Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105207/11/Fra/Ka

Linz, 25.03.1998

VwSen-105207/11/Fra/Ka Linz, am 25. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15.12.1997, VerkR96-13392-1996-Pc, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18.3.1998 und Verkündung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruches nach Punkt 1 (§18 Abs.1 StVO 1960) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, daß in der letzten Zeile das Wort "max." zu entfallen hat. Das angefochtene Straferkenntnis wird insofern bestätigt. Die Berufung wird hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruches nach Punkt 2 (§ 15 Abs.1 StVO 1960) als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insofern bestätigt. Der Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches nach Punkt 3 (§ 20 Abs.2 StVO 1960) stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. II. Der Berufungswerber hat zum Berufungsverfahren hinsichtlich der Punkte 1 und 2 des angefochtenen Schuldspruches einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, ds 300 S, zu zahlen. Hinsichtlich des Verfahrens nach Punkt 3 entfällt für den Berufungswerber die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages sowohl zum erstinstanzlichen als auch zum Berufungsverfahren. Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 44a Z1 und 51 Abs.1 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretungen 1.) des § 18 Abs.1 StVO 1960, 2.) des § 15 Abs.1 StVO 1960 und 3.) des § 20 Abs.2 StVO 1960 zu 1.) eine Geldstrafe von 500 S (EFS 24 Stunden), zu 2.) eine Geldstrafe von 1.000 S (EFS 24 Stunden) und zu 3.) eine Geldstrafe von 1.600 S (EFS 48 Stunden) verhängt, weil er am 19.5.1996, gegen 13.30 Uhr, auf der Westautobahn, im Gemeindegebiet von Allhaming, in Richtung Salzburg, im Bereich von km 180,500, 184,000 - 184,500, den Kombi, Kz.: , 1.) gelenkt und dabei beim Fahren hinter dem nächsten, vor ihm fahrenden Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten hat, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre, weil er im Bereich von km 180,500, Gemeindegebiet Allhaming, Bezirk Linz-Land, Oberösterreich, bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h auf einem vor ihm fahrenden Klein-LKW der Fa. W auf max. 10 Meter auffuhr, 2.) gelenkt und in der Folge ein anderes Fahrzeug (Klein-LKW) verbotenerweