Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105202/6/BI/FB

Linz, 15.07.1998

VwSen-105202/6/BI/FB Linz, am 15. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitz: Dr. Wegschaider, Berichterin: Mag. Bissenberger, Beisitz: Dr. Weiß) über die Berufung der Frau A S, vertreten durch RA Dr. G S, vom 30. Dezember 1997 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 15. Dezember 1997, III/S20959/97-V2S-SE, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, auf Grund des Ergebnisses der am 23. Juni 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Der Ausspruch über die Auferlegung von Verfahrenskostenbeiträgen und die Vorschreibung eines Barauslagenersatzes entfällt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z1 2. Alt. und 66 VStG, §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1 lit.a und 5a Abs.2 StVO 1960 Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis der Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 16.000 S (14 Tage EFS) auferlegt, weil sie am 21. Juni 1997 um 23.45 Uhr in L, den PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt habe. Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 1.600 S sowie die Kosten gemäß § 5a Abs.2 StVO 1960 für die klinische Untersuchung und Blutabnahme in Höhe von 1.229 S und für die Blutauswertung in Höhe von 1.545,60 S auferlegt.

2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 4. Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 23. Juni 1998 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit der Rechtsmittelwerberin, ihres rechtsfreundlichen Vertreters RA Dr. S, des Vertreters der Erstinstanz Mag. H sowie des Zeugen Dr. C S durchgeführt. Auf eine mündliche Verkündung der Berufungsentscheidung wurde von beiden Parteien verzichtet.

3. Die Rechtsmittelwerberin macht im wesentlichen geltend, beim im Tatvorwurf enthaltenen Tatort handle es sich um die Adresse des Wachzimmers Dornach. Dort habe sie ihren PKW jedenfalls nicht gelenkt; allerdings habe sie nach der amtsärztlichen Untersuchung mit ausdrücklichem Einverständnis des Amtsarztes und des Polizeibeamten ihren PKW von dort weg nach Hause gelenkt. Sie habe sich aus freien Stücken zum Wachzimmer begeben, um einen angeblichen Sachschaden am PKW des J L aufklären zu lassen. Sie habe sich gemäß der Aufforderung einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt unterzogen. Die Meßergebnisse seien nicht verwertbar gewesen, was sie auf ihr Asthmaleiden zurückgeführt habe, weshalb ein Amtsarzt beigezogen worden sei. Dr. S habe in seiner Zeugenaussage bestätigt, daß er ins Wachzimmer Dornach beordert worden sei, wo er sie unverzüglich nach dem Einlangen zu einer Blutabnahme aufgefordert habe. Erst danach sei die klinische Untersuchung erfolgt, wobei er zwar die Frage nach der Alkoholbeeinträchtigung mit ja angekreuzt, jedoch gleichzeitig festgestellt habe, daß sie noch fahrtüchtig sei. Danach wurde ihr die Heimfahrt mit dem PKW gestattet. Die sofort nach seinem Eintreffen von Dr. S vorgenommene Blutabnahme habe jedenfalls gegen die Verfassungsbestimmung des § 5 Abs.6 StVO verstoßen, weshalb die Ergebnisse der Blutuntersuchung im Verwaltungsstrafverfahren nicht verwertet werden dürften. Die Blutabnahme sei nicht auf ihr ausdrückliches Verlangen, sondern auf Aufforderung Dris. S gesetzwidrig erfolgt. Die amtsärztliche Untersuchung nach der Blutabnahme habe keinen verdichteten Verdacht auf Alkoholisierung ergeben, sondern Dr. S habe vielmehr ihre Fahrtüchtigkeit bestätigt. Unter Verweis auf das Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.1990, 90/03/0223, wird daher die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens beantragt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der beide Parteien gehört und Dr. S als sachkundiger Zeuge einvernommen wurde.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich: Die Rechtsmittelwerberin fuhr am 21. Juni 1997 gegen 23.45 Uhr mit ihrem PKW zum Wachzimmer Dornach, um auf dem dortigen Parkplatz einen etwaigen Sachschaden an ihrem bzw dem PKW des J L aufzuklären. Diese Vorgangsweise hatten beide nach einem Vorfall beim P vereinbart. Die Fahrzeuge wurden vom Meldungsleger BI H besichtigt, der außerdem bei der Rechtsmittelwerberin Alkoholgeruch in der Atemluft feststellte. Sie gestand auch zu, zwischen 22.00 und 23.30 Uhr des 21. Juni 1997 2 gespritzte Wein getrunken zu haben. Der anschließend an die PKW-Besichtigung ergangenen Aufforderung, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, kam die Rechtsmittelwerberin nach und absolvierte auch fünf erfolglose Blasversuche, bei denen aber die Blaszeit zu kurz war. Da sie sich auf ihr Asthmaleiden berief und auch einen entsprechenden Ausweis vorwies, wurde der Polizeiarzt Dr. S, praktischer Arzt in Linz, angefordert, der laut Alkoholerhebungsbogen um 1.10 Uhr des 22. Juni 1997 eine Blutabnahme und um 1.15 Uhr eine klinische Untersuchung durchführte. Er stellte weiters eine deutliche Sprache, einen sicheren Gang, keine Rötung der Augenbindehäute, normales Benehmen, eine unsichere Rombergprobe, prompte Pupillenreaktion eine sichere Finger-Finger-Probe, verminderte Reaktionsfähigkeit und einen grobschlägigen Nystagmus von 7 Sekunden Dauer, sohin eine merkbare Alkoholbeeinträchtigung, fest. Beim ärztlichen Gutachten ist die Rubrik "alkoholbeeinträchtigt" mit "ja", die Rubrik "fahruntüchtig" mit "nein" angekreuzt. Die Auswertung der Blutprobe ergab einen Mittelwert von 1,51 %o BAG. Auf dem Alkoholerhebungsbogen ist der von den Sicherheitswachebeamten auszufüllende Abschnitt "Blutabnahme selbst verlangt, über Aufforderung zugestimmt, verweigert" nicht ausgefüllt.

