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VwSen-105168/2/WEG/Ri

Linz, 05.06.1998

VwSen-105168/2/WEG/Ri Linz, am 5. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des Dr. F K, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. F K, Dr. C S, Mag. A P und Mag. D P, vom 30. Dezember 1997 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion L vom 15. Dezember 1997, CSt.-14.520/97, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bundespolizeidirektion L hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil dieser am 27. März 1997 um 21.21 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen L in L, gegenüber S Nr., gehalten hat, obwohl in diesem Bereich durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten - ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen" das Halten und Parken verboten ist, wenn hinter der Windschutzscheibe kein Ausweis gemäß § 29b Abs.3 StVO 1960 angebracht ist. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 100 S in Vorschreibung gebracht.

Der Berufungswerber bringt ua sinngemäß vor, das gegenständliche Verbot sei nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden und sohin die Verordnung, mit der dieses Halte- und Parkverbot kundgemacht wurde, nicht anzuwenden. Er begründet dies mit der Überschreitung der im § 48 Abs.5 StVO 1960 festgelegten maximalen Anbringungshöhe dieses Straßenverkehrszeichens.

In der gegenständlichen Angelegenheit wurde am 3. Juni 1998 ein Lokalaugenschein durchgeführt, dabei jedoch festgestellt, daß sich die Situation gegenüber dem Tatzeitpunkt verändert hat. So wurde an der in Rede stehenden Anbringungsvorrichtung ein zusätzliches Verkehrszeichen (allerdings um 90 Grad verdreht) angebracht und damit die nunmehr zu beurteilende höhenmäßige Anbringung des Verkehrszeichens verändert. Aus diesem Grunde muß auf die Aktenlage zurückgegriffen werden. Nach der Aktenlage (Foto) ist die Anbringungshöhe des Verkehrszeichens mit 257 cm angegeben, zur darunter angebrachten Zusatztafel mit 228 cm. Da Verbots- und Zusatztafeln eine Einheit bilden, ist die senkrechte Entfernung zum unteren Rand der Zusatztafel entscheidend. Nach dem im Akt aufliegenden Foto wurde jedoch nicht auf das Fahrbahnniveau sondern auf das Gehsteigniveau hin gemessen. Das Gehsteigniveau differiert vom Fahrbahnniveau um ca 6 cm bis 7 cm, sodaß den 228 cm noch 6 cm bis 7 cm hinzuzuzählen sind. Es ergibt sich sohin eine senkrechte Entfernung des unteren Randes des Straßenverkehrszeichens (bzw der Zusatztafel) von 234 cm bis 235 cm. Aus der im Akt aufliegenden Verordnung ist kein Ausnahmefall, der eine höhere Anbringung gestatten würde, ablesbar, sodaß zur Beurteilung steht, ob die Abweichung im Ausmaß von ca 15 cm bewirkt, daß die Kundmachung der Verordnung nicht gesetzmäßig ist. Die diesbezügliche greifbare höchstgerichtliche Judikatur spricht die Beurteilung einer Abweichung von 15 cm nicht konkret an. Aus einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1975, V27/75, Slg. 7724, ist allerdings abzulesen, daß die senkrechte Entfernung des unteren Randes des Straßenverkehrszeichens nicht zentimetergenau 220 cm (so § 48 Abs.5 StVO 1960) sein muß. 20 cm höher kann aber nach dieser Judikatur nicht mehr hingenommen werden. Diese Abweichung bewirkt, daß die Kundmachung der Verordnung nicht gesetzmäßig ist.

Bei der vorzunehmenden Beurteilung, ob die Abweichung im Ausmaß von 15 cm eine solche ist, die noch zu tolerieren ist, neigt der O.ö. Verwaltungssenat zu der für den Beschuldigten günstigeren Lösung. Wenn nämlich die verordnungsgebende Behörde eine Abweichung in diesem Ausmaß (aus welchen Gründen immer) für notwendig erachtet, so hat sie dies als Ausnahmefall in der Verordnung festzuhalten. Ein solcher Ausnahmefall ist - wie erwähnt - im Verordnungsakt nicht angeführt. Wenn dagegen die höhenmäßige Abweichung von ca 15 cm auf eine Ungenauigkeit der mit der Montage des Verkehrszeichens befaßten Bediensteten zurückzuführen sein sollte, so gibt es dafür ebenfalls keine Rechtfertigung.

Die gesetzmäßige Anbringung der Straßenverkehrszeichen nach den Vorschriften des § 48 Abs.5 StVO 1960 gehört zur ordentlichen Kundmachung von Verordnungen. Gerichte (wohl auch die UVS) haben Verordnungen, die nicht gehörig kundgemacht sind, nicht anzuwenden. Eine Befassung des VfGH ist somit nicht notwendig.

Da also die gegenständliche Verordnung nicht dem § 48 Abs.5 StVO 1960 entsprechend kundgemacht wurde, ist sie nicht anzuwenden. Das bedeutet, daß die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat in Ermangelung einer Verbotsnorm keine Verwaltungsübertretung bildet, weshalb gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an: Dr. Wegschaider

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