Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105194/11/Fra/Ka

Linz, 25.03.1998

VwSen-105194/11/Fra/Ka Linz, am 25. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn Mag. B., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 15.12.1997, VerkR96-3196-1997, betreffend Übertretung des § 18 Abs.1 StVO 1960, nach der am 24.3.1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. II. Der Berufungswerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG. zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 18 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 500 S (EFS 24 Stunden) verhängt, weil er am 24.4.1997 um 18.25 Uhr als Lenker des PKW, Kz.: , auf der Kremstalbundesstraße, Höhe IKEA-Parkplatz, Fahrtrichtung Traun, beim Fahren hinter dem vor ihm fahrenden Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten hat, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, weil er dem vor ihm fahrenden, langsamer werdenden PKW, hinten auffuhr. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Perg - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24.3.1998 erwogen:

Der Bw vertritt die Rechtsansicht, daß ihm als Lenker eines Fahrzeuges die Erfüllung des gegenständlichen Tatbildes wohl nur dann vorzuwerfen wäre, wenn er einen nicht ausreichenden Sicherheitsabstand zu einem vor ihm fahrenden Fahrzeug eingehalten hat. Diese Auffassung ist zutreffend. Dies ergibt sich bereits aus der grammatikalischen Auslegung des hier einschlägigen Gesetzestextes. § 18 Abs.1 StVO 1960 normiert nämlich, daß der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten hat, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. Die Kardinalfrage, die es gegenständlich zu klären gilt, ist, ob das vor dem Bw befindliche Fahrzeug noch gefahren ist, oder ob - wie der Bw behauptet - bereits wartend vor der Ampelanlage gestanden ist bzw dessen Lenker vom Stand weg ein (leider erfolgloses) Ausweichmanöver versucht hat. Bei der Berufungsverhandlung gab nun der Zeuge W, das ist der Lenker des Fahrzeuges, auf das der Bw aufgefahren ist, an, daß er zum Auffahrzeitpunkt bereits angehalten hatte. Er stand als letztes Fahrzeug einer Kolonne und sah im Rückspiegel, wie sich das Beschuldigtenfahrzeug seinem Fahrzeug näherte. Er wollte dann im letzten Moment noch auf die Gegenfahrbahn ausweichen, was jedoch mißlang. Aufgrund dieser Zeugenaussage liegt kein Beweis dafür vor, daß der Beschuldigte tatbildlich gehandelt hat. Der Zeuge stand bei seiner Aussage unter Wahrheitspflicht, wirkte korrekt und es kann kein Zweifel darüber bestehen, daß er, dessen Fahrzeug beschädigt wurde und der beim Auffahrunfall auch verletzt wurde, den Beschuldigten wahrheitswidrig entlasten will. Beweiswürdigend ist weiters festzuhalten, daß der Geschädigte im erstinstanzlichen Verfahren nicht als Zeuge einvernommen wurde und daß der O.ö. Verwaltungssenat aufgrund des Unmittelbarkeitsgrundsatzes dieser Aussage seiner Entscheidung zugrundezulegen hat. Ob der Bw allenfalls eine Übertretung des § 20 Abs.1 StVO 1960 zu verantworten hätte, ist, weil ihm dies nicht vorgeworfen wurde, bei der gegenständlichen Entscheidung auch nicht zu beurteilen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum