Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105186/10/GU/Mm

Linz, 25.03.1998

VwSen-105186/10/GU/Mm Linz, am 25. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des J U, vertreten durch RA Mag. Thomas Fragner, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 31. Oktober 1997, Zl. 101-5/3-33/66129, wegen Übertretung der StVO 1960 nach der am 12. März 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Gleichzeitig wird das über die Verfolgungshandlung vom 22.1.1998 laufende Verfahren bezüglich des Vorwurfes "Herr J U habe als hr. Geschäftsführer der ..Ges.mbH. mit dem Sitz in L am 11.8.1997 vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung dadurch erleichtert, indem er zwei Werbeträger diesseits und jenseits der P Bundesstraße bei km 18,587 in der Gemeinde U aufstellte bzw. in seiner Verantwortung hat aufstellen lassen, auf welchen die Wald4tler Träumer unter der Leitung von Herrn W A, Ankündigungen werblichen Inhaltes mit dem Text Country- und Westernnacht 25./26. Juli 1997 ab 19.00 Uhr, K, angebracht und am 11.8.1997 bestehen hätten lassen, obwohl U gewußt habe, daß außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m zum Fahrbahnrand verboten sind und auch keine Ausnahmebewilligung von diesem Verbot vorgelegen sei und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 7 VStG iVm § 84 Abs.2 StVO 1960 begangen", gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG, eingestellt.

Der Rechtsmittelwerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 7 VStG, § 66 Abs.1 VStG, § 84 Abs.2 StVO 1960 Entscheidungsgründe:

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, als hr. Geschäftsführer der .. Ges.mbH., es verantworten zu müssen, daß die Werbung mit dem Text "Country- und Westernnacht" an der P. Bundesstraße, Gemeinde U bei km 18,587 und zwar beidseitig jeweils auf eine Entfernung von 5 m auf einem Werbeträger außerhalb des Ortsgebietes, weniger als 100 m vom Fahrbahnrand entfernt, am 11.8.1997 angebracht war, obwohl dies gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 verboten und keine Ausnahmebewilligung gemäß § 84 Abs.3 StVO vorgelegen sei.

Wegen Verletzung des § 84 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960, wurde ihm deswegen eine Geldstrafe von 5.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen und ein 10 %-iger erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag auferlegt.

In seiner dagegen eingebrachten Berufung macht der Rechtsmittelwerber im wesentlichen geltend, daß aufgrund der Aufzeichnungen in seinem Unternehmen am 11.8.1997 das beanstandete Plakat Country- und Westernnacht von seinem Unternehmen nicht angebracht gewesen ist.

Entlang der P Bundesstraße bei km 18,587, sei lediglich der Werbeträger zur Verfügung gestellt worden und eine allfällige Werbung für Country- und Westernnacht sei von den Wald4tler Träumern, Herrn A W,K, angebracht worden.

Deshalb beantragt er das Strafverfahren einzustellen.

Aufgrund dieser Berufung wurde dem Rechtsmittelwerber innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen, Beihilfe zu der spruchgegenständlichen Werbung außerhalb eines Ortsgebietes begangen zu haben.

Aufgrund der Berufung wurde dann am 12.3.1998 die öffentliche mündliche Verhandlung in Gegenwart des Verteidigers des Beschuldigten, Mag. T F und des Vertreters der ersten Instanz durchgeführt, der von der Verteidigung geführte Zeuge A A vernommen, in die im Akt erliegenden Lichtbilder bezüglich der am 11.8.1997 noch angebrachten Werbung für die Country- und Westernnacht Einsicht genommen und in den mit der USP und den Wald4tler Träumern abgeschlossenen Vertrag über die Beistellung des mobilen Ständers vom 4.6.1997 Einsicht genommen.

Demnach steht fest, daß vom Unternehmen USP mit dem Sitz in L, hinsichtlich derer der Beschuldigte einer der handelsrechtlichen Geschäftsführer ist, am 4.6.1997 mit dem Obmann der Wald4tler Träumer, Herrn W A aus S, ein Vertrag zur Beistellung mobiler Werbeständer zur Aufstellung neben der P Bundesstraße bei km 18,587, für die Zeit vom 1.7.bis 27.7.1997 geschlossen worden ist, wobei als Preis für die zur Verfügung gestellten zwei Flächen (16/1 Bogen) pro Fläche je 1.000 S vereinbart waren. Im Vertrag von den Unterschriften umfaßt, findet sich neben den Hauptabreden noch folgender Text: "Wir danken für den Auftrag, weisen aber pflichtgemäß darauf hin, daß durch die Anbringung Ihrer Werbung § 84 Abs.2 StVO in der geltenden Fassung verletzt wird. Sollte diese Anbringung bei der Behörde angezeigt werden, droht Ihnen ein Verwaltungsverfahren, das üblicherweise mit einer Strafe zwischen S 1.000,-- und S 3.000,-- geahndet wird. Die USP haltet sich daher bei einer allfälligen Anzeige schad- und klaglos und Sie werden von uns bei einer Anfrage durch die Behörde als Anbringer dieser Werbung namhaft gemacht." Vor dem 1.7.1997 dienten die über Auftrag der USP am oben erwähnten Tatort aufstellten Plakatständer als Halterungen für Werbungen zur Landtagswahl und sollten auch mit Vertragsende für die Aufbringung von Werbung für die Landtagswahl 1997 in OÖ. dienen.

Aus nicht erfindlichen Gründen fand sich am 11.8.1997 die Werbung der Wald4tler Träumer für die bereits abgelaufene Veranstaltung noch angebracht und wurde dies von einem Organ des LGK für OÖ., Außenstelle N, zur Anzeige gebracht. Die Werbung befand sich außerhalb eines Ortsgebietes und nur fünf Meter von der P Bundesstraße entfernt.

Eine Bewilligung für die Anbringung der vorzitierten Werbung auf den im zuvor beschriebenen Standort aufgestellten Ständern, im Sinn des § 84 Abs.3 StVO 1960, lag nicht vor und war eine solche Bewilligung von vorne herein ausgeschlossen, zumal die Werbung keinem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer diente und auch nicht für diese von erheblichem Interesse war.

Bei diesem Sachverhalt war rechtlich zu erwägen:

Gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 idFd 19.Novelle, sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. (Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit.f bei der Nutzung der Rückseite von Verkehrsflächen oder anderen Einrichtungen zur Verhindung von Falschfahrten im Zuge von Autobahnabfahrten zu Werbezwecken, welche Ausnahmebestimmung im gegenständlichen Fall nicht in Betracht zu ziehen war).

Gemäß § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer unter anderem vorstehendes Werbeverbot übertritt.

Gemäß § 7 VStG unterliegt derjenige, der vorsätzlich veranlaßt, daß ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.

Nach der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes ist unmittelbarer Täter im Sinne des § 84 Abs.2 StVO 1960, wer die Werbung und Ankündigung außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand anbringt, d.h. die Affichierung mit dem konkreten werblichen oder Ankündigungstext bzw. einer entsprechend bildlichen Darstellung vornimmt und nicht wer eine blanke Vorrichtung, die für eine solche Anbringung geeignet ist, aufstellt.

Der in der mündlichen Verhandlung vernommene Zeuge W A hat glaubwürdig dargetan, daß die Planen mit der werblichen Aufschrift für die Country- und Westernnacht von Mitgliedern seines Vereines in seinem Beisein am 1.7.1997 auf den Werbeträgern angebracht worden sind.

Aus diesem Grunde schied der Vorwurf im angefochtenen Straferkenntnis, der Beschuldigte habe die Tat (als unmittelbarer Täter) zu verantworten aus und war das Verfahren diesbezüglich einzustellen.

Was den Eventualvorwurf anlangt, er habe die Tat vorsätzlich erleichtert, in dem er die beiden Werbeträger diesseits und jenseits der Straße auf seine Verantwortung habe aufstellen lassen, obwohl er wußte, daß die beabsichtigte Anbringung einer Werbung (auch durch andere Personen) verboten war, so geht aus dem Vertragstext eindeutig hervor, daß er sich dabei im klaren war, daß er damit eine Tat, die eine Verwaltungsübertretung darstellt, vorsätzlich begünstigt hat.

Aufgrund des Vertragstextes, daß die Werbeträger jedoch hiefür nur vom 1.7. bis 27.7.1997 hier der Anbringung der verbotenen Werbung dienen sollten - dies war aufgrund des Datums der angekündigten Veranstaltung einleuchtend - hat sich der Vorsatz aber nur auf diesen Zeitraum bezogen und war ihm ein Vorsatz, daß die Werbung auch noch am 11.8.1997 angebracht sein sollte, nicht nachweisbar.

Die Erleichterung einer Verwaltungsübertretung kann jedoch gemäß § 7 VStG nur vorsätzlich begangen werden, wobei dolus eventualis genügt. Diese Vorsätzlichkeit muß sich jedoch auf die wesentlichen Tatbestandselemente erstrecken. Da dieser bezüglich der vorgeworfenen Tatzeit nicht nachgewiesen werden konnte, zumal die Vertragsurkunde mit den Wald4tler Träumern eine eindeutige Sprache spricht, war das Verwaltungsstrafverfahren auch bezüglich des Vorwurfes der mittelbaren Täterschaft gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

Da die Berufung im Ergebnis Erfolg hatte, trifft den Rechtsmittelwerber keine Pflicht zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. Guschlbauer Beschlagwortung: Täter nach § 84 Abs.2 StVO 1960 ist wer die Werbung und nicht wer den Werbeträger anbringt

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum