad in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Ortsgebiet von F auf der F Landesstraße von R kommend in Richtung V bis auf Höhe der Kreuzung der L mit der S gelenkt habe. Obwohl vermutet habe werden können, daß er diese Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand durchgeführt habe - es seien bei ihm deutliche Symptome einer Alkoholbeeinträchtigung wie starker Alkoholgeruch aus dem Mund, schwankender Gang sowie undeutliche Aussprache festgestellt worden -, habe er sich am Ort der Anhaltung um 18.35 Uhr gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 800 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 12. November 1998 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers, des Behördenvertreters Herrn M sowie des Zeugen RI F durchgeführt. Beide Parteien haben auf die mündliche Verkündung der Berufungsentscheidung verzichtet.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, es sei damals fast zu einem Unfall gekommen, wobei der aus der S kommende Lenker des Kastenwagens seinen Vorrang eindeutig mißachtet habe. Die Fahrzeuge hätten zwar keinen Schaden aufgewiesen, jedoch sei am Kastenwagen der Reifenabdruck des Vorderrades des Motorfahrrades erkennbar gewesen. Er sei weder zu Sturz gekommen noch verletzt worden. Der Pkw-Lenker habe zu schimpfen begonnen und ein Gendarm des Gendarmeriepostens F sei an der Unfallstelle erschienen. Er habe den Pkw-Lenker aufgefordert, zum Gendarmerieposten mitzukommen. Auf seine Frage, ob er auch mitkommen müsse, habe der Gendarmeriebeamte ihm geantwortet, nein, er dürfe weiterfahren. Es sei keine Rede davon gewesen, daß er alkoholisiert sein könnte, und er sei auch nicht zum Alkotest aufgefordert worden. Er habe daher keinen Alkotest verweigert.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört und der Meldungsleger RI F zeugenschaftlich einvernommen wurden.

Das Beweisverfahren hat ergeben, daß der Rechtsmittelwerber als Lenker eines Motorfahrrades am 2. September 1997 gegen 18.30 Uhr im Ortsgebiet von F auf der F Landesstraße in Richtung V unterwegs war. Bei der Kreuzung mit der S wollte zur selben Zeit ein Pkw-Lenker in die L einbiegen, wobei dies wegen der Unübersichtlichkeit der Kreuzung nur unter Benützung des gegenüber der S angebrachten Verkehrsspiegels möglich ist. Der aus der Seilergasse kommende Pkw-Lenker war gegenüber dem auf der L fahrenden Rechtsmittelwerber wartepflichtig.

Der Meldungsleger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung zeugenschaftlich ausgeführt, er sei mit dem Dienstfahrzeug in der Fahrtrichtung des Rechtsmittelwerbers unterwegs gewesen, als es bei der Kreuzung mit der S zu einem kleineren Verkehrsstau gekommen sei, dessen Grund er vorerst nicht wahrgenommen habe. Er sei in einer Kolonne zum Stehen gekommen und zu Fuß Richtung Kreuzung gegangen, um den Grund für den Stau festzustellen. Dabei habe er wahrgenommen, daß im Kreuzungsbereich ein Pkw stand und der Rechtsmittelwerber dort schimpfend herumging. Auf sein Befragen habe ihm der Pkw-Lenker erklärt, er habe zwar vor dem Einbiegen in die L das vom Rechtsmittelwerber gelenkte Mofa sehr wohl wahrgenommen, habe aber nicht unterscheiden können, ob dieser fahre oder stehe. Daraufhin sei er herausgefahren, wobei es nicht zu einer Berührung der beiden Fahrzeuge gekommen sei. Auf seine Frage habe der Rechtsmittelwerber bestätigt, daß er weder verletzt sei noch daß es zu einer Berührung der Fahrzeuge gekommen sei. Es habe für ihn daher keine Veranlassung zu einer Unfallaufnahme bestanden, sondern er habe nur die Daten des Pkw-Lenkers notiert. Beim Rechtsmittelwerber seien ihm eindeutige Alkoholisierungssymptome, insbesondere Alkoholgeruch aus der Atemluft sowie alkoholtypisches Gehabe im Hinblick auf Gang und Aussprache aufgefallen, sodaß er an Ort und Stelle zum Rechtsmittelwerber gesagt habe, er müsse einen Alkoholtest durchführen. Der Rechtsmittelwerber habe ihm darauf geanwortet, er habe zu viel getrunken, aber Alkotest mache er keinen. Dieser habe dann sein Motorrad genommen und wollte sich von der Unfallstelle entfernen, worauf ihm der Meldungsleger nochmals nachgegangen sei und ihn neuerlich zu einem Alkotest aufgefordert habe. Der Rechtsmittelwerber habe darauf aber gar nicht mehr reagiert und sei zu Fuß das Motorfahrrad schiebend weggegangen.

Über detailliertes Befragen hat der Meldungsleger angegeben, daß beide Beteiligte zu ihm gesagt hätten, es sei zu keiner Berührung der Fahrzeuge gekommen. Er habe deshalb gar nicht darauf geachtet, ob tatsächlich am Pkw ein Reifenabdruck des Motorfahrrades erkennbar gewesen sei. Für ihn sei der Rechtsmittelwerber erkennbar alkoholbeeinträchtigt gewesen, wobei es beim Gendarmerieposten F amtsbekannt sei, daß dieser manchmal zu viel trinke. Der Meldungsleger führte außerdem aus, er habe den Rechtsmittelwerber entsprechend deutlich und jedenfalls zweimal zum Alkotest aufgefordert. Dieser habe die Aufforderung einwandfrei verstanden, weil er ihm geantwortet habe, er habe zuviel getrunken, mache aber keinen Alkotest. Es sei nicht so gewesen, daß der Rechtsmittelwerber zu dieser Zeit noch geschimpft und ihn möglicherweise deshalb nicht gehört habe, sondern er habe die Aufforderung laut und deutlich ausgesprochen und der Rechtsmittelwerber habe diese einwandfrei mitbekommen und auch richtig zugeordnet.

