Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105190/5/Sch/Rd

Linz, 27.07.1998

VwSen-105190/5/Sch/Rd Linz, am 27. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Josef H vom 23. Dezember 1997, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27. November 1997, VerkR96-9817-1997-K, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 27. November 1997, VerkR96-9817-1997-K, über Herrn J, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 3.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 2. Oktober 1997, Zl. VerkR96-9817-1997, nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Fahrzeug am 24. April 1997 um 13.47 Uhr gelenkt habe oder wer diese Auskunft erteilen könne. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 300 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Laut von der Erstbehörde eingeholter Auskunft des Kraftfahrbundesamtes in Flensburg vom 4. Juni 1997 ist Zulassungsbesitzerin (Halterin) des angefragten PKW die "J Bauträger Gesellschaft" mit einer Adresse in Aalen/BRD. Die von der Behörde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angenommene Zulassungsbesitzereigenschaft des Berufungswerbers selbst ist daher aktenwidrig.

Die Behörde hat es auch unterlassen zu klären, welche Eigenschaft dem Berufungswerber im Rahmen der oben erwähnten Gesellschaft zukommt. Erst über entsprechendes Rechtshilfeersuchen der Berufungsbehörde hin wurden diesbezügliche Ermittlungen durchgeführt. Die Stadt Aalen, Rechts- und Ordnungsamt, hat mit Schreiben vom 17. Juni 1998 eine Auskunft aus der dortigen Gewerbekartei erteilt, welche allerdings eine Fa. "H & S GbR" zum Inhalt hat. Innerhalb dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (die Berufungsbehörde geht davon aus, daß die Abkürzung dies bedeutet) kommen dem Berufungswerber entweder die Funktion des Betriebsinhabers oder jene des Geschäftsführers zu. Der erwähnten Auskunft der Stadt Aalen kann eine genaue Zuordnung nicht entnommen werden.

Im vorliegenden Fall bleiben also mehrere Fragen offen, insbesondere, welche Funktion dem Berufungswerber innerhalb dieser Unternehmen zukommt.

Die Berufungsbehörde hält jedenfalls weitergehende Ermittlungen für verwaltungsökonomisch nicht vertretbar, wozu noch kommt, daß in mehreren deutschen Bundesländern trotz eines bestehenden Vertrages über Amts- und Rechtshilfe diese in Zusammenhang mit Verwaltungsstrafen nach § 103 Abs.2 KFG 1967 ohnedies verweigert wird.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum