Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105199/3/Fra/Ka

Linz, 30.11.1998

VwSen-105199/3/Fra/Ka Linz, am 30. November 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn D gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 8.1.1998, VerkR96-4707-1-1996, betreffend Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 und des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu zahlen. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw), 1.) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 3.000 S (EFS 3 Tage) und 2.) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 7.000 S (EFS 7 Tage) verhängt, weil er 1.) als der zur Vertretung des G, L, für welchen das Kraftfahrzeug am 28.9.1996 zum Verkehr zugelassen war, nach außen Berufene der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land binnen zwei Wochen nach Erhalt der Aufforderung vom 5.12.1996, VerkR96-4707-1996, keine Auskunft darüber erteilte, wer am 28.9.1996 um 15.32 Uhr das Kraftfahrzeug gelenkt bzw verwendet hat, 2.) am 28.9.1996 um 15.32 Uhr das Kraftfahrzeug auf der Voralpenstraße B 122 durch das Gemeindegebiet von Waldneukirchen auf der Hack-Kreuzung von Bad Hall kommend in Richtung Steyr gelenkt hat, wobei er im Bereich des Vorschriftszeichens "Erlaubte Höchstgeschwindigkeit 70 km/h", wie anläßlich einer bei Strkm.44,7 auf eine Entfernung von 274 m, als das Fahrzeug den Standort des Beamten passiert hatte, durchgeführten Lasermessung festgestellt wurde, eine Geschwindigkeit von 130 km/h fuhr und daher die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 60 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben. 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

1.) Zum Tatbestand des § 52 lit.a Z10a StVO 1960:

Für die Annahme, daß der Bw das in Rede stehende Kraftfahrzeug zur Tatzeit gelenkt hat, liegt kein Beweis vor. Die Strafbehörde stützt die Lenkereigenschaft lediglich auf die Schlußfolgerung, daß er als Verantwortlicher der Fa. F, für welche das Kraftfahrzeug zugelassen war, keine unrichtige Auskunft erteilt hat, wer zur Tatzeit dieses Kraftfahrzeug gelenkt hat und auch keine Person benannt hat, die die verlangte Auskunft erteilen kann. Aufgrund der nach der Berufungserhebung vom Bw vorgelegten Beweismittel ist davon auszugehen, daß dieser zur Tatzeit am Tatort das ggst. Kraftfahrzeug nicht gelenkt hat. Diese Unterlagen bestehen 1.) aus einer Bestätigung von M, wonach der Bw am 27.9.1996 um 16.00 Uhr in ihrem Büro, B, bezüglich einer Rechtsauskunft vorgesprochen hat und am 28.9.1996 gegen 15.00 Uhr in der Weinverkaufsstelle ihres Bruders, F, eine Weinlieferung ausgehändigt erhielt und 2.) aus einer Bestätigung des Herrn Mag. R, daß er dem Bw sein Firmenfahrzeug in der Zeit vom 27.9.1996 bis 30.9.1996 übergeben habe. Ob allenfalls der vom Bw bekanntgegebene Rumäne V den ggst. PKW zur Tatzeit gelenkt hat, ist in diesem Verfahren nicht zu beurteilen. Zum Tatbestand des § 103 Abs.2 KFG 1967: Dem Bw wird vorgeworfen, als der zur Vertretung des Gewerbebetriebes T, für welche das Kraftfahrzeug am 28.9.1996 zum Verkehr zugelassen war, nach außen Berufene der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land, binnen zwei Wochen nach Erhalt der Aufforderung vom 5.12.1996, VerkR96-4707-1996, keine Auskunft darüber erteilt zu haben, wer am 28.9.1996 um 15.32 Uhr das Kraftfahrzeug gelenkt bzw verwendet hat. Eine derartige Lenkeranfrage wurde dem Bw jedoch nie zugestellt. Die ggst. Lenkeranfrage vom 5.12.1996 wurde an den Bw als Zulassungsbesitzer/Verantwortlicher des Kraftfahrzeuges mit der Adresse "F", zugestellt. Erhebungen der Strafbehörde ergaben, daß diese Firma am angegebenen Standort nicht existiert. Dem Bw könnte somit lediglich zur Last gelegt werden, als der nach außen Verantwortliche im Sinne des § 9 VStG, wobei auch die Organfunktion anzuführen wäre, der Firma T wiederum Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges zur Tatzeit war, eine Lenkeranfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 nicht gesetzeskonform beantwortet zu haben. Eine derartige Anfrage wurde - wie aus dem strafbehördlichen Akt ersichtlich - auch am 5.11.1996 gestellt, allerdings nicht weiter verfolgt. Das Rechtshilfeersuchen vom 16.1.1997 bezieht sich auf die Lenkeranfrage vom 5.12.1996, ebenso der Ladungsbescheid vom 19.2.1997 als auch das Rechtshilfeersuchen vom 11.3.1997. Diesbezüglich ist somit Verfolgungsverjährung eingetreten. Aus den genannten Gründen war somit spruchgemäß zu entscheiden. 4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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