Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105196/5/BI/FB

Linz, 25.02.1998

VwSen-105196/5/BI/FB Linz, am 25. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn U S, T, W, Deutschland, vom 24. November 1997, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 3. November 1997, VerkR96-3597-1997, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, verhängten Strafe zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe bestätigt, die Ersatzfreiheitsstrafe jedoch auf 48 Stunden herabgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz von 300 S, ds 10 % der verhängten Geldstrafe, bleibt aufrecht; ein Verfahrenskostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), § 99 Abs.2 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960). zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 42 Abs.2 iVm 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 3.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, sowie ihm einen Verfahrenskostenbeitrag von 300 S auferlegt.

2. Gegen die Höhe der verhängten Strafe hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht eine als Einspruch bezeichnete Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG). 3. Der Rechtsmittelwerber ersucht um Strafmilderung und führt aus, er hätte sich bei der Polizeidienststelle in S und an der Grenze in N extra über das Samstag-Fahrverbot in Österreich informiert und überall die Auskunft erhalten, daß er am Samstag nach 15.00 Uhr mit landwirtschaftlichen Maschinen fahren dürfe. Er sei sich daher keiner Schuld bewußt gewesen. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.2a StVO 1960 reicht von 3.000 S bis 30.000 S Geldstrafe und für den Fall der Uneinbringlichkeit von 48 Stunden bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses geht hervor, daß die Erstinstanz zutreffend die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd und erschwerend keinen Umstand gewertet hat. Das Einkommen des Rechtsmittelwerbers wurde auf umgerechnet 15.000 S netto monatlich geschätzt und angenommen, daß er weder Vermögen noch Sorgepflichten hat. Aus der Sicht des unabhängigen Verwaltungssenates ist eine Herabsetzung der Geldstrafe schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil es sich dabei ohnehin um die gesetzliche Mindeststrafe handelt. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung im Sinne des § 100 Abs.5 StVO 1960 in Verbindung mit § 20 VStG - gemäß § 20 VStG kann, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist, die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden - liegen nicht vor, weil der Rechtsmittelwerber am 5. März 1960 geboren und damit zum Übertretungszeitpunkt kein Jugendlicher mehr war und der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit allein ein "beträchtliches Überwiegen" dieses Milderungsgrundes nicht zu begründen vermag. Aus dem Akteninhalt geht hervor, daß der Rechtsmittelwerber gegen das Wochenendfahrverbot insofern verstoßen hat, als er vom Grenzübergang N kommend mit einem Sattelkraftfahrzeug, das 13 Stück landwirtschaftliche Geräte geladen hatte, bis O fuhr. Laut Anzeige hat sich der Rechtsmittelwerber gegenüber dem Meldungsleger RI D dahingehend verantwortet, er wisse schon, daß in Österreich ein Wochenendfahrverbot bestehe, aber in N sei ihm gesagt worden, er solle weiterfahren, weil man auch den LKW mit der Ladung nicht einfach über das Wochenende stehen lassen könnte. Im Rahmen des Verfahrens hat sich der Rechtsmittelwerber dann dahingehend verantwortet, er habe ja ohnehin landwirtschaftliche Geräte geladen gehabt, sodaß er unter die Ausnahme des Wochenendfahrverbotes gefallen sei. Für den unabhängigen Verwaltungssenat ist in keiner Weise nachvollziehbar, daß ein Zollbeamter vom Zollamt N die Auskunft erteilt hätte, es reiche aus, wenn die Ladung aus landwirtschaftlichen Geräten bestehe; außerdem war offenbar in O nie die Rede von eine Ausnahme zu begründen geeigneten landwirtschaftlichen Geräten, sodaß auch nicht von einer eventuell mißverstandenen Auskunft ausgegangen werden kann.

Gemäß § 42 Abs.2 StVO 1960 besteht an Samstagen von 15.00 bis 24.00 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 0.00 bis 22.00 Uhr ein Verbot des Befahrens von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t. Davon sind gemäß § 42 Abs.3 StVO 1960 ua unaufschiebbare Fahrten mit selbstfahrenden landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen ausgenommen. Zweck dieser Bestimmung ist die Begünstigung der Landwirtschaft, zumal gerade Erntearbeiten sich normalerweise eher nach dem Wetter richten und die dafür benötigten landwirtschaftlichen Maschinen (Mähdrescher uä) ohnehin nur kurze Strecken im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes zurücklegen. Unter dieser Ausnahme ist zu verstehen, daß landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen die Straßen zur genannten Zeit befahren dürfen, nicht aber, daß 13 Stück landwirtschaftliche Geräte mit einem Sattelkraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t ohne Ausnahmebewilligung quer durch Österreich transportiert werden dürfen. Die Argumentation des Rechtsmittelwerbers ist damit weder schlüssig noch lebensnah und der unabhängige Verwaltungssenat vermag darin auch kein Argument für eine als strafmildernd zu berücksichtigendes Mißverständnis zu erkennen. Vielmehr hat sich der Lenker eines derartigen Kraftfahrzeuges mit ausreichender Sorgfalt über die für ihn in Österreich geltenden Bestimmungen zu informieren. Die von der Erstinstanz verhängte Strafe entspricht damit im wesentlichen dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung als auch den unwidersprochen gebliebenen geschätzten finanziellen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers. Die Mindeststrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe beträgt 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe. Seitens der Erstinstanz wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, jedoch geht aus der Begründung des Straferkenntnisses dazu nichts näheres hervor, insbesondere, warum bei der Geldstrafe die Mindeststrafe, bei der Ersatzfreiheitsstrafe jedoch eine höhere Strafe verhängt wurde. Der unabhängige Verwaltungssenat vermag keinerlei Argumente für eine derartige Differenzierung zu erkennen, sodaß die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen war. Die verhängte Strafe soll den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Beachtung der Bestimmungen über das Wochenendfahrverbot in Österreich anhalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: Wird wegen Mißachtung des Wochenendfahrverbotes bei der Geldstrafe die gesetzliche Mindeststrafe von 3.000 S verhängt, ist eine Differenzierung bei der Ersatzfreiheitsstrafe ohne ausdrückliche Begründung im Straferkenntnis nicht nachvollziehbar -> Ersatzfreiheitsstrafe wurde auch auf gesetzliche Mindeststrafe herabgesetzt.

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