Dr. S hat zeugenschaftlich ausgeführt, es sei richtig, daß er zuerst die Blutabnahme vorgenommen und erst danach die klinische Untersuchung durchgeführt habe. Es bestehe eine Weisung, daß die klinische Untersuchung auch eine Blutabnahme zu umfassen habe, wobei die Reihenfolge seiner Meinung nach nicht relevant sei. Bei der Einschulungs-Dienstbesprechung durch Dr. W sei gesagt worden, daß die amtsärztliche Untersuchung wegen § 5 StVO beides zu umfassen habe, eine Blutabnahme und die klinische Untersuchung. Zum Befund der klinischen Untersuchung führte Dr. S aus, daß ein Nystagmus von 7 sec laut medizinischer Fachliteratur noch für einen Alkoholwert unter 0,8 %o BAG sprechen würde. Aus diesem Grund habe er die Rubrik "fahruntüchtig" mit "nein" angekreuzt. Die Nystagmus-Untersuchung sei die wichtigste und aussagekräftigste Untersuchung. Erst bei einem Wert von 8 sec und darüber sei auf eine Fahruntüchtigkeit zu schließen. Er habe im Gutachten zum Ausdruck bringen wollen, daß es sich bei der Alkoholbeeinträchtigung der Rechtsmittelwerberin um einen Grenzfall gehandelt habe. Er sei damals ohne Kenntnis des Blutalkoholergebnisses nur auf Grund der Ergebnisse der klinischen Untersuchung der Meinung gewesen, daß die Rechtsmittelwerberin unter 0,8 %o BAG liege.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen: Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 in der zum Vorfallszeitpunkt geltenden Fassung der 19. StVO-Novelle, BGBl.Nr. 518/94, darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 %o oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. Gemäß § 99 Abs.1 lit.a leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

Im gegenständlichen Fall steht fest, daß die Rechtsmittelwerberin einen PKW auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, wobei dem Meldungsleger Alkoholisierungssymptome aufgefallen sind und auch vorangegangener Alkoholkonsum zugestanden wurde. Die Vermutung, die Rechtsmittelwerberin könnte den PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt haben, ist auf dieser Grundlage nachvollziehbar. Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ergab keine verwertbaren Messungen, wobei angesichts des durch einen Ausweis belegten Asthmaleidens der Rechtsmittelwerberin ein bei der BPD Linz tätiger Arzt zur Vornahme einer klinischen Untersuchung angefordert wurde. Diese Vorgangsweise entsprach insofern den gesetzlichen Bestimmungen, als die Rechtsmittelwerberin offenbar aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, zwei gültige Meßergebnisse zustandezubringen. Der Zeuge Dr. S hat in der Meinung, eine klinische Untersuchung habe jedenfalls eine Blutabnahme zu umfassen und die Reihenfolge sei nicht von Bedeutung, um 1.10 Uhr eine Blutabnahme und um 1.15 Uhr eine klinische Untersuchung durchgeführt.

Zum Inhalt des Alkoholgutachtens hat der Zeuge in der mündlichen Verhandlung überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, daß ihn die Ergebnisse der einzelnen Tests, insbesondere aber der im Hinblick auf die Feststellung einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit am aussagekräftigsten einzustufende Nystagmus von 7 sec Dauer, zur Ansicht gelangen ließen, daß zwar eine merkbare Alkoholbeeinträchtigung vorlag, aber keine Fahruntüchtigkeit gegeben war, sodaß der Rechtsmittelwerberin sogar ausdrücklich die Heimfahrt gestattet wurde. Im Gegensatz dazu steht das Ergebnis der Blutauswertung von 1,51 %o BAG (Mittelwert), das von der Erstinstanz als den Schuldspruch begründend herangezogen wurde, weil die Rechtsmittelwerberin, wie sie bei der mündlichen Verhandlung bestätigt habe, mit ihrer Unterschrift über Aufforderung des Zeugen ihre Zustimmung dazu gegeben habe. Dr. S konnte sich auf Grund der verstrichenen Zeit nicht mehr erinnern, ob die Rechtsmittelwerberin eine Blutabnahme selbst verlangt oder über Aufforderung zugestimmt hat. Die Rechtsmittelwerberin selbst hat ausgeführt, von den Polizeibeamten sei nicht von einer Blutabnahme gesprochen worden und sie habe den oberen Teil des Alkoholerhebungsbogens unterschrieben, aber die späteren Ausführungen des Amtsarztes nicht gesehen. Auf dem Alkoholerhebungsbogen ist der dafür vorgesehene Abschnitt nicht ausgefüllt. Eine Unterschrift, mit der sich die Rechtsmittelwerberin mit der Blutabnahme einverstanden erklärt hätte, ist im Verfahrensakt nicht ersichtlich. Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates bedeutet der von der Rechtsmittelwerberin laienhaft verwendete Begriff "Zustimmung" noch kein qualifiziertes Einverständnis, das freiwillig und ohne Willensmängel hätte erfolgen müssen. Eine Aufklärung über Alternativen und etwaige Konsequenzen bei deren Nichterteilung hat im gegenständlichen Fall nicht stattgefunden, zumal die Rechtsmittelwerberin angegeben hat, sie sei diesbezüglich im Unklaren belassen worden, aber selbst der Meinung gewesen, bei Verweigerung der Blutabnahme automatisch den Entzug der Lenkerberechtigung zu riskieren. Auch wenn sie in der mündlichen Verhandlung angedeutet hat, sie habe sich freiwillig Blut abnehmen lassen, so ist diese Erklärung nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates in dem Licht zu sehen, daß die Rechtsmittelwerberin die Blutabnahme durch den Amtsarzt, der ja die - irrige - Ansicht vertreten hat, eine klinische Untersuchung habe in jedem Fall eine Blutabnahme zu umfassen, bestenfalls duldete bzw über sich ergehen ließ, jedoch ist eine Willenserklärung im Sinne einer ausdrücklichen und freiwilligen Zustimmung allein in diesem Verhalten noch nicht zu sehen. Daß das Beweisverfahren keine Hinweise für eine gegen ihren Willen erfolgte Blutabnahme erbracht hat, läßt noch nicht den Schluß zu, daß die Blutabnahme mit ihrem Willen (= Zustimmung) vorgenommen wurde. Im Hinblick auf den ua in VfSlg 10976/1986 betonten Grundsatz im Strafverfahren, daß niemand verpflichtet ist, seinen Körper als Beweismittel gegen sich selbst zur Verfügung zu stellen, ist hinsichtlich der Freiwilligkeit einer Blutabnahme ein strenger Maßstab anzulegen. Andernfalls könnten die Voraussetzungen für eine zulässige Aufforderung zur Blutabnahme nach der Verfassungsnorm des § 5 Abs.6 StVO leicht umgangen werden. Der Zweck dieser Beweisgewinnungsvorschrift ist mit der Verwendung eines auf andere Weise erlangten Blutuntersuchungsergebnisses unvereinbar (vgl auch VwGH v 5. Juni 1993, 91/10/0130, in JBl 1994,196).

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat zur Frage der Verwertbarkeit der Ergebnisse einer Blutalkoholuntersuchung seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 27. November 1979, Slg. 9975/A, einen strengen Standpunkt vertreten. Danach dürfen die Ergebnisse einer Blutalkoholuntersuchung zur Erbringung des Nachweises der Begehung einer Verwaltungsübertretung gegen einen Verkehrsteilnehmer als Beschuldigten, dem ohne dessen Verlangen oder Zustimmung Blut abgenommen worden ist, im Verwaltungsstrafverfahren nur unter der Voraussetzung verwertet werden, daß die Blutabnahme nicht gegen § 5 Abs.6 StVO 1960 verstoßen hat. Diese Rechtsprechung wurde ua auch in den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 1990, 90/03/0154, vom 19. Dezember 1990, 90/03/0223, und vom 2. September 1992, 92/02/0169, - hier ist von einer ausdrücklichen (schriftlichen) Zustimmung des Beschwerdeführers die Rede - aufrechterhalten, wobei § 5 Abs.6 StVO 1960 in der damals geltenden Fassung einen von der - hier anzuwendenden - 19. StVO-Novelle abweichenden Wortlaut aufwies, aber ebenso im Verfassungsrang stand. Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates ist diese Judikatur mit der Maßgabe der nunmehr geltenden Fassung des § 5 Abs.6 StVO 1960 auch auf den gegenständlichen Fall zu übertragen.

Gemäß § 5 Abs.6 StVO 1960 idFd 19. StVO-Novelle (Verfassungsbestimmung) ist an Personen, die Abs.5 Z2 zu einem Arzt gebracht werden und die verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehalts vorzunehmen; die Betroffenen haben diese Blutabnahme vornehmen zu lassen.

Voraussetzung für die Blutabnahme ist somit, daß eine Person, bei der die Vermutung besteht, sie könnte in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt haben, bei der aber zB aus gesundheitlichen Gründen die Vornahme einer Atemluftuntersuchung nicht möglich war, zu einem Arzt iSd § 5 Abs.5 StVO zum Zweck der Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung gebracht wurde, wobei das Ergebnis dieser (klinischen) Untersuchung die bisherige bloße Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung des Untersuchten zu einem (qualifizierteren) Verdacht erhärten muß. Zweck der klinischen Untersuchung ist es, vor Anordnung einer Blutabnahme zu klären, ob beim Betroffenen der hinreichende Verdacht einer die Fahruntüchtigkeit implizierenden Alkoholbeeinträchtigung iSd § 5 Abs.1 StVO, dh 0,8 %o BAG, vorliegt. Wird dieser Verdacht durch die klinische Untersuchung nicht erhärtet, hat die Blutabnahme iSd § 5 Abs.6 StVO zu unterbleiben.

Im gegenständlichen Fall bestand dieser Verdacht laut Aussage des die klinische Untersuchung durchgeführt habenden Arztes nicht, weil der bei der Untersuchung erzielte Nystagmuswert von 7 sec Dauer nicht als für eine Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o BAG typisch anzusehen war. Daß der Rechtsmittelwerberin Fahrtüchtigkeit bestätigt und ihr ausdrücklich die Heimfahrt gestattet wurde, spricht ebenfalls dafür, daß sich dieser Verdacht eben nicht ergeben hat. Aus diesem Grund haben im gegenständlichen Fall die im § 5 Abs.6 StVO im Rang einer Verfassungsbestimmung normierten Voraussetzungen für eine Blutabnahme nicht vorgelegen und hätte eine solche nicht vorgenommen werden dürfen. Aus demselben Grund war aber auch die Heranziehung des Ergebnisses der Blutauswertung, welches den einzigen Beweis der Alkoholbeeinträchtigung darstellte, im Verwaltungsstrafverfahren nicht zulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß weder Verfahrenskostenbeiträge noch die von der Erstinstanz als Barauslagen vorgeschriebenen Kosten gemäß § 5a Abs.2 StVO zu leisten sind. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider Beschlagwortung:

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum