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des Landes Oberösterreich
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VwSen-105198/2/GU/Mm

Linz, 11.02.1998

VwSen-105198/2/GU/Mm Linz, am 11. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des H V, vertreten durch RAe W B und U T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 11. Dezember 1997, Zl. VerkR96--1997, wegen Übertretung der StVO 1960 zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen H V gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51e Abs.1 2.Teilsatz VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 14.6.1997 um 19.48 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen .., auf der ..autobahn im Gemeindegebiet von W, bei Strkm. 10,600 in Richtung Graz gelenkt zu haben und dabei die Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" mißachtet zu haben, da er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 67 km/h überschritten und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960 begangen habe.

In Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde ihm deswegen eine Geldstrafe von 8.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen und ein 10 %-iger Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren auferlegt.

In seiner dagegen erhobenen Berufung macht der rechtsfreundlich vertretene Rechtsmittelwerber geltend, daß er, auf Anfrage der Behörde hin, als Zulassungsbesitzer rechtzeitig die erbetene Lenkerauskunft erteilt habe und hiebei als Lenker des vorangeführten Fahrzeuges zur Tatzeit seinen Sohn M V, geb. 9.4.1964, wohnhaft in Rstraße 104, Cl, benannt habe. Dieses Berufungsvorbringen entspricht exakt der Aktenlage.

Weder im angefochtenen Straferkenntnis noch im übrigen Verfahrensakt, finden sich Umstände oder Ansätze einer Begründung, warum ungeachtet der Lenkerauskunft der Zulassungsbesitzer der verantwortliche Lenker für die vorgeworfene Geschwindigkeitsübertretung gewesen sein soll.

Aus diesem Grunde war ohne weiters Verfahren mit der sofortigen Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses vorzugehen.

Aufgrund des Erfolges der Berufung trifft den Rechtsmittelwerber auch keine Kostenlast für das Berufungsverfahren (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. Guschlbauer Beschlagwortung: Beweiswürdigung: Trotz Lenkerauskunft bez. Einer fremden Person und ohne weitere Anknüpfungspunkte wurde Zulassungsbesitzer einer Geschwindigkeitsübertretung schuldig erkannt. Unzulässigkeit - fehlende Begründung.

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