Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105162/5/Fra/Ka

Linz, 06.02.1998

VwSen-105162/5/Fra/Ka Linz, am 6. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn A, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 31.10.1997, GZ.101-5/3-33/68236, betreffend Übertretung des § 84 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt: I. Die Berufung wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der spruchgemäße Werbungstext wie folgt zu lauten hat: "Italienisches Barock Donau-Fest-Wochen im Strudengau Scarlatti-Oper auf der Greinburg Eröffnungskonzert in Grein Samstag, 2. August 17 Uhr 1. August Sonntag, 3. August 17 Uhr Stiftskirche Waldhausen Samstag, 9. August 17 Uhr 15. August Sonntag, 10. August 17 Uhr Schloß Innernstein Münzbach 16. August Greinburg Grein 22. August Burg Kreuzen 23. August Aula HS Saxen 29. August Stift Ardagger 30. August Hotline ........................." Nach der Wortfolge "als handelsrechtlicher Geschäftsführer" ist die Wortfolge "und somit als nach § 9 VStG außen hin zur Vertretung berufenes Organ der ....." einzufügen.

II. Im Strafausspruch wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 2.500 S und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe auf 84 Stunden herabgesetzt wird. III. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 250 S. Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 44a Z1 VStG. zu II.: §§ 16 und 19 VStG. zu III.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (im folgenden: Bw) wegen Übertretung des § 84 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.j leg.cit. eine Geldstrafe von 5.000 S (EFS 7 Tage) verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der zu verantworten hat, daß nachstehende Werbung auf einem Werbeträger an nachstehender Örtlichkeit außerhalb des Ortsgebietes weniger als 100 m vom Fahrbahnrand entfernt (§ 84 Abs.2 StVO 1960) laut einer Anzeige/Meldung der Gendarmerie-Verkehrsabteilung vom 29.9.1997, zumindest am 29.9.1997 angebracht war, obwohl dies gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 verboten ist und keine Ausnahmebewilligung gemäß § 84 Abs.3 StVO 1960 vorlag. Text der Werbung: Scarlatti-Oper auf der Greinburg. Örtlichkeit: Prager Bundesstraße, Gemeinde Unterweitersdorf, km.18.587, Fahrtrichtung Freistadt an der rechten Fahrbahnseite. Fahrbahnentfernung: 9 m. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Der Bw bestreitet nicht, daß die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Werbung an der näher bezeichneten Örtlichkeit zur angeführten Zeit angebracht war und die Anbringung dieser Werbung der , deren handelsrechtlicher Geschäftsführer er ist, zuzurechnen ist. Zum Einwand des Bw, daß die gegenständliche Werbung betreffend ebenfalls eine Strafverfügung an den weiteren Geschäftsführer der in Rede stehenden Gesellschaft mbH, Herrn J, übersandt wurde, wobei es sich um die Anbringung von zwei völlig identen Plakaten auf einem Plakatstandort handelt, ist festzustellen, daß gemäß § 9 Abs.1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich ist, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Die verwaltungsstrafrechtliche Haftung trifft somit grundsätzlich jeden zur Vertretung nach außen Berufenen. Tatsache ist, daß der Bw handelsrechtlicher Geschäftsführer der und somit verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich im Sinne des § 9 Abs.1 VStG ist, weshalb ihn die verwaltungsstrafrechtliche Haftung im gegenständlichen Fall trifft. Nicht zu beantworten - weil nicht Berufungssache - ist hier, ob auch Herr U eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung betreffend die Anbringung der gegenständlichen Werbung trifft. Dennoch kann gesagt werden, daß, falls dies zu bejahen ist, die Strafbehörde nicht rechtswidrig gehandelt hat, wenn sie auch über Herrn U wegen Anbringung der gegenständlichen Werbung bestraft hat. Will die gegenständliche Gesellschaft m.b.H. vermeiden, daß mehrere Personen verwaltungsstrafrechtlich im Sinne des § 9 VStG haftbar sind, so liegt es an ihr, die Vertretung nach außen anders zu organisieren. Zutreffend ist der Hinweis des Bw auf das einschlägige Judikat des Verwaltungsgerichtshofes, wonach, wenn mehrere verschiedene Plakate angebracht worden sind, auch mehrere gesondert zu bestrafende Verwaltungsübertretungen vorliegen. Inwiefern diese Judikatur für den gegenständlichen Fall von Relevanz sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Da somit die Rechtsausführungen des Bw nicht zielführend sind, und ein sonstiges Vorbringen, das als Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens qualifiziert werden könnte, nicht erstattet wurde, hat der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt, weshalb die Berufung in der Schuldfrage als unbegründet abzuweisen war. Der hier inkriminierte Werbungstext wurde entsprechend der im Akt befindlichen Lichtbildbeilage näher konkretisiert. Die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise resultiert aus § 66 Abs.4 AVG (§ 24 VStG) iVm § 44a Z1 VStG.

II. Strafbemessung:

Die Strafe ist nach den objektiven Kriterien des Unrechtsgehalts sowie den subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes zu bemessen. Zutreffend hat die Strafbehörde darauf hingewiesen, daß das Ausmaß der Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, nämlich die Gewährleistung einer widmungsgemäßen Benützung der Straße zu Verkehrszwecken, nach Maßgabe der zeitlichen und örtlichen Umstände der Übertretung nicht als geringfügig anzusehen ist. Mangels Angaben des Bw hat die Strafbehörde, was die soziale und wirtschaftliche Situation des Bw anlangt, keine ungünstigen Verhältnisse angenommen. Sie ging von einem monatlichen Nettoeinkommen des Bw von 30.000 S aus. Dieser Einschätzung ist der Bw im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten, weshalb auch der O.ö. Verwaltungssenat diese Annahmen seiner Strafbemessung zugrundelegt und weiters davon ausgeht, daß der Bw kein relevantes Vermögen besitzt und für niemanden sorgepflichtig ist. Mildernde Umstände sind weder im erstbehördlichen noch im Berufungsverfahren hervorgekommen. Als erschwerend hat die Strafbehörde zwei einschlägige Vormerkungen gewertet. Dem Vorstrafenregister ist zu entnehmen, daß eine Übertretung nach § 84 Abs.2 StVO 1960 mit 700 S und eine weitere einschlägige Übertretung mit 1.000 S sanktioniert wurde. Der nunmehrige "Sprung" auf 5.000 S ist vom Aspekt des Schuldgehaltes unverhältnismäßig und insofern nicht nachvollziehbar. Es bedurfte daher einer schuldangemessenen Reduzierung der Geldstrafe, wobei festzustellen ist, daß die nunmehr bemessene Geldstrafe immer noch eine eineinhalbfache Erhöhung der zuletzt wegen der einschlägigen Übertretung verhängten Geldstrafe darstellt, aber andererseits eine weitere Reduzierung dieser Strafe nicht vertretbar ist, weil dem Bw einerseits die Bestimmung des § 84 Abs.3 StVO 1960 bekannt sein muß, die die Einholung einer Ausnahmebewilligung erfordert und er keine Argumente vorgebracht hat, die sein Verschulden geringfügig erscheinen läßt. Schließlich scheint die Strafe in der nunmehr bemessenen Höhe auch notwendig zu sein, um den Bw von gleichartigen Übertretungen abzuhalten. Der O.ö. Verwaltungssenat fügt abschließend hinzu, daß er bei neuerlich verwirklichten gleich oder ähnlich gelagerten Tatbeständen durch den Bw auch eine höhere Strafe als angemessen erachten würde.

III. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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