Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105166/13/BI/FB

Linz, 20.04.1998

VwSen-105166/13/BI/FB Linz, am 20. April 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H S, F, L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Günther Quass, Herrenstraße 29, 4020 Linz, vom 30. Dezember 1997 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 10. Dezember 1997, III/ CST. 18499/97, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 16. April 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldspruchs mit der Maßgabe bestätigt wird, daß eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von 98 km/h zugrundegelegt wird, jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird. Verfahrenskostenbeiträge sind weder im erstinstanzlichen noch im Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 21 Abs.1 VStG, §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3a StVO 1960. zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 Z10a iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 800 S (24 Stunden EFS) verhängt, weil er am 31. März 1997 um 14.58 Uhr in L, A, 105 m vor km 13,4, Fahrtrichtung N, mit dem KFZ, Kennzeichen , die durch Verbotszeichen gemäß § 52 Z10a StVO 1960 kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten habe, weil die Fahrgeschwindigkeit 102 km/h betragen habe, wobei die Überschreitung mit einem Meßgerät festgestellt worden sei. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 80 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 16. April 1998 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers, des Beschuldigtenvertreters RA Dr. Q, des Zeugen RI P und des technischen Amtssachverständigen Ing. L durchgeführt. Der Vertreter der Erstinstanz hat sich entschuldigt. Im Anschluß an die Verhandlung wurde die Berufungsentscheidung mündlich verkündet. 3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er habe von der F kommend die Auffahrtsrampe zur A benutzt und sei dabei hinter einem Kleinbus gefahren, der beim Einfädeln in die Richtungsfahrbahn N sehr langsam gewesen sei, sodaß er ihn nach dem Ende der dort befindlichen Sperrlinie überholt habe. Er habe zu diesem Zweck beide Fahrstreifen der Richtungsfahrbahn N überquert und den Kleinbus auf dem äußerst linken Fahrstreifen überholt, wobei er auch beschleunigt habe. Er habe dabei die rechts von der Richtungsfahrbahn N in einer Betriebsausfahrt stehenden Polizeibeamten gesehen, sei aber der Meinung, daß er für diese nur kurze Zeit sichtbar gewesen sei, sodaß eine Messung seiner Geschwindigkeit nicht ordnungsgemäß erfolgt sein könne. Er sei maximal 8 sec für die Polizei sichtbar gewesen, was bei 80 km/h eine Wegstrecke von 175 m ergebe. Die Erstinstanz habe die Örtlichkeit nicht objektiv nachgemessen, da sich sonst die Unrichtigkeit der Aussagen des Meldungslegers ergeben hätte. Dieser habe sich überdies an den vorausfahrenden Kleinbus nicht erinnern können, während ihm selbst dieser Vorfall auch in Details noch erinnerlich sei. Die Angaben des Meldungslegers seien nicht nachvollziehbar und auch nicht, ob tatsächlich ein geeichtes Meßgerät verwendet worden sei. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Rechtsmittelwerber und sein rechtsfreundlicher Vertreter gehört, der die Lasermessung durchgeführt habende Polizeibeamte zeugenschaftlich vernommen und auf dieser Grundlage ein technisches Sachverständigengutachten eingeholt wurde. Der Rechtsmittelwerber hat sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung dahingehend verantwortet, er habe den Kleinbus am Ende der Sperrlinie links überholt, indem er auf die äußerst linke Fahrspur der Richtungsfahrbahn N gefahren sei und dabei auf etwa 90 km/h beschleunigt habe. Seiner Meinung nach sei nunmehr die Sperrlinie verkürzt worden. Wenn man davon ausgehe, daß sich diese bereits bei km 13,2 befunden habe, so habe sich der Überholvorgang sicher so weit nach vorne gezogen, daß dem Meldungsleger nur mehr eine so kurze Wegstrecke zur Verfügung gestanden sei, daß eine Lasermessung unmöglich gewesen sei. RI P gab zeugenschaftlich vernommen an, die Lasermessung sei mit dem Lasergerät LR 90-235/P durchgeführt worden, wobei sich aus dem Eichschein ergebe, daß dieses Gerät zuletzt vor dem Vorfall am 22. Juli 1996 vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ordnungsgemäß geeicht wurde. Er habe am Vorfallstag, dem Ostermontag, längere Zeit von dieser Stelle aus Lasermessungen durchgeführt und die genauen Umstände auch im dem Akt beigelegten Meßprotokoll vermerkt. An dieser Stelle würden Lasermessungen so vorgenommen, daß sich der Beamte etwa einen halben Meter hinter der gedachten Verbindung zwischen den beiden Leitschienen befindet und mittels Stativmessung die Geschwindigkeit der herannahenden Fahrzeuge gemessen wird. Eine Messung vom Polizeifahrzeug aus sei dort wegen der zur Autobahn hin geneigten Betriebsausfahrt nicht möglich, sondern das Polizeifahrzeug stehe dabei weiter hinten in der Betriebsausfahrt. Er habe die Messung mit dem genannten Gerät, das dem Wachzimmer O zugeteilt sei und für das er speziell geschult und durch die langjährige Verwendung sicher geübt sei, so durchgeführt, daß er jedes Fahrzeug anvisiert und im Herannahen die Geschwindigkeit gemessen habe. Bei der Amtshandlung sei RI B neben ihm gestanden und diesem habe er die von ihm mit überhöhter Geschwindigkeit gemessenen Fahrzeuge genannt, der im Vorbeifahren das Kennzeichen abgelesen und notiert habe. Eine Anhaltung sei an dieser Stelle wegen der Gefährlichkeit nicht möglich, sondern der Lenker werde hier von einer Anzeigeerstattung nicht in Kenntnis gesetzt. An die konkrete Messung des Beschuldigtenfahrzeuges konnte sich der Meldungsleger aufgrund der verstrichenen Zeit nicht erinnern, gab aber an, er habe, wenn das in der Anzeige so vermerkt sei, mit Sicherheit auf eine Entfernung von 105 m die Geschwindigkeit des genannten PKW mit 102 km/h gemessen. Bei der Messung eines zu schnellen Fahrzeuges mit dem genannten Lasergerät sei zum einen ein anderer Piepston zu hören als bei einem sich mit erlaubter Geschwindigkeit nähernden Fahrzeug, wobei im dortigen Bereich bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ab einer solchen von 98 km/h ein Organmandat vorgesehen sei. Keinesfalls würde die Geschwindigkeit eines herannahenden Fahrzeuges geschätzt und daraufhin eine Lasermessung durchgeführt. Er setze das Gerät nicht ab, sondern beobachte durch die Visiereinrichtung die ankommenden Fahrzeuge und messe deren Geschwindigkeit automatisch. Wenn in der Anzeige ausgeführt sei, daß der Tatort 105 m vor km 13,4, das sei die gegenständliche Zufahrt, dh sein Standort, bezeichnet sei, so bedeute dies, daß er die Geschwindigkeit des Beschuldigtenfahrzeuges auf einer Entfernung von 105 m gemessen habe. Er habe sohin ein einwandfreies Meßergebnis erhalten, was für ihn die Bestätigung sei, daß er weder die Messung verwackelt habe noch sonst ein ein gültiges Meßergebnis hindernder Umstand gegeben gewesen sei. Die Messung sei dort wegen der links befindlichen Sträucher etwas schwierig. Der Zeuge konnte keine Aussage über die Position des Beschuldigtenfahrzeuges oder darüber machen, ob dieses gerade im Überholen begriffen war. Der technische Sachverständige Ing. L hat auf der Grundlage eines von ihm selbst durchgeführten Ortsaugenscheins sowie der Ergebnisse des Beweisverfahrens unter Angaben des Herstellers über das verwendete Lasermeßgerät gutachtlich ausgeführt, bei diesem Meßgerät könne sowohl die Entfernung als auch die Geschwindigkeit am Display abgelesen werden. Das Gerät sei zugelassen für Geschwindigkeitsmessungen im Bereich zwischen 10 und 250 km/h auf Entfernungen von 30 bis 500 m. Die Verkehrsfehlergrenzen betragen +/- 3 % bei Meßwerten über 100 km/h, sodaß im gegenständlichen Wert von der gemessenen Geschwindigkeit von 102 km/h 3 % in Abzug zu bringen seien, was eine Effektivgeschwindigkeit von 98,94 km/h bedeute. Es sei garantiert, daß bei Einhaltung der Verwendungsbestimmungen keine Fehlmessungen auftreten, und bestünden keine Bedenken, wenn der messende Beamte die Bedienungsanleitung beachte und der Meßwert eindeutig einem bestimmten Fahrzeug zuzuordnen sei. Wenn das Meßgerät einen Geschwindigkeitswert und keine Fehlermeldung anzeige, sei von den Kontrollroutinen bei der Berechnung der Geschwindigkeit keine Unzulänglichkeit festgestellt worden, sodaß davon ausgegangen werden könne, daß der angezeigte Geschwindigkeitswert innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen richtig sei. In einer Meßentfernung von 100 m betrage der Durchmesser der durch das Laserlicht bestrahlten ovalen Fläche 0,3 m. Aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens vermag der unabhängige Verwaltungssenat zum einen keinen Anhaltspunkt für Zweifel dahingehend festzustellen, daß die vom Meldungsleger gemessene Geschwindigkeit in der Entfernung von 105 m aus technischer Sicht nicht richtig sein könnte. Der Meldungsleger hat glaubwürdig ausgeführt, daß der von ihm erzielte Geschwindigkeitswert eindeutig dem von ihm angegebenen Fahrzeug zuzuordnen war, da sonst eine Anzeigeerstattung nicht erfolgt wäre. Glaubwürdig ist auch, daß der für derartige Lasermessungen routinemäßig eingesetzte Zeuge mit der Bedienung und der Funktionsweise des von ihm üblicherweise verwendeten Lasergeräts vertraut war, sodaß sich letztendlich keinerlei Anhaltspunkte für irgendwelche Bedienungsfehler oder Funktionsuntüchtigkeiten des Geräts ergeben. Auch in technischer Hinsicht ist die Erzielung eines konkreten Geschwindigkeitswertes ein Zeichen dafür, daß keine Beeinflussung der Lasermessung durch ein anderes Fahrzeug oder sich sonst bewegende Gegenstände innerhalb der vom Laserlicht bestrahlten Fläche befunden haben. Bei einer Meßentfernung von 100 m beträgt somit der Durchmesser der bestrahlten Fläche 30 cm, die beim Anvisieren eines sich nähernden Fahrzeuges auf der annähernd senkrechten Fläche zwischen den Scheinwerfern durchaus zu finden ist. Wenn daher der Zeuge ausgeführt hat, er habe den herannahenden Verkehr bereits durch die Visiereinrichtung beobachtet und seine Messung ungehindert durchgeführt, bestehen auf der Grundlage der Sachverständigenausführungen keine Anhaltspunkte für Zweifel irgendwelcher Art am Wahrheitsgehalt und an der Richtigkeit dieser Aussagen. Die Beschuldigtenverantwortung bezüglich des Überholvorgangs und der dabei durchgeführten Beschleunigung ist ebenso glaubwürdig, sodaß anzunehmen ist, daß sich zum Zeitpunkt der Messung das Beschuldigtenfahrzeug mehr oder weniger auf gleicher Höhe neben dem genannten Kleinbus befunden haben muß. Aus der Sicht des Zeugen besteht daher kein Zweifel, daß dieser zwei sich in der Sichtlinie nicht überschneidende Fahrzeuge vor sich sah und das aus seiner Sicht rechte, nämlich das Beschuldigtenfahrzeug, gemessen hat. Wenn der Rechtsmittelwerber ausgeführt hat, der Kleinbus sei relativ langsam gewesen und er habe ihn daher auf etwa 90 km/h beschleunigend überholt, wobei das Überholen aber erst nach dem Ende der Sperrlinie begonnen habe und sich der Vorgang des Überquerens der beiden Fahrstreifen der Richtungsfahrbahn N nach Metern nicht nachvollziehen läßt, ergibt sich daraus nicht zwingend, daß dem Zeugen für die Geschwindigkeitsmessung nicht doch die letztliche Meßentfernung von 105 m zur Verfügung stand. Die von der Freistädter Straße kommende Auffahrtsrampe zur Richtungsfahrbahn Nord mündet etwa bei km 13,2 in diese ein und der Standort des Meldungslegers war exakt bei km 13,4, wobei aber aufgrund der örtlichen Gegebenheiten auch nachvollziehbar ist, daß das Beschuldigtenfahrzeug erst, als es sich bereits auf dem linken Fahrstreifen der Richtungsfahrbahn N befand, für den Zeugen uneingeschränkt sichtbar war. Die Angaben des Rechtsmittelwerbers sind zwar grundsätzlich glaubwürdig, vermögen aber die Richtigkeit des Meßergebnisses auf der Grundlage der technischen Überlegungen nicht zu widerlegen. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Gemäß § 52a Z10a StVO 1960 zeigt das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, daß das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Unzweifelhaft ist, daß 105 m vor km 13,4 der Richtungsfahrbahn N der A eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h besteht. Auf der Grundlage des Beweisverfahrens steht für den unabhängigen Verwaltungssenat auch fest, daß der Rechtsmittelwerber am angegebenen Ort mit einer Geschwindigkeit von 102 km/h gemessen wurde, wobei unter Berücksichtigung der Verwendungsrichtlinien 3 % vom Meßwert abzuziehen sind. Daraus ergibt sich zugunsten des Rechtsmittelwerbers abgerundet eine dem Strafverfahren zugrundezulegende tatsächliche Geschwindigkeit von 98 km/h. Da diese Geschwindigkeit zweifellos über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit liegt, hat der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand mit der Maßgabe der nunmehr mit 98 km/h anzunehmenden Geschwindigkeit erfüllt und, da ihm nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Nichteinhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit kein Verschulden trifft, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Der Meldungsleger hat ausgeführt, daß im dortigen Abschnitt der A begangene Geschwindigkeitsüberschreitungen erst ab einer tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit von 98 km/h überhaupt geahndet werden. Die dem Schuldvorwurf zugrundegelegte Geschwindigkeit beträgt im gegenständlichen Fall genau 98 km/h, sodaß nicht auszuschließen ist, daß im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung dieser Abzüge möglicherweise keine Strafe verhängt worden wäre. Daß der Rechtsmittelwerber einen anderen Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet hätte, ist im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und kann daher ausgeschlossen werden. Auf dieser Grundlage hält der unabhängige Verwaltungssenat ein Absehen von der Strafe im gegenständlichen Fall noch für gerechtfertigt. Der Ausspruch einer Ermahnung war im Hinblick darauf, daß der Rechtsmittelwerber in Zukunft auch weiterhin in derartige Situationen kommen könnte, geboten, um ihn von weiteren Übertretungen gleicher Art abzuhalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über den Entfall des Verfahrenskostenersatzes ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: Beweisverfahren ergab Richtigkeit des Laser-Meßwertes. Laut glaubwürdiger Aussage des Meldungslegers wurden Geschwindigkeitsüberschreitungen am Ort der Übertretung erst ab der vom Berufungswerber eingehaltenen Geschwindigkeit geahndet, daher Anwendung des § 21 Abs.1 VstG gerechtfertigt.

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum