Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105149/2/WEG/Ri

Linz, 11.08.1998

VwSen-105149/2/WEG/Ri Linz, am 11. August 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des J K gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion L vom 24. November 1997, S-20.975/97-3, zu Recht erkannt:

Die Berufung hinsichtlich der Schuld wird abgewiesen und das Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

Aus Anlaß der Berufung wird die Geldstrafe auf 1.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden reduziert.

Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der ersten Instanz ermäßigt sich auf 100 S; ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bundespolizeidirektion L hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 in Anwendung des § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe von 48 Stunden verhängt, weil dieser als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen C (D) auf Verlangen der Behörde nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 28. Oktober 1997, sohin bis zum 11. November 1997 - dem Gesetz entsprechend Auskunft erteilt hat, wer dieses Kraftfahrzeug am 27. Mai 1997 um 11.12 Uhr gelenkt hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 150 S in Vorschreibung gebracht.

Dagegen bringt der Berufungswerber unter Anschluß einer Erklärung des D K rechtzeitig und auch sonst zulässig sinngemäß vor, er habe die Verkehrsverletzung am 27. Mai 1997 nicht begangen. Gegenüber seinen Familienangehörigen habe er ein Zeugnisverweigerungsrecht, welches ihm durch kein Gesetz (sei es Verfassung oder Grundgesetz) aberkannt werden könne. Sein Handeln stelle sohin ein durch das Zeugnisverweigerungsrecht gegenüber seinen Familienangehörigen gedecktes dar. Das beigeschlossene Schreiben des D K bringt zum Ausdruck, daß dieser und nicht Johann Krabatsch der Lenker gewesen sei.

Zu diesen Berufungsausführungen hat der unabhängige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Die Bundespolizeidirektion L hat mit Schreiben vom 22. Oktober 1997 den Berufungswerber als Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 schriftlich um Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers betreffend den 27. Mai 1997 aufgefordert. Diese Aufforderung wurde am 28. Oktober 1997 vom Berufungswerber übernommen. Hinsichtlich des Inhaltes der Rechtsvorschrift nach § 103 Abs.2 KFG 1967 und der sich daraus ergebenden Verpflichtung, den Lenker bekanntzugeben, wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen der Erstbehörde verwiesen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, daß der Berufungswerber hätte Auskunft erteilen müssen, wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnung nicht gegeben werden könnte, hätte er entsprechende Aufzeichnungen zu führen gehabt. Der Berufungswerber hat sich während des gesamten Verfahrens auf das ihm zustehende Recht, Familienangehörige nicht belasten zu müssen, berufen. Dieser Einwand ist nach österreichischen Rechtsvorschriften nicht zielführend, wobei anzumerken ist, daß die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 eben aus Gründen des Rechtes, nicht sich selbst oder nahe Angehörige beschuldigen zu müssen, in den Verfassungsrang erhoben wurde.

Im gegenständlichen Fall ist österreichisches Recht anzuwenden. Ausreichender Anknüpfungspunkt hiefür ist, daß das dem Berufungswerber gehörige Fahrzeug in Österreich verwendet wurde. Während vor dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 1996, Zl. 93/03/0156, Tatort der gegenständlichen Verwaltungsübertretung R wäre und somit deutsches Recht anzuwenden wäre, ist seit diesem Erkenntnis klargestellt, daß Tatort L ist und somit österreichisches Recht zur Anwendung gelangt. Es besteht somit auch die Verpflichtung zur Auskunftserteilung für ausländische Staatsbürger, deren Fahrzeuge in Österreich unterwegs waren, auch wenn in diesen Ländern eine vergleichbare Bestimmung nicht existent ist. Dies mag auch der Grund sein, daß dem Vernehmen nach in den meisten Ländern der Bundesrepublik Deutschland der restriktiven österreichischen Gesetzeslage und der darauf basierenden Vollzugspraxis damit begegnet wird, daß die Strafen wegen einer Verletzung des § 103 Abs.2 KFG 1967 nicht exekutiert werden, was zum - auch für den Unterzeichnenden - unbefriedigenden Ergebnis führt, daß mehrere Behörden, ohne das angestrebte Ziel (Bestrafung und damit Hebung der Verkehrssicherheit) zu erreichen, aufwendig und letztlich sinnlos tätig werden müssen.

Zur Strafhöhe:

Bei der angenommenen Unbescholtenheit, die einen der wesentlichsten Milderungsgründe darstellt, erachtet es die Berufungsbehöre als ausreichend, die nunmehr reduzierte Strafe zu verhängen, zumal das Ausmaß des Verschuldens eher als geringfügig zu werten ist.

Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge der §§ 64 und 65 VStG.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum