Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200199/11/Gf/Km

Linz, 21.04.1998

VwSen-200199/11/Gf/Km Linz, am 21. April 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des B G, vertreten durch RA Dr. J P, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 24. September 1997, Zl. Agrar96-195-1997-Ro, wegen Übertretung des Futtermittelgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 24. September 1997, Zl. Agrar96-195-1997-Ro, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden) verhängt, weil er als verantwortlicher Beauftragter einer GmbH&CoKG am 5. Februar 1997 Futtermittel mit falschen Angaben in Verkehr gebracht habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 4 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes, BGBl.Nr. 905/1993 (im folgenden: FMG), i.V.m § 19 Abs. 1 der Futtermittelverordnung, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 183/1996 begangen, weshalb er nach § 31 Abs. 1 Z. 2 lit. e FMG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 26. September 1997 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 10. Oktober 1997 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

1.3. Mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 21. Oktober 1997, Zl. VwSen-200199/2/Gf/Km, wurde diese Berufung abgewiesen.

1.4. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 1998, Zl. 97/07/0200, wurde der dagegen erhobenen Beschwerde mit der Begründung, daß von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nicht abgesehen hätte werden dürfen, stattgegeben.

1.5. Schließlich wurde einer in einer vergleichbaren Rechtssache erhobenen Beschwerde des Bruders des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom selben Tag, Zl. 97/07/0100, mit der Begründung, daß eine wirksame Bestellung seines Bruders zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG nicht vorliegt, stattgegeben.

2. Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG ist der Oö. Verwaltungssenat zunächst an die im oben unter 1.4. angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes geäußerte Rechtsansicht gebunden.

Aus Zweckmäßigkeitsgründen erachtet er sich jedoch darüber hinaus auch an die im unter 1.5. angeführten Erkenntnis allgemein zum Ausdruck kommende Rechtsansicht, daß eine bloß - wenn auch vom Beschuldigten selbst einbekannt - zeugenschaftliche Bestellung für eine wirksame Bestellung des Beschwerdeführers zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG nicht ausreicht, gebunden.

Da aber hinsichtlich des Beschwerdeführers ein entsprechender schriftlicher Nachweis nicht aufliegt, war daher vom Nichtvorliegen einer wirksamen Bestellung gemäß § 9 VStG auszugehen und somit der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG einzustellen.

3. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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