Der Rechtsmittelwerber hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Wahrheitsgehalt der Zeugenaussage des Meldungslegers insofern in Zweifel gezogen, als er selbst angegeben hat, er wisse zwar keinen Grund warum ihm der Rechtsmittelwerber "etwas anhängen sollte", weil er mit diesem nie gestritten habe, jedoch sei die Anzeige eine Verleumdung. Es sei an der Unfallstelle - es habe sehr wohl eine Berührung der Fahrzeuge stattgefunden, auf die er auch hingewiesen habe - keine Rede von einer Alkoholbeeinträchtigung oder gar einem Alkotest gewesen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist zutage getreten, daß der Rechtsmittelwerber eine rechtskräftige Vormerkung aus dem Jahr 1998 aufweist, wonach er einer Aufforderung zum Alkotest nicht Folge geleistet hat. Mittlerweile wurde auch ein Mopedfahrverbot verhängt. Der Rechtsmittelwerber hat auf dezidiertes Befragen des Behördenvertreters erklärt, er sei schon der Meinung, daß die Erzielung eines Alkotestergebnisses günstiger für den Beschuldigten sei als eine Verweigerung des Alkotests. Aus welchen Gründen er im Jahr 1998 einen Alkotest verweigert hat, konnte er nicht angeben.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt in freier Beweiswürdigung zu der Überzeugung, daß die Aussage des Meldungslegers nicht nur, weil er bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme unter der Wahrheitspflicht des § 289 StGB sowie unter Diensteid stand, durchaus schlüssig und glaubwürdig war. Der Zeuge machte einen sehr sorgfältigen und überlegten Eindruck und, wie auch der Rechtsmittelwerber bestätigt hat, besteht kein Grund zur Annahme, daß zwischen dem Zeugen und dem Rechtsmittelwerber Meinungsverschiedenheiten bestünden, die Anlaß dafür sein könnten, den Wahrheitsgehalt der Zeugenaussage anzuzweifeln. Es ist als erwiesen anzunehmen, daß der Rechtsmittelwerber auf der Kreuzung der L mit der S vom Meldungsleger aufgefordert wurde, sich einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt zu unterziehen, und diese auch entsprechend verstanden und zugeordnet hat. Der Schilderung des Meldungslegers vom Verhalten des Rechtsmittelwerbers nach Aufforderung zum Alkotest ist unter diesem Gesichtspunkt mehr Glaubwürdigkeit beizumessen, als dem Rechtsmittelwerber, der kategorisch jede Anschuldigung im Hinblick auf Alkohol von sich gewiesen hat, ohne Gründe dafür zu nennen, warum ihm der Meldungsleger etwas anhaben sollte, und außerdem nicht erklären konnte, warum er im Jahr 1998 erneut einer Aufforderung zum Alkotest keine Folge geleistet hat, obwohl er nach eigenen Worten die Erzielung eines eindeutigen Meßergebnisses als günstiger für den Beschuldigten erachtet.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen: Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht. Gemäß § 5 Abs.2 leg.cit. sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand 1) ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder 2) als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen. Der Rechtsmittelwerber hat unzweifelhaft ein Fahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt und nach glaubwürdigen Schilderungen des für solche Amtshandlungen geschulten und behördlich ermächtigen Meldungslegers Alkoholisierungssymptome, insbesondere Alkoholgeruch, aufgewiesen, sodaß die Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung beim Lenken des Fahrzeuges nachvollziehbar gegeben war. Die Aufforderung, sich einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt zu unterziehen, wurde vom Meldungsleger demnach zu Recht ausgesprochen, wobei der Rechtsmittelweber nach glaubwürdigen Aussagen des Meldungslegers bei der ersten Aufforderung eine Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt dezidiert abgelehnt und auf die zweite Aufforderung überhaupt nicht mehr reagiert, sondern die genannte Kreuzung zu Fuß das Motorfahrrad schiebend verlassen hat.

Er hat daher zweifelsohne den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß die von der Erstinstanz verhängte Strafe die gesetzliche Mindeststrafe darstellt, zumal der Strafrahmen des § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 von 8.000 S bis 50.000 S Geldstrafe bzw. einer bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht. Der Rechtsmittelwerber weist eine nicht einschlägige Vormerkung aus dem Jahr 1995 auf, sodaß ihm ein Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugutekommt. Erschwerungsgründe waren nicht zu finden. Die Strafe entspricht daher unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, als auch ist sie den finanziellen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers angemessen. Dieser bezieht eine Pension in Höhe von 12.000 S und hat weder Vermögen noch Sorgepflichten. Die Verhängung einer Strafe war aus general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen geboten. Es steht dem Rechtsmittelwerber frei, bei der Erstinstanz um Ratenzahlung anzusuchen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: Beweisverfahren ergab eindeutige Aufforderung zum Alkotest + deren Verweigerung - Einstellung (Mindeststrafe)

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