Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105201/2/BI/FB

Linz, 27.01.1998

VwSen-105201/2/BI/FB Linz, am 27. Jänner 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn W S, B, B, vom 7. Jänner 1998 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 16. Dezember 1997, GZ 33726/97-4, wegen Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 ergangene Strafverfügung als verspätet, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben; der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 49 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben angeführten Bescheid den Einspruch des Rechtsmittelwerbers vom 3. Dezember 1997 gegen die Strafverfügung vom 7. November 1997, S 0033726/LZ/97/4, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der zugrundeliegenden Strafverfügung keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht geltend, er habe in seinem Schreiben die Beweismittel (Fotos, Meßverfahren) verlangt, jedoch sei die Zusendung nicht erfolgt, sondern angeblich der Einspruch zu spät eingelegt worden. Er bestehe noch immer darauf, daß er die Beweismittel sehen wolle, ansonsten erfolge überhaupt keine Zahlung und wahrscheinlich werde er noch einen Anwalt hinzuziehen. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Daraus geht hervor, daß gegen den Lenker des Kraftrades mit dem deutschen Kennzeichen Anzeige erstattet wurde, weil dieser am 5. September 1997 um 13.15 Uhr in Linz auf der A M, Richtungsfahrbahn N, bei km 4,45 anstelle der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h eine Geschwindigkeit von 108 km/h eingehalten hat. Die Geschwindigkeit wurde mittels Radargerät Multanova 6FA-360 gemessen. Als Halter des Kraftfahrzeuges wurde vom Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg der Rechtsmittelwerber bekanntgegeben. An diesen richtete sich die oben angeführte Strafverfügung gemäß §§ 99 Abs.3a iVm 52a Z10a StVO 1960, die ihm laut Rückschein am 17. November 1997 eigenhändig zugestellt wurde. Der dagegen eingebrachte Einspruch wurde laut Poststempel am 3. Dezember 1997 zur Post gegeben. Daraufhin erging der nunmehr angefochtene Bescheid vom 16. Dezember 1997.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß gemäß § 49 Abs.1 VStG der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen kann. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Gemäß Abs.3 dieser Bestimmung ist, wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, die Strafverfügung zu vollstrecken. Die an den Rechtsmittelwerber ergangene Strafverfügung enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, die der Bestimmung des § 49 Abs.1 VStG vollinhaltlich entspricht, dh der Rechtsmittelwerber war aufgrund der Ausführungen in der Rechtsmittelbelehrung in der Lage, die für die Einbringung eines Einspruchs zu beachtende Rechtsmittelfrist exakt zu berechnen, um sich nicht durch die verspätete Einbringung eines Rechtsmittels selbst zu benachteiligen. Die Frist für eine ordnungsgemäße Erhebung des Einspruchs begann mit der Zustellung der Strafverfügung an den Rechtsmittelwerber am 17. November 1997 und endete demnach am 1. Dezember 1997. Das Rechtsmittel wurde jedoch nachweislich erst am 3. Dezember 1997 zur Post gegeben und war damit zweifelsfrei als verspätet anzusehen. Aus diesem Grund war seitens der Erstinstanz der Einspruch als verspätet zurückzuweisen, ohne auf den Schuldspruch oder die dazu führenden Beweismittel einzugehen. Rechtsmittelfristen - solche sind im übrigen auch in der deutschen Rechtsordnung zu finden - sind gesetzlich vorgegebene Fristen, die nicht von der Behörde im Einzelfall verlängerbar sind und bei denen die Folgen einer Säumnis vorhersehbar sind. Im gegenständlichen Fall ist daher die Strafverfügung sowohl im Schuldspruch als auch hinsichtlich der verhängten Strafe in Rechtskraft erwachsen, sodaß spruchgemäß zu entscheiden war. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: Einspruchsfrist übersehen -> Einspruch als verspätet zurückzuweisen.

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