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des Landes Oberösterreich
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VwSen-105200/20/GU/Pr

Linz, 14.08.1998

VwSen-105200/20/GU/Pr Linz, am 14. August 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des Ing. O. T., nachmalig vertreten durch RA Dr. M. B., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 22.12.1997, wegen Übertretung der StVO 1960 nach der am 20.3.1998 in Gegenwart des Beschuldigten durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 400 S zu bezahlen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5 Abs.1, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG; § 52 lit.a Z10a StVO 1960, § 99 Abs.3 lit.a leg.cit.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 8.4.1997 um 9.40 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Westautobahn bei Kilometer im Gemeindegebiet von S. i. A. in Richtung S. gelenkt zu haben und entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 33 km/h überschritten zu haben. Wegen Verletzung des § 52 lit.a Z10 StVO 1960 wurde ihm in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) und ein 10 %iger erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag auferlegt. In seiner dagegen erhobenen Berufung hinterfragt der Rechtsmittelwerber, ob bei der durch den Meldungsleger vorgenommenen Messung, die durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ausgegebenen Verwendungsbestimmungen für das Lasermeßgerät LTI 20/20 TS/KM-E, eingehalten worden seien.

Ferner seien keine Angaben über die Abweichungen der Strahlungsrichtung, sowohl in der horizontalen wie auch in der vertikalen Achse zur Bewegungsrichtung, gemacht worden. Die Angabe des Meldungslegers, daß der Beschuldigte mit einem Abstand zum Vordermann von 100 m gefahren sei, sei nicht haltbar, weil eine solche Angabe allein durch optische Wahrnehmung nicht möglich sei. In den vom nachmalig bestellten Rechtsfreund des Berufungswerbers, wurden in Ergänzung des Berufungsvorbringens Ausführungen zur Problematik des Lasermeßgerätes LTI 20/20 TS/KM aus einem ADAC-Test, eine Ablichtung der Verwendungsbestimmung für Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20 TS/KM und eine Abhandlung über Laser-Geschwindigkeits-Meßgeräte im Vergleich des Gerätes LTI 20.20 TS/KM und LAVEG sowie LR 90-235/p, verfaßt von Schmidt, Großer und Fürbeth, vorgelegt.

Vor der vom Meldungsleger vorgenommenen Geschwindigkeitsmessung seien die erforderlichen Gerätefunktionskontrollen vorzunehmen und die Durchführung der Kontrollen in einem Protokoll zu belegen. Ein derartiges Protokoll sei nicht vorgelegt worden. Es sei daher davon auszugehen, daß die Messung fehlerhaft und daher ungültig gewesen sei.

Aus diesem Grunde beantragt der Vertreter des Rechtsmittelwerbers die Beischaffung des bezughabenden Meßprotokolles.

Aus dem gesamten Berufungsvorbringen leuchtet hervor, daß der Rechtsmittelwerber begehrt, wegen der Sache nicht bestraft zu werden.

Aufgrund der Berufung wurde am 20. März 1998 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der nur der Beschuldigte erschienen ist und sich in die Verhandlung eingelassen hat. Im Rahmen der Verhandlung wurden die Zeugen GI Z. und RI B. vernommen, in den Eichschein des seinerzeit verwendeten Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerätes Bauart LTI 20.20 TS/KME, Gerätenummer 7.628, Einsicht genommen, das am 8.4.1997 angefertigte Meßprotokoll sowie die vorhin erwähnten vom Beschuldigtenvertreter vorgelegten Schriftsätze sowie die Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 18.8.1995 zum vorzitierten Aufsatz des ADAC und Schriftsätze des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, mit welche zu ähnlicher Thematik ergingen, und zwar vom 9.9.1997 und vom 23.10.1998, zur Erörterung gestellt.

Ferner wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom technischen Amtssachverständigen ein Gutachten zur Frage der Verwendungssicherheit bzw. Zuverlässigkeit des verwendeten Meßgerätes und der Zuordenbarkeit des Meßergebnisses erstattet.

Dem Rechtsmittelwerber wurde im Anschluß an die mündliche Verhandlung zur Vermeidung von Überraschung und zur Wahrung seiner Parteirechte Gelegenheit geboten, die letzterwähnten Ausführungen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen zu studieren und hiezu Stellung zu beziehen. Die hiefür vorgesehene Frist blieb allerdings ungenutzt. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ist folgender Sachverhalt erwiesen:

Der Beschuldigte lenkte am 8.4.1997, 9.40 Uhr, den PKW Marke M., mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet in S.i.A. auf der bei Straßenkilometer aus Richtung W. kommend in Richtung S. und wurde dort von dem Gendarmeriebeamten RI F. B., welcher ein Laser-Geschwindigkeitsmeßgerät TS-KM/E, Gerätenummer 7628, bediente, mit einer Geschwindigkeit von 117 km/h gemessen, was nach Abzug der Meßtoleranzen eine Geschwindigkeit von 113,5 km/h ergibt. Das Meßgerät war geeicht. Die Messung erfolgte zu Beginn eines Baustellenbereiches, welcher eine Verengung der beiden Fahrspuren auf eine Spur, nämlich auf die Überholspur, bewirkte.

Der Meßbeamte hatte das Meßgerät auf einen Backen, der die Fahrbahnverengung beschilderte, aufgelegt. Die Fahrbahn verlief vom Blickwinkel des ankommenden Verkehrs her in einer leichten Rechtskurve. Die Meßdistanz betrug 168 m. Zur Tatzeit herrschte trockene Fahrbahn und Sonnenschein mit freier Sicht. Das Verkehrsaufkommen war normal, d.h. aufgelockerte Kolonne mit Intervallen. Der Meßbeamte hatte zu Beginn der Meßreihe und im anschließenden halbstündigen Intervall die Gerätefunktionskontrollen und vor Beginn der Messung die Zielerfassungskontrolle mit 0 km/h-Messung durchgeführt. Bei der Messung hatte der Meßbeamte das Visier auf dem Bereich Motorhaube, vordere Stoßstange, gerichtet.

Im Bereich des Tatortes herrschte aufgrund der dort zur Verlegung von Lärmschutzwänden stehenden Baustelle eine verordnete 80 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung.

In der Zusammenschau der Umstände gelangte der Oö. Verwaltungssenat zur Überzeugung, daß damit der Beschuldigte die spruchgegenständlich umschriebene Tat begangen hat.

Gegenüber der leugnenden Verantwortung des Beschuldigten, der bereits nach der Beanstandung sich auf eine unkorrekte Messung infolge leichter Krümmung der Fahrbahn berief, und das Meßergebnis anzweifelte, konnte die Aussage des die Messung durchführenden Gendarmeriebeamten F. B., der das Meßergebnis dem vom Beschuldigten gelenkten PKW eindeutig zuwies, überzeugen.

Beim Zeugen handelt es sich um eine Person, welche die Wahrnehmungen in Ausübung seines Berufes, zielgerichtet gemacht hat und nicht bloß von zufälligen an der Peripherie eines Geschehens gelegenen Wahrnehmungen berichtete. Im Verfahren traten keinerlei Anhaltspunkte auf, welche an der Richtigkeit der Aussage des vernommenen Zeugen Zweifel hätten hochkommen lassen.

Was die Tauglichkeit des Meßgerätes anlangt, so sind die vom Beschuldigten- vertreter vorgelegten Erörterungen auf die Vorgängertype des Meßgerätes, nämlich auf ein solches der Type TS/KM, ausgelegt.

Im übrigen steht außer Zweifel, daß die Messung ohnedies nur auf eine Meßstrecke von 168 m geführt wurde.

Ein Meßbereich von über 300 m erschien deshalb nicht plausibel, weil die 80 km/h Beschränkung vom Blickwinkel des Meßbeamten aus auf eine Distanz von ca. 250 m aufgestellt war. Nachdem der Zeuge B. gleichlautend mit den Angaben des Zeugen Z. und somit glaubwürdig dartun konnte, daß er die Meßbedingungen eingehalten hat und der Meßort, nämlich zu Beginn des abgesperrten Gebietes des Baustellenbereiches bestätigt hat, erschien die Verantwortung des Beschuldigten, daß der Meßbeamte vom hinteren Bereich der Baustelle gleichsamt durch die Backen durchgemessen habe, und es dadurch zu einer Fehlmessung gekommen sei, widerlegt.

Ein solcher Aufstellungsort, wie vom Beschuldigten dargetan, erschien auch nach der Lebenserfahrung beim Einschreiten eines geschulten Meßtrupps völlig unplausibel.

Wie der technische Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung gutachtlich ausführte, konnte sich die in der Meßstrecke befindliche leichte Kurve nicht zu ungunsten des Beschuldigten auswirken, weil der sogenannte Kosinuseffekt den Ausweis einer niedrigeren als der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit bewirkt.

Andererseits hat diese leichte Fahrbahnkrümmung die Wahrnehmbarkeit und Anvisierbarkeit des vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeuges begünstigt und stützt damit die Aussage des Zeugen B., welche im Ergebnis eine Verwechslung eines Fahrzeuges mit der am Meßgerät ausgewiesenen Geschwindigkeit selbst bei einer Distanz des Beschuldigtenfahrzeuges (laut Angaben des Rechtsmittelwerbers) von nur 30 m bis 50 m ausschließt.

In der Zusammenschau der Beweisergebnisse hat somit der Oö. Verwaltungssenat keine Zweifel, daß der Beschuldigte die ihm angelastete Tat in objektiver Hinsicht auch tatsächlich begangen hat. Was die subjektive Tatseite anlangt, so ist zu vermerken, daß Geschwindigkeitsüberschreitungen leicht vermeidbar sind, indem insbesondere bei kundgemachten Geschwindigkeitsbeschränkungen in Baustellennähe wiederholte verläßliche Blicke auf den Geschwindigkeitsmesser eines Kraftfahrzeuges geworfen werden, um die Geschwindigkeit dementsprechend anzupassen.

Gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 zeigt das Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, daß das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt.

Aufgrund der vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ergibt die Subsumtion, daß der Beschuldigte das ihm angelastete tatbestandsmäßige Verhalten gesetzt hat. Bei der Strafbemessung war zu bedenken: Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Angesichts der Geschwindigkeitsüberschreitung um 33 km/h war der Unrechtsgehalt als gewichtig zu werten. Auch das Verschulden - jedenfalls ein beträchtliches Maß an Fahrlässigkeit - weil ein maßgerechter geprüfter Autolenker durch einen Blick auf den Geschwindigkeitsmesser seines Fahrzeuges und dementsprechender Reaktion im Fahrverhalten sich leicht auf die gebotene Geschwindigkeitsreduktion hätte einstellen können, war von mittlerem Gewicht.

Erschwerende Umstände sind auch im Berufungsverfahren nicht hervorgetreten. Die erste Instanz hat die Unbescholtenheit des Beschuldigten ohnedies bereits zu seinen Gunsten in Anschlag gebracht.

Unter dem Blickwinkel, daß der Rechtsmittelwerber ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 20.000 S bezieht und keine Sorgepflichten hat, konnte der ersten Instanz daher kein Ermessensmißbrauch vorgeworfen werden, wenn sie eine Geldstrafe von 2.000 S verhängt hat. Auch die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. Da die Berufung erfolglos blieb, war dem Rechtsmittelwerber kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung des § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag von 20 % der bestätigten Geldstrafe zu den Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

D r . G u s c h l b a u e r Beschlagwortung: Beweiswürdigung

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