Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105159/24/SCH/FB

Linz, 27.01.1999

VwSen-105159/24/SCH/FB Linz, am 27. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des Herrn T S, N, B, vom 20. Dezember 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 5. Dezember 1997, VerkR96-7190-1997-Shw, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 21. Jänner 1999 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das Straferkenntnis im Schuldspruch und hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe bestätigt, die Geldstrafe jedoch auf 6.000 S herabgesetzt wird. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 600 S; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG, §§ 64 Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967. zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 64 Abs.1 1. Halbsatz iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 8.000 S (8 Tage EFS) verhängt, weil er am 28. Oktober 1997 um ca 16.55 Uhr den PKW, Kennzeichen , auf dem Güterweg T (Ausästung G) von G in Richtung K, Gemeinde L, gelenkt habe und bei der oben angeführten Fahrt nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung für die Gruppe B gewesen sei, zumal ihm diese mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 21. Mai 1997 auf die Dauer von 20 Monaten, das sei vom 3. Oktober 1996 bis 3. Juni 1998, entzogen worden sei. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 800 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 21. Jänner 1999 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit der Behördenvertreterin Mag. S und des Zeugen Insp. H durchgeführt. Der Rechtsmittelwerber ist nicht erschienen, obwohl die Ladung an die letzte Zustelladresse J zugestellt worden ist. Der Zeuge BI K hat sein Fernbleiben entschuldigt. Auf die mündliche Verkündung der Berufungsentscheidung wurde verzichtet. 3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er habe sich gegenüber der Erstinstanz nicht rechtfertigen können, weil er zwar einen Termin vereinbaren wollte, jedoch vorzeitig ein Straferkenntnis ergangen sei. Von der Erstinstanz sei der von ihm geltend gemachte Zeuge dafür, daß er das Fahrzeug nicht zum angeführten Zeitpunkt ohne Lenkerberechtigung gelenkt habe, abgelehnt worden, weil zwei Gendarmeriebeamte ihn fahren gesehen hätten. Mit Schreiben vom 26. Jänner 1998 hat der Rechtsmittelwerber mitgeteilt, das Fahrzeug hätte damals E P, G, L, gelenkt. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, weitere Erhebungen sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Rechtsmittelwerber trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen ist. Ursprünglich war bereits für Oktober 1998 eine mündliche Verhandlung anberaumt, die jedoch deshalb vertagt wurde, weil der Zeuge E P unauffindbar ist - er ist von der angegebenen Adresse G unbekannt verzogen - und sich außerdem herausgestellt hat, daß der Rechtsmittelwerber ebenfalls unbekannten Aufenthalts ist. Sein Aufenthalt in der J hat sich im Zuge von Erhebungen herausgestellt, jedoch wurde als Haftende der 16. Jänner 1999 angegeben, wobei der Rechtsmittelwerber laut Mitteilung des Gendarmeriepostens P nunmehr in B, N, polizeilich gemeldet ist. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Zeuge Insp. J H ausgeführt, sein Kollege und er hätten am 28. Oktober 1997 um etwa 16.55 Uhr den Rechtsmittelwerber als Lenker des PKW auf dem Güterweg T einwandfrei wahrgenommen. Das Fahrzeug sei ihnen im Rahmen des Streifendienstes aufgefallen, wobei der Rechtsmittelwerber das Fahrzeug vom Haus G eine kurze Strecke weg-, und als er die Beamten bemerkt habe, im Rückwärtsgang wieder zu seinem Haus zurückgelenkt habe. Die Strecke mit Vor- bzw Zurückfahren habe etwa zweimal 200 m betragen. Sie hätten den Berufungswerber aus ihrer Position heraus schon als Lenker erkannt und seien dann zum Haus gefahren, wobei dieser in der Zwischenzeit aus dem Fahrzeug ausgestiegen gewesen sei. Für sie sei damals nur der Rechtsmittelwerber als Lenker in Frage gekommen, da eine zweite Person weder im Fahrzeug noch sonst anwesend gewesen sei. Außerdem hätten sie ihn ja beim Ansichtigwerden sofort als Lenker erkannt. Bei der Fahrzeug- und Lenkerkontrolle habe er keinen Führerschein vorweisen können und angegeben, diesen in der Zweitwohnung in S zu haben. Er habe sich auch nicht verantwortet, daß jemand anderer das Fahrzeug gelenkt hätte, weil es offensichtlich gewesen sei, daß nur er dafür in Frage gekommen sei. Ihm sei daraufhin untersagt worden, das Fahrzeug ohne Führerschein neuerlich in Betrieb zu nehmen. Bei den Erhebungen zur Lenkerberechtigung sei zu Tage getreten, daß dem Rechtsmittelwerber die Lenkerberechtigung für die Dauer von 20 Monaten entzogen war, sodaß er zum Vorfallszeitpunkt nicht im Besitz einer Lenkerberechtigung gewesen sei. Der Zeuge hat ausgeführt, ihm sei auch der vom Rechtsmittelwerber angeführte Zeuge E P bekannt und aufgrund der gänzlich unterschiedlichen Statur dieser Person schließe er aus, daß er den Rechtsmittelwerber mit dem Zeugen P verwechselt haben könnte. Herr P sei bei diesem Vorfall nicht anwesend gewesen. Aus der Sicht des unabhängigen Verwaltungssenates besteht kein Anhaltspunkt für Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Meldungslegers, der seine Wahrnehmungen dezidiert wiedergegeben und schlüssig begründet hat, warum auch keine Verwechslung des Rechtsmittelwerbers mit dem genannten Zeugen vorliegen könne. Die Glaubwürdigkeit des Rechtsmittelwerbers ist jedoch insofern fragwürdig, weil dieser zwar die Behauptung aufgestellt hat, E P habe damals das Fahrzeug gelenkt, sich im übrigen aber nur pauschal gegen den Rechtsstaat Österreich und die Bearbeiterin der Erstinstanz gewandt hat.

Der unabhängige Verwaltungssenat geht daher davon aus, daß der Rechtsmittelwerber selbst der Lenker zum angeführten Zeitpunkt war, sodaß in rechtlicher Hinsicht aufgrund des zweifellos bestehenden Führerscheinentzugs am Vorfallstag der Rechtsmittelwerber nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung der Gruppe B, die für das Lenken des angeführten PKW erforderlich gewesen wäre, war. Er hat damit zweifellos den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 30.000 S bzw im Nichteinbringungsfall bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht. Der Rechtsmittelwerber weist eine einschlägige Vormerkung aus dem Jahr 1996 auf, wobei er damals wegen Lenken ohne Lenkerberechtigung mit einer Strafe von 4.000 S belegt wurde. Dies hat offenbar nicht ausgereicht, ihn dazu zu bewegen, das Lenken eines Fahrzeuges ohne gültige Lenkerberechtigung zu unterlassen. Die einschlägige Vormerkung ist auch als wesentlicher Erschwerungsgrund bei der Strafbemessung zu berücksichtigen, während mildernd kein Umstand zu werten war. Angesichts seiner jüngsten Vergangenheit geht der unabhängige Verwaltungssenat davon aus, daß der Rechtsmittelwerber derzeit kein Einkommen, keine Sorgepflichten und kein Vermögen hat, weshalb auch die verhängte Geldstrafe - auch in Anbetracht der einzigen einschlägigen Vormerkung - geringfügig herabzusetzen war. Die nunmehr verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung als auch den finanziellen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers und ist im Hinblick auf spezialpräventive Überlegungen sogar geboten. Eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe erfolgte nicht, weil die Bemessung auch nunmehr im Verhältnis zur Geldstrafe steht und den finanziellen Verhältnissen bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht von Bedeutung ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Schön Beschlagwortung: Beweisverfahren ergab Rechtsmittelwerber als Lenker des PKW -> Bestätigung; Strafhöhe wegen mangelndem Einkommen und bloß einer einschlägigen Vormerkung -> 8.000 S -> 6.000 S Rest bestätigt.

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum