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VwSen-105204/3/GU/Mm

Linz, 04.02.1998

VwSen-105204/3/GU/Mm Linz, am 4. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung der E T, vertreten durch RA Dr. G B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 11. Dezember 1997, Zl. VerkR96--1997, wegen Übertretung der StVO 1960 zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 51 e Abs.1 VStG, § 19 Abs.5, § 19 Abs.7 StVO 1960, § 37 Abs.6, § 41 Abs.3 StVO 1960.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Rechtsmittelwerberin mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 28.4.1997 um 15.25 Uhr im Ortschaftsbereich B, Gemeinde W, T, auf der .. Bundesstraße, auf der Höhe der Kreuzung mit der .. Bundesstraße von B kommend, in die B 134 einbiegend, als Lenkerin des PKWs der Marke Volkswagen mit dem behördlichen Kennzeichen .., beim Linksabbiegen den entgegenkommenden, seine Fahrtrichtung beibehaltenden Fahrzeuglenker des PKWs der Marke Opel mit dem behördlichen Kennzeichen .. der auf der B .. aus Richtung W kommend in Richtung G fuhr, zum unvermittelten Bremsen und Ablenken seines Fahrzeuges genötigt zu haben, obwohl Fahrzeuge, die ihre Fahrtrichtung beibehalten oder nach rechts einbiegen, gegenüber entgegenkommenden, nach links einbiegenden Fahrzeugen, den Vorrang haben.

Folglich sei es zu einem Verkehrsunfall mit Personenschaden gekommen. Wegen Verletzung des § 19 Abs.7 StVO 1960 iVm § 19 Abs.5 leg.cit., wurde ihr in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 S (EFS 30 Stunden) und ein 10 %-iger Verfahrenskostenbeitrag auferlegt.

In ihrer durch den rechtsfreundlichen Vertreter verfaßten Berufung macht die Rechtsmittelwerberin einerseits Verfolgungsverjährung geltend, da die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 24.6.1997 keine rechts-konforme Verfolgungshandlung im Sinn des § 32 Abs.2 VStG dargestellt habe, zumal diese Strafverfügung dem Erfordernis der Bestimmtheit nicht entspreche und offenlasse, ob der Beschuldigten einerseits Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen vorgeworfen werde und andererseits ob sie einen anderen Fahrzeuglenker zu unvermitteltem Bremsen oder Ablenken seines Fahrzeuges genötigt habe.

Der Konkretisierungsmangel sei erst durch das angefochtene Straferkenntnis behoben worden, welches allerdings außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ergangen sei. Im übrigen weise das angefochtene Straferkenntnis erhebliche Begründungsmängel auf, zumal keine Sachverhaltsfeststellungen enthalten seien.

Abgesehen davon, daß die erste Instanz bei der Befragung des damals den Verkehr regelnden Zeugen BI W L, ihm nicht detailliert befragt habe, stehe immerhin fest, daß dieser Arm- und Hilfszeichen gegeben habe und mit dem linken Arm winkend in Richtung der Beschuldigten dieser bedeutet habe links abzubiegen, wodurch sich die Beschuldigte im Vorrang befunden habe.

Aus diesem Grunde sei eine Bestrafung der Beschuldigten auszuscheiden. Darüber hinaus wird Mangelhaftigkeit des Verfahrens durch Nichtentsprechung von Beweisanträgen geltend gemacht und beantragt den angefochtenen Bescheid wegen Verfolgungsverjährung aufzuheben und das Verwaltungsverfahren einzustellen, hilfsweise den angefochtenen Bescheid wegen materieller Rechtswidrigkeit und wesentlichen Verstößen gegen Verfahrensvorschriften aufzuheben und das Verwaltungsverfahren einzustellen, in eventu eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen und nach erfolgter Beweisaufnahme das Verfahren wegen mangelnder Strafbarkeit der Handlung einzustellen.

Was die geltendgemachte Verfolgungsverjährungseinrede im Bezug auf den im Straferkenntnis vorgeworfenen Tatbestand anlangt, so wird darauf verwiesen, daß der Vertreter der Rechtsmittelwerberin am 23.7.1997, sohin rechtzeitig Einsicht in den Verfahrensakt (samt der Anzeige) genommen hat und somit eine nach der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes taugliche Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorliegt. Die Rechtsmittelwerberin ist aber mit ihrem Vorbringen im Recht, daß eine an-gelastete Vorrangverletzung (Verletzung der Gegenverkehrsregel) nicht vorlag.

Aufgrund der einwandfreien Aktenlage steht fest:

Beim Verkehrsunfall am 28.4.1997 um 15.25 Uhr auf der Kreuzung der .. mit der .. an dem die Rechtsmittelwerberin einerseits sowie Frau A G andererseits beteiligt waren, tauschten die Beteiligten zunächst die erforderlichen Daten aus, zumal es nach dem Unfall den Anschein hatte, es sei niemand verletzt worden.

Erst am Abend verspürte die Rechtsmittelwerberin im Nackenbereich Schmerzen und suchte am folgenden Tag das Krankenhaus G auf, von welchem eine Verletzungsanzeige verfaßt und dem Gendarmerieposten B übermittelt wurde. Bereits aus Anlaß der darauf folgenden Ermittlung des Sachverhaltes, hat die unfallbeteiligte A G vor der BPD K bekanntgegeben, daß an der genannten Kreuzung der Fahrzeugsverkehr durch einen Gendarmeriebeamten geregelt worden ist. Im Verfahren hat der damals den Verkehr regelnde Inspektor L bekräftigt, daß er Hilfszeichen gegeben hat.

Damit stand aber fest, daß zum Tatzeitpunkt infolge besonderer Umstände auf der .. Nähe der Bezirksgrenze eine Sperre dieses Teilstücks der Bundesstraße von der Kreuzung mit der .. an geboten erschien und darum der Verkehr auf der Kreuzung geregelt war.

Jedenfalls hat der Zeuge glaubwürdig dargetan, daß er die aus Richtung B kommenden Verkehrsteilnehmer durch Hilfszeichen angewiesen hat im Kreuzungsbereich der .. zur .. in die .. einzubiegen.

Gemäß § 41 Abs.1 StVO 1960 kommen jedoch Hilfszeichen nur in Betracht, wenn der Verkehr durch Armzeichen oder Lichtzeichen (letztere schieden im gegenständlichen Fall aus), geregelt wird. Es handelte sich im gegenständlichen Fall somit um eine geregelte Kreuzung mit Hilfszeichen, wodurch die Gegenverkehrsregel denknotwendig ausschied und allenfalls ein anderes Tatbild im Sinne des § 41 Abs.3 StVO 1960 in Betracht kam, wonach Straßenbenützer denen Hilfszeichen gegeben werden, diese nur zu befolgen haben, wenn dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

Dies wurde ihr aber von der ersten Instanz nicht vorgeworfen.

Aus diesem Grunde war im Sinn des § 51 e Abs.1 VStG mit der sofortigen Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses vorzugehen und das Verfahren einzustellen.

Aufgrund des Erfolges der Berufung ist die Rechtsmittelwerberin von jeglichen Verfahrenskostenbeiträgen befreit.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. Guschlbauer Beschlagwortung: Wenn Hilfszeichen gegeben werden, somit eine Kreuzung geregelt ist, kommt die Gegenverkehrsregel nicht in Betracht.

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