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des Landes Oberösterreich
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VwSen-105193/2/Ga/Km

Linz, 26.02.1999

VwSen-105193/2/Ga/Km Linz, am 26. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des J J M in B gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 16. Dezember 1997, VerkR96-632-1997, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt: Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. §§ 24; 45 Abs.1 Z1, 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe: Mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe am 13. Jänner 1997 um 16.20 Uhr als Lenker eines mit dem Kennzeichen bestimmten Pkw auf der B in D bei Strkm. 51, Fahrtrichtung F, auf einer ungeregelten Kreuzung die Sperrlinie verbotenerweise überfahren. Dadurch habe er § 9 Abs.1 und § 99 Abs.3 lit.a StVO verletzt. Über ihn wurde eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) kostenpflichtig verhängt. Den Schuldspruch begründend verweist die belangte Behörde auf die Anzeige und die zeugenschaftlichen Aussagen von Beamten der Zollwache Rainbach, wodurch der spruchgemäß grundgelegte Sachverhalt erwiesen und die Tatbestandsmäßigkeit hergestellt worden sei.

Der Berufungswerber bestreitet die Tat im wesentlichen mit dem Vorbringen, er habe an der in Rede stehenden Stelle eine Sperrlinie gar nicht wahrnehmen können, weil die Fahrbahn eben dort infolge der Winterwitterung verschmutzt gewesen sei; die anzeigenden Beamten seien "zu weit weg" gewesen, um diesen Umstand überhaupt erkennen zu können. Er beantragt - erschließbar - die Aufhebung des Straferkenntnisses.

Der Oö. Verwaltungssenat hat - nach Einsicht in den zugleich mit der Berufung, ohne Gegenäußerung, vorgelegten Strafverfahrensakt - erwogen:

In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses hat es die belangte Behörde zwar unternommen, den Gang des Ermittlungsverfahrens darzustellen. Insbesondere werden die Rechtfertigung des Beschuldigten und die Aussagen der drei vernommenen Zeugen (der Anzeigenleger; "ein weiterer kontrollierender Beamter"; noch ein "weiterer Beamter") gerafft ebenso wiedergegeben, wie die in Wahrung des Parteiengehörs eingeholte Stellungnahme des nunmehrigen Berufungswerbers zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme. Entgegen aber § 60 AVG (§ 24 VStG) enthält die Bescheidbegründung keine Zusammenfassung der von der belangten Behörde bei ihrer Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, insbesondere auch keine Auseinandersetzung mit den die "Gültigkeit" der Zeugenaussagen bezweifelnden Argumenten des Beschuldigten. Die belangte Behörde hätte sich jedoch mit dem Vorbringen, wonach die Angaben der weiteren einvernommenen Zeugen nur bedingt gültig seien, weil sie einerseits nur den Anzeigentext des Anzeigers "nachbeteten" und andererseits mit der Anhaltung von vorbeikommenden Fahrzeugen beschäftigt gewesen seien (wohl: und daher dem ihn betreffenden Lauf der Dinge keine ungeteilte Aufmerksamkeit hätten widmen können), auseinandersetzen müssen. Tatsächlich ist nach der Aktenlage auffällig, daß der knapp drei Monate nach dem Anzeigenleger (NS vom 13.5.1997) einvernommene zweite Zeuge (NS vom 4.8.1997) durch seine Feststellung: "Wie schon mein Kollege angeführt hat ...." klar zu erkennen gab, daß ihm die Aussage des ersten Zeugen bekannt gewesen sein muß. Auch die Aussage des - weitere drei Monate später - vernommenen dritten Zeugen (NS vom 4.11.1997) macht deutlich, daß ihm die Inhalte der Aussagen seiner beiden Kollegen bekannt gewesen sein müssen ("Ich schließe mich deshalb den weiteren Ausführungen, die meine Kollegen anläßlich ihrer Zeugeneinvernahme dargestellt haben, vollinhaltlich an.").

Auf Grund welcher Umstände den später vernommenen Zeugen jeweils die Inhalte der Aussagen der vorhergehend schon zum selben Beweisthema vernommenen Zeugen bekannt geworden sind, ist aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Für eine Absprache oder gar Verleitung liegen keine Hinweise vor. Und ob eine unbedachte wechselseitige Information der Zeugen untereinander oder eine unbedachte Bekanntgabe des Inhalts der Niederschriften dem jeweils nächsten Zeugen durch das Vernehmungsorgan erfolgte, kann dahingestellt bleiben. Daß aber der zweite und der dritte Zeuge bei ihren Aussagen in - erschließbar - umfänglicher Kenntnis schon der vorgängigen Aussage(n) waren und sogar darauf ausdrücklich Bezug nahmen, entwertet nicht nur deren Glaubwürdigkeit in markanter Weise, sondern schlägt nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates auch auf die Glaubwürdigkeit der Aussage des Meldungslegers zurück. Im Ergebnis findet das erkennende Mitglied den Beweiswert der Zeugenaussagen für bereits so beeinträchtigt, daß sie auf Grund der verbleibenden Zweifel für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts nicht mehr nutzbar gemacht werden durften. Die vom drittvernommenen Zeugen vorgelegten Lichtbilder des in Rede stehenden Kreuzungsbereiches sind, wie der Berufungswerber zutreffend einwendet, als Beweis zur Stützung der Tatanlastung völlig untauglich, weil sie zu einer anderen Jahreszeit aufgenommen wurden und daher über den zur Tatzeit dort vorgelegenen Lebenssachverhalt (behauptete Verschmutzung der Fahrbahn und dadurch keine Erkennbarkeit der Sperrlinie) nichts zu offenbaren vermögen. Stellte sich aus allen diesen Gründen nach Würdigung der Aktenlage die Glaubwürdigkeit der die Feststellung der Tatseite stützenden Zeugenaussagen als erheblich beeinträchtigt heraus und erwies sich daher, weil andere Beweisergebnisse nicht vorliegen, die Sachverhaltsannahme des Schuldspruchs als ungesichert, so war im Zweifel zu Gunsten des Berufungswerbers das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen. Dieses Ergebnis entlastet den Berufungswerber auch von seiner Kostenpflicht.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner Beschlagwortung: Beweiswürdigung; Zeugenbeweis; Glaubwürdigkeit, keine

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