Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105150/2/Sch/Rd

Linz, 08.01.1998

VwSen-105150/2/Sch/Rd Linz, am 8. Jänner 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des S vom 19. Dezember 1997, vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 10. Dezember 1997, VerkR96-4633-1996-SR/KB , wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 600 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten. Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 10. Dezember 1997, VerkR96-4633-1996-SR/KB, über Herrn S, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 3.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 18. Februar 1997, Zl. VerkR96-4633-1996, nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Fahrzeug am 25. August 1996 um 10.48 Uhr gelenkt habe oder wer diese Auskunft erteilen könne. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 300 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31. Jänner 1996, 93/03/0156, zur Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 nachstehendes ausgesprochen: "Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der anfragenden Behörde, der auch der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft ist".

Die Zuständigkeit der Erstbehörde sowohl zur Anfrage als auch zur Abführung des Verwaltungsstrafverfahrens war aufgrund dieser eindeutigen Rechtslage bzw. Rechtsprechung zweifelsfrei gegeben. Des weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. Juni 1997, 97/02/0220, zum Ausdruck gebracht, daß hiebei zwischen österreichischen und ausländischen Auskunftspflichtigen nicht zu unterscheiden ist. Der Berufungswerber vermeint sich deshalb zu Unrecht bestraft, zumal das Fahrzeug von mehreren Personen benützt werde.

Dem ist allerdings entgegenzuhalten, daß die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 auch vorsieht, daß für den Fall, daß der Zulassungsbesitzer bzw. der Auskunftspflichtige, die Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht geben könnte, er diese Aufzeichnungen zu führen hat. Wird also ein Fahrzeug von mehreren Personen benützt, so hat der Zulassungsbesitzer bzw. der Auskunftspflichtige entsprechend vorzusorgen, um allfällige behördliche Anfragen beantworten zu können. Hiezu bedarf es auch keines entsprechenden Auftrages zur Führung etwa eines Fahrtenbuches. Die Auskunftspflicht ist nicht alleine deshalb aufgehoben, weil ein Fahrzeug von mehreren Personen benützt wird.

Zur Strafzumessung wird bemerkt: Der Zweck des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt nicht nur darin, einen etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenker festzustellen. Es sollen darüber hinaus nämlich auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglicht werden.

Das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, daß er einen Teil hievon in Verfassungsrang erhoben hat.

Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 können daher nicht als "Bagatelldelikte" mit geringfügigen Geldstrafen abgetan werden.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde berücksichtigt, Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Das angefochtene Straferkenntnis läßt sich hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers nicht aus, die Berufungsbehörde geht davon aus, daß ein durchschnittliches Mindesteinkommen von 2.000 DM monatlich angenommen werden kann, welches ihm die Bezahlung der Geldstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung ermöglichen wird.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. S c h ö n

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