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des Landes Oberösterreich
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VwSen-105167/2/BI/KM

Linz, 27.11.1998

VwSen-105167/2/BI/KM Linz, am 27. November 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Dr. W S, A, L vom 14. Dezember 1997 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 2. Dezember 1997, CSt 27996/97, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, daß unter "Behörde" die Bundespolizeidirektion Linz zu verstehen ist.

Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 120 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 19 VStG, §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 600 S (18 Stunden EFS) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges, Kennzeichen , auf Verlangen der Behörde nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 1. Oktober 1997, bis zum 15. Oktober 1997 - keine entsprechende Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Kraftfahrzeug am 5. Juli 1997 um 11.04 Uhr gelenkt habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 60 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG). 3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, der Lenker des Fahrzeuges sei bei der Behörde klargestellt worden, nämlich durch die Lenkerfeststellung vom 8.9.1997 (Strafverfügung wegen Übertretung gemäß § 99 Abs.5 KFG 1967) und auch durch seine eigenen Bestätigungen vom 8.9.1997 (Einspruch gegen die Strafverfügung) sowie in seinem Schreiben vom 12.10.1997 (Reaktion auf das Lenkerauskunftsersuchen). Die drei Auskünfte bzw. Feststellungen lägen vor dem Ablauf der in der Lenkerauskunft genannten Fristen. Zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens habe ein Zweifel über den Lenker bestehen können, sondern immer nur über den Ort der Übertretung. Ein österreichischer Staatsbürger könne üblicherweise im Kontakt mit einem Amt davon ausgehen, daß der dortige Sachbearbeiter den betreffenden Akt genau und im Wortlaut kenne und die Behörde sei auch verpflichtet, bei Ausstellung einer Strafverfügung den genauen Ort der Übertretung in einer dem Beschuldigten verständlichen und dem üblichen Sprachgebrauch entsprechenden Formulierung mitzuteilen. Nach in der Zwischenzeit vorliegenden Stadtplänen gäbe es keine Kreuzung zwischen einer S und der D, sodaß der von der Behörde genannte Übertretungsort für ihn nicht nachvollziehbar existent sei. Der im Schreiben vom 4. Dezember genannte Ort sei aufgrund der von der Behörde behaupteten Fahrtrichtung unmöglich, da er sich zu keinem Zeitpunkt mit seinem Fahrzeug im zeitlichen Umfeld von 11.04 Uhr in Richtung stadtauswärts bewegt habe. Er sei zwischen 10.55 Uhr und 11.10 Uhr ausschließlich stadteinwärts gefahren. Außerdem sei die Strafverfügung vom 14.10.1997 noch vor der ihm vom Gesetz her eingeräumten Frist zur Lenkerauskunft, die bis 15. Oktober 1997 gedauert habe, ergangen. Die Behörde könne eine etwaige Übertretung etwaiger Vorschriften erst nach der faktischen Übertretung feststellen, aber nicht schon vorher.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Daraus geht hervor, daß gegen den unbekannten Lenker des Pkw , vom Meldungsleger BI K Anzeige erstattet wurde, weil das Fahrzeug am 5. Juli 1997 um 11.04 Uhr in L, U "n. Krzg." mit der S in Höhe der S auf der U in Richtung stadteinwärts ohne entsprechende Beleuchtung, zumindest eingeschaltetem Abblendlicht, gesehen wurde. Der Meldungsleger hat ausgeführt, er habe während des Streifendienstes, bei dem das Polizeifahrzeug in entgegengesetzter Richtung fuhr, den genannten Pkw ohne entsprechende Beleuchtung wahrgenommen, obwohl es zu dieser Zeit sehr stark geregnet habe. Eine Anhaltung sei aufgrund der Verkehrslage nicht möglich gewesen. Seitens der Erstinstanz erging an den Rechtsmittelwerber (Zulassungsbesitzer) die Strafverfügung vom 8. September 1997, CSt 27996/LZ/97, wegen Übertretung gemäß §§ 99 Abs.5 erster Satz iVm 134 Abs.1 KFG 1967, wobei ihm vorgeworfen wurde, er habe am 5. Juli 1997 um 11.04 Uhr in L, U n. Krzg. m. d. S mit dem KFZ, Kz., im Ortsgebiet trotz Sichtbehinderung durch Regen weder das Abblendlicht noch die Nebelscheinwerfer verwendet. Gegen die Strafverfügung wurde fristgerecht Einspruch erhoben mit der Bemängelung, dem Rechtsmittelwerber sei kein aus dem Schreiben nachvollziehbarer näherer Ort ("n. Krzg. m. d. S"?) ersichtlich. Der Rechtsmittelwerber führte aus, daß, wie er aus seinen privaten Aufzeichnungen rekonstruieren habe können, er an diesem Tag um die von der Behörde genannte Uhrzeit sich auf der Heimfahrt von einem Tennisspiel befunden habe, das er unmittelbar vorher wegen des gerade einsetzenden leichten Regens unterbrechen habe müssen. Es sei keinerlei Sichtbehinderung gegeben gewesen, sondern es sei einwandfreie Sicht ohne Nebelscheinwerfer oder Abblendlicht von über 500 m gegeben gewesen.

Mit Schreiben der Erstinstanz vom 26. September 1997 wurde der Rechtsmittelwerber als Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen am 5. Juli 1997 um 11.04 Uhr in L, U "n. Krzg. m. d. S" gelenkt habe. Er wurde darauf hingewiesen, daß die Auskunft den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müsse und, wenn er die verlangte Auskunft nicht erteilen könne, möge er jene Person benennen, die die Auskunft erteilen könne; diese treffe dann die Auskunftspflicht. Er wurde außerdem darauf hingewiesen, daß er sich strafbar mache, wenn er die verlangte Auskunft überhaupt nicht, unvollständig, unrichtig oder nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens gäbe. Das Ersuchen um Lenkerauskunft wurde laut Rückschein am 1. Oktober 1997 dem Rechtsmittelwerber persönlich zugestellt. Mit Schreiben vom 12. Oktober 1997 bat er, ihm zur Ermöglichung einer Auskunftserteilung bezüglich des Lenkers/der Lenkerin einen vollständigen und richtigen Ort der Übertretung mitzuteilen, da er an diesem Tag in der Zwischenzeit auch eine weitere Person, die in etwa um diese Zeit mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen sein könnte, ausfindig machen habe können. Wenn ihm ein vollständiger und richtiger Ort der Übertretung mitgeteilt würde, könne er der Behörde vollständig und richtig mitteilen, wer am Steuer des Fahrzeuges gesessen sei. Mit Strafverfügung vom 14. Oktober 1997 - ein Absendedatum läßt sich aus dem Akt nicht ersehen - wurde der Rechtsmittelwerber wegen Übertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 schuldig erkannt und bestraft, weil er als Zulassungsbesitzer des Kfz auf Verlangen der Behörde nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 1.10.1997 bis zum 15.10.1997 - keine dem Gesetz entsprechende Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Kraftfahrzeug am 5. Juli 1997 um 11.04 Uhr gelenkt habe. Im fristgerecht erhobenen Einspruch macht der Rechtsmittelwerber geltend, die Strafverfügung sei schon am 14. Oktober, also noch vor Ablauf der genannten Frist ausgestellt worden, obwohl er die Lenkerauskunft bereits im Schreiben vom 8. September 1997 gegeben habe, sodaß sich die Strafverfügung auf einen nicht bestehenden Tatbestand beziehe. Auch hier sei kein nachvollziehbarer näherer Ort der Verwaltungsübertretung ersichtlich, weshalb er ersuche, ihm einen solchen mitzuteilen, damit er die bereits am 8. September gemachte Lenkerauskunft bestätigen oder berufen könne. Bei seiner Einvernahme vor der Erstinstanz am 28. November 1997 hat der Rechtsmittelwerber eingewendet, er habe durch die Anfrage verunsichert den Lenker nun nicht mehr eruieren können, da der Tatort nicht konkret angeführt gewesen sei. Er habe aber doch bereits im Einspruch vom 12. September 1997 sich selbst als Lenker angeführt. Er habe die Lenkerauskunft innerhalb der festgesetzten Frist beantwortet und sehe nicht ein, für eine Übertretung die er nicht begangen habe, Strafe zu zahlen.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Tatort der Verwaltungsübertretung der Nichterteilung einer Lenkerauskunft der Sitz der die Auskunft begehrenden Behörde (vgl Erk v 31. Jänner 1996, 93/03/0156 ua). Daraus folgt, daß derjenige, der die von der Behörde nach § 103 Abs.2 KFG 1967 verlangte Auskunft nach dem Lenker eines KFZ zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht erteilt, eine Verwaltungsübertretung - und zwar gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 und nicht mehr wegen des zur Lenkeranfrage geführt habenden Grunddeliktes - begangen hat und zu bestrafen ist. Der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, daß der verantwortliche Lenker eines KFZ jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl VwGH v 18. November 1992, 91/03/0294 ua).

Nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 hat sich die Lenkeranfrage lediglich auf einen bestimmten Zeitpunkt zu beziehen; lediglich bei einem Grunddelikt iVm dem ruhenden Verkehr ist der Abstellort des KFZ maßgeblich und in die Anfrage aufzunehmen.

Im gegenständlichen Fall wurde nach dem Lenker eines Kraftfahrzeuges gefragt, das zu einem näher bestimmten Zeitpunkt von jemandem gelenkt wurde. Die Lenkeranfrage hätte daher keinen Ort des Lenkens enthalten müssen und zwar aus der Überlegung heraus, daß der von der Behörde gefragte Zulassungsbesitzer, wenn er das KFZ nicht selbst gelenkt hat, keine Kenntnis darüber haben muß, wo die Person, der er das auf ihn zugelassene KFZ zum Lenken überlassen hat, unterwegs war. Wenn daher in der Lenkeranfrage im gegenständlichen Fall die Umschreibung "in L, U n. Krzg. m.d. S" enthalten ist, so ist dies im gegenständlichen Fall als Zusatzinformation für den zur Auskunft verpflichteten Zulassungsbesitzer anzusehen, jedoch bildet diese örtliche Umschreibung keinen wesentlichen Teil der Lenkeranfrage und berechtigt schon gar nicht den Zulassungsbesitzer zur Auskunftsverweigerung, weil ihm - möglicherweise wegen der von der Erstinstanz gewählten Abkürzungen "n...m.d." - die angegebenen Straßenzüge, auf denen das KFZ gelenkt wurde, nicht nachvollziehbar erscheint. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, daß weder in der Lenkeranfrage noch in der Strafverfügung vom 14. Oktober 1997 noch im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis von einem stadtein/auswärts fahrenden KFZ die Rede ist, sodaß der diesbezügliche Berufungseinwand unverständlich ist. Richtig ist, daß die Lenkeranfrage am 1. Oktober 1997 zugestellt wurde, weshalb die Frist für die Erteilung der Lenkerauskunft am 15. Oktober 1997 geendet hat. Das Schreiben des Rechtsmittelwerbers vom 12. Oktober enthielt zwar den Hinweis darauf, daß er noch nicht in der Lage gewesen sei, eine weitere eventuell auch mit dem Fahrzeug unterwegs gewesene Person ausfindig zu machen, jedoch war dieses Schreiben auch nicht als Lenkerauskunft im Sinne der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 anzusehen, zumal darin keine Person als "Lenker" des genannten Kraftfahrzeuges zum angefragten Zeitpunkt bezeichnet war. Von der Erteilung der verlangten Lenkerauskunft kann daher nicht die Rede sein. Die Strafverfügung vom 14. Oktober 1997 wurde etwas voreilig erlassen, weil der Rechtsmittelwerber zumindest bis 15. Oktober 1997 noch einen konkreten Lenker bekanntgeben hätte können, was er aber ohnehin nicht getan hat. Diese Strafverfügung trat überdies gemäß § 49 Abs.2 4. Satz VStG mit dem Einspruch außer Kraft und ist somit rechtlich nicht mehr existent.

Dem Einwand des Rechtsmittelwerbers, er habe bereits im Einspruch vom 12. September 1997 insofern Lenkerauskunft erteilt, als er sich selbst als Lenker zum angefragten Zeitpunkt bezeichnet habe, kommt insofern keine Berechtigung zu, als er lediglich ausgeführt hat, er sei nach seinen privaten Aufzeichnungen zu dieser Zeit auf der Heimfahrt von einem Tennisspiel gewesen, das wegen des Regens abgebrochen habe werden müssen. Daß sich jemand auf der Heimfahrt befindet, muß nach logischen Überlegungen nicht unbedingt heißen, daß er dabei seinen PKW selbst gelenkt hat, sondern beinhaltet auch die Möglichkeit der Mitfahrt bei einem anderen Lenker. Eben um diese Unklarheit zu bereinigen, erging letztlich - berechtigterweise - die Lenkeranfrage der Erstinstanz. Die Lenkeranfrage im gegenständlichen Fall entsprach allen gemäß der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 wesentlichen und für die zweckentsprechende Beantwortung ausreichenden Kriterien, stand mit den gesetzlichen Bestimmungen im Einklang und war klar und eindeutig formuliert. Auch der Hinweis auf die Begehung einer Verwaltungsübertretung im Fall der Nichterteilung war unmißverständlich und in einer "dem üblichen Sprachgebrauch entsprechenden Formulierung" gehalten. Der Rechtsmittelwerber hat daher bei der Nichterteilung der Auskunft schuldhaft gehandelt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten. Die Spruchkorrektur ist eher kosmetisch.

Zur Strafbemessung ist auszuführen: Die Erstinstanz hat bei der Strafbemessung - zutreffend - die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers berücksichtigt, keine straferschwerenden Umstände gefunden und die von ihm selbst bekanntgegebenen finanziellen Verhältnisse zugrundegelegt. Die verhängte Strafe entspricht damit den Bestimmungen des § 19 VStG. Sie liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens - § 134 Abs.1 KFG 1967 sieht Geldstrafen bis zu 30.000 S bzw bis zu 6 Wochen EFS vor - und hält auch general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger

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