Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105165/9/Sch/Rd

Linz, 30.06.1998

VwSen-105165/9/Sch/Rd Linz, am 30. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des G vom 15. Dezember 1997, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 27. November 1997, VerkR96-508-1997, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 400 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 27. November 1997, VerkR96-508-1997, über Herrn G, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs.1 iVm § 82 Abs.5 iZm § 4 Abs.7a KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.000 S (ohne Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil er am 14. Jänner 1997 um 15.02 Uhr einen Kraftwagenzug mit dem LKW-Kennzeichen und den Anhänger mit dem Kennzeichen auf der A8 Innkreisautobahn aus Richtung Deutschland kommend bis zum Autobahngrenzübergang Suben/Inn gelenkt habe, wobei die Summe der Gesamtgewichte des Kraftwagenzuges von 40 t (Fahrzeuge waren in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassen) durch die Beladung um 4.300 kg überschritten worden sei; somit habe er es verabsäumt, sich vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar gewesen sei, davon zu überzeugen, ob das höchste zulässige Gesamtgewicht des Kraftwagenzuges hinsichtlich der Beladung den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen habe. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 200 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen. Dieses setzt sich sowohl mit der einschlägigen Rechtslage ausführlich auseinander und legt zum anderen die schlüssige Beweiswürdigung der Behörde dar.

Die Entscheidung findet in der zahlreichen einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die auch auszugsweise zitiert wurde, ihre Deckung. Zum entsprechenden Berufungsvorbringen im Zusammenhang mit dem Berufungswerber vorgelegte Papiere über die Vorschriftsmäßigkeit des Transportes ist noch ergänzend auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 1987, 87/03/0155, zu verweisen, wonach hieraus keine ausreichende Kontrolltätigkeit des Lenkers abgeleitet werden kann.

Dem Vorbringen, wonach die beförderten 37 Nutzrinder ständig getränkt und versorgt worden seien, wobei eine dadurch bewirkte Gewichtszunahme keine Überladung im Sinne des KFG 1967 darstelle, ist entgegenzuhalten, daß nach fachkundiger Aussage - die entsprechende gutachtliche Stellungnahme ist dem Berufungswerber bekannt - ein Rind bei der Tränkung maximal 15 l Wasser aufnimmt, was eine Gewichtszunahme von höchstens 555 kg bewirken könnte. Dies aber auch nur dann, wenn tatsächlich unmittelbar vor der Abwaage die Tränkung erfolgt ist. Die tatsächlich festgestellte Überladung kann daher hiemit nicht bzw nur zu einem zu vernachlässigenden Bruchteil erklärt werden.

Die Berufungsbehörde schließt sich - unbeschadet der obigen Ergänzung der Erhebungen - der Erstbehörde auch dahingehend an, daß die vom Berufungswerber gestellten weitergehenden Beweisanträge zur Wahrheitsfindung nichts beitragen könnten. Dies gilt auch für die beantragte öffentliche mündliche Berufungsverhandlung, zumal der Rechtsmittelwerber nicht einmal ansatzweise darlegen konnte, was er hiebei vorzubringen gedenke, das nur im Rahmen einer Berufungsverhandlung hinreichend berücksichtigt werden könnte; zur oben erwähnten gutachtlichen Stellungnahme hat er sich nicht geäußert.

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß überladene Fahrzeuge im Straßenverkehr eine zumindest abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen. Selbst wenn ein Fahrzeug technisch für ein höheres Gewicht ausgerichtet wäre als gesetzlich erlaubt, so können Überladungen im Sinne der Erhaltung eines möglichst guten Straßenzustandes nicht ohne angemessene Sanktion hingenommen werden, zumal auch hier zumindest indirekt eine Gefahr für die Verkehrssicherheit entsteht (Spurrillen etc).

Angesichts dieser Erwägungen und des Ausmaßes der Überladung kann die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe nahezu noch als milde bezeichnet werden. Im übrigen wird auch in diesem Punkt auf die Begründung des Straferkenntnisses verwiesen. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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