Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105163/5/BI/FB

Linz, 04.02.1998

VwSen-105163/5/BI/FB Linz, am 4. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn Dipl. Ing. K D S, H, O, Deutschland, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M L, M, I, vom 24. Dezember 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. Dezember 1997, VerkR96-13616-1997-Hu, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Das angefochtene Straferkenntnis wird wegen Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land aufgehoben.

Rechtsgrundlage: § 51 Abs.1 und 27 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 3.000 S (72 Stunden EFS) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des PKW, Kz. (D), trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3. Oktober 1997, Zl.VerkR96-13616-1997, nicht binnen zwei Wochen, nämlich in der Zeit von 14. Oktober 1997 bis 28. Oktober 1997, der Behörde Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Fahrzeug am 5. Juli 1997 um 13.57 Uhr gelenkt habe oder wer diese Auskunft erteilen könne. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 300 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte unterbleiben (§ 51e Abs.1 VStG) 3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Daraus geht hervor, daß gegen den Lenker des deutschen PKW, Kz. Anzeige erstattet wurde, wobei ihm zur Last gelegt wurde, am 5. Juli 1997 um 13.57 Uhr auf der W A bei km im Gemeindegebiet von A, Bezirk L, mit einer Geschwindigkeit von 153 km/h in Richtung S gefahren zu sein, obwohl dort nur eine Geschwindigkeit von 100 km/h erlaubt ist. Die Geschwindigkeit wurde mit dem Meßgerät der Marke 08 TPX Microsp, Seriennummer 242, einem Überkopfradar-Meßgerät, gemessen und vom gemessenen Wert von 161 km/h ein Toleranzabzug von 5 % vorgenommen.

Vom Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg wurde der Rechtsmittelwerber als Zulassungsbesitzer des genannten PKW bekanntgegeben. An diesen erging seitens der Erstinstanz mit Schreiben vom 3. Oktober 1997 die Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967, als Zulassungsbesitzer der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens bekanntzugeben, wer das Kraftfahrzeug, Kz. , am 5. Juli 1997 um 13.57 Uhr auf der W A bei km im Gemeindegebiet A in Richtung S gelenkt habe. Das Schreiben wurde laut Rückschein am 13. Oktober 1997 dem Rechtsmittelwerber eigenhändig zugestellt. Mit Schreiben vom 29. Oktober 1997 teilte dieser mit, er könne die Frage nicht beantworten; es stehe nur fest, daß er zu diesem Zeitpunkt dort selbst nicht gefahren sei. Da es sich bei diesem Fahrzeug um einen Audi A8 handle, komme es öfter vor, daß er in seinem Freundeskreis gebeten werde, das Fahrzeug über das Wochenende zu verborgen.

Mit Strafverfügung der Erstinstanz vom 13. November 1997 wurde über den Rechtsmittelwerber wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 3.000 S (72 Stunden EFS) verhängt. Gegen diese wurde fristgerecht Einspruch erhoben und erging daraufhin seitens der Erstinstanz das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat folgendes erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechtse auf Auskunftsverweigerung zurück.

Nach der nunmehrigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Tatort der Verwaltungsübertretung der Nichterteilung einer Lenkerauskunft der Sitz der die Auskunft begehrenden Behörde (vgl Erk verst Senat v 31. Jänner 1996, 93/03/0156, ua).

Der Sitz der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land befindet sich in der Landeshauptstadt Linz, die wiederum im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Bundespolizeidirektion Linz gelegen ist. Daraus ergibt sich die Konsequenz, daß für das Strafverfahren betreffend die Geschwindigkeitsüberschreitung, die dem Tatvorwurf nach im Bezirk Linz-Land begangen wurde, zwar die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, für das Strafverfahren betreffend die Nichterteilung der Lenkerauskunft jedoch die Bundespolizeidirektion Linz gemäß § 27 VStG örtlich zuständig ist. Das angefochtene Straferkenntnis wurde somit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war daher aufzuheben. Die Strafverfügung stellt auf der Grundlage der Bestimmungen der §§ 31 Abs.2 iVm 32 Abs.2 VStG eine taugliche Verfolgungshandlung dar. Gründe für eine Verfahrenseinstellung iSd § 45 Abs.1 VStG waren nicht zu finden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: § 103 Abs.2 KFG: Tatort = Sitz der anfragenden Behörde; hier BH Linz-Land, liegt im örtlichen Zuständigkeitsbereich der BPD Linz - Aufhebung wegen Unzuständigkeit, aber keine Verfahrenseinstellung.

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