Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105191/2/Sch/Rd

Linz, 21.01.1998

VwSen-105191/2/Sch/Rd Linz, am 21. Jänner 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des P vom 7. Jänner 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. Dezember 1997, VerkR96-7821-1997-K, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 2.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabgesetzt werden. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 200 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 11. Dezember 1997, VerkR96-7821-1997-K, über Herrn P, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 3.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er als für den Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen, der Fa. GesmbH, nach außen hin vertretungsbefugte und verantwortliche Person trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 31. Juli 1997, VerkR96-7821-1997, nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Fahrzeug am 29. März 1997 um 10.58 Uhr gelenkt habe oder wer diese Auskunft erteilen könne. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 300 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31. Jänner 1996, 93/03/0156, zur Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 nachstehendes ausgesprochen: "Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der anfragenden Behörde, der auch der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft ist".

Die Zuständigkeit der Erstbehörde zur Abführung des Verwaltungsstrafverfahrens - nach erfolgter Anfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 - war aufgrund dieser eindeutigen Rechtsprechung zweifelsfrei gegeben. Des weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. Juni 1997, 97/02/0220, zum Ausdruck gebracht, daß hiebei zwischen österreichischen und ausländischen Auskunftspflichtigen nicht zu unterscheiden ist. Der Berufungswerber vermeint sich deshalb zu Unrecht bestraft, zumal das Fahrzeug von mehreren Personen benützt werde.

Dem ist allerdings entgegenzuhalten, daß die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 auch vorsieht, daß für den Fall, daß der Zulassungsbesitzer bzw. der Auskunftspflichtige die Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht geben könnte, er diese Aufzeichnungen zu führen hat. Wird also ein Fahrzeug von mehreren Personen benützt, so hat der Zulassungsbesitzer bzw. der Auskunftspflichtige entsprechend vorzusorgen, um allfällige behördliche Anfragen beantworten zu können. Hiezu bedarf es auch keines entsprechenden Auftrages zur Führung etwa eines Fahrtenbuches. Die Auskunftspflicht ist nicht alleine deshalb aufgehoben, weil ein Fahrzeug von mehreren Personen benützt wird.

Wenn der Berufungswerber vermeint, die ihm zur Last gelegte Übertretung sei zwischenzeitig verjährt, so ist ihm entgegenzuhalten, daß die Verfolgungsverjährungsfrist laut österreichischem Verwaltungsstrafrecht sechs Monate beträgt. Das Auskunftsbegehren der Erstbehörde wurde laut Aktenlage am 31. Juli 1997 abgefertigt. In der Folge erging fristgerecht eine Verfolgungshandlung, nämlich die Strafverfügung vom 19. September 1997, wobei es rechtlich unerheblich ist, wann diese dem Berufungswerber auch tatsächlich zugestellt wurde. Das dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegte Delikt ist daher keinesfalls verjährt.

Im übrigen gibt es keine Bestimmung, die es gebieten würde, daß eine Behörde einem Zulassungsbesitzer bzw. Auskunftspflichtigen bei der "Ausforschung" des möglichen Lenkers in der Weise zur Hand gehen müßte, daß sie ihm etwa ein Radarfoto mit dem darauf erkennbaren Lenker zur Verfügung stellt.

Zur Strafbemessung ist zu bemerken: Der Zweck des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt nicht nur darin, einen etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenker festzustellen. Es sollen darüber hinaus nämlich auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglicht werden.

Das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, daß er einen Teil hievon in Verfassungsrang erhoben hat.

Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 können daher nicht als "Bagatelldelikte" mit geringfügigen Geldstrafen abgetan werden. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 3.000 S kann angesichts der obigen Ausführungen und des vorgesehenen Strafrahmens von bis zu 30.000 S grundsätzlich nicht als überhöht angesehen werden. Die Erstbehörde hat aber aktenwidrigerweise den Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers nicht berücksichtigt ("strafmildernd bzw. straferschwerend wurden keine besonderen Umstände gewertet"). Dieser Milderungsgrund rechtfertigt die Herabsetzung der Geldstrafe auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß, zumal erwartet werden kann, daß der Berufungswerber künftighin auch noch durch diese Strafhöhe veranlaßt wird, die einschlägige Bestimmung einzuhalten.

Den geschätzten persönlichen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers wurde nicht entgegengetreten, sodaß sie auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden konnten. Angesichts seines monatlichen Einkommens von 20.000 S kann erwartet werden, daß er zur Zahlung der Geldstrafe in der Lage sein wird. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum