Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105153/8/BI/FB

Linz, 25.02.1998

VwSen-105153/8/BI/FB Linz, am 25. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Dr. G S, S, Z, vertreten durch Rechtsanwälte P B & Partner, O, W, vom 3. Dezember 1997 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13. November 1997, VerkR96-13438-1997, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, verhängten Strafe zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 2.500 S herabgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 250 S; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960. zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 4.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden verhängt, sowie ihm einen Verfahrenskostenbeitrag von 400 S auferlegt. 2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht zunächst volle Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 1998 wurde die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG). 3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er erhebe keinen Einwand gegen die Schätzung seines Nettomonatseinkommens auf 20.000 S. Er habe außerdem weder Vermögen noch Sorgepflichten. Er beantragt unter Berücksichtigung seiner bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit die Strafe in eine mildere umzuwandeln.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis 10.000 S Geldstrafe bzw für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe. Dem Rechtsmittelwerber wird zur Last gelegt, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges am 6. September 1997 um 9.56 Uhr auf der W bei Strkm 253,527 in Richtung W eine Geschwindigkeit von 122 km/h anstelle der erlaubten 80 km/h eingehalten zu haben, wobei die Geschwindigkeitsmessung mit einem geeichten Lasermeßgerät von einem Beamten der Autobahngendarmerie S durchgeführt wurde. Aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses geht hervor, daß die Erstinstanz die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als strafmildernd berücksichtigt, erschwerend jedoch das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung gewertet hat. Das Einkommen als Arzt wurde mit 40.000 S netto monatlich angenommen und davon ausgegangen, daß weder Sorgepflichten noch Vermögen bestehen. Im Rechtsmittelverfahren trat zutage, daß der Rechtsmittelwerber im Rahmen der beruflichen Ausbildung als Turnusarzt in Z tätig ist. Auf dieser Grundlage war für den unabhängigen Verwaltungssenat von einem monatlichen Nettoeinkommen von ca 20.000 S auszugehen. An diesen finanziellen Verhältnissen hat sich auch die Strafbemessung zu orientieren, sodaß trotz des Zutreffens des von der Erstinstanz angeführten Milderungs- bzw Erschwerungsgrundes die Strafe herabzusetzen war.

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht damit unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, als auch ist sie den finanziellen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers angemessen. Die nunmehrige Geldstrafe - bei der Ersatzfreiheitsstrafe sind die Einkommensverhältnisse nicht zu berücksichtigen, weshalb diesbezüglich eine Herabsetzung nicht gerechtfertigt war - liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und soll den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Beachtung der Geschwindigkeitsbeschränkungen anhalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: Herabsetzung wegen zu hoch geschätzten Einkommensverhältnissen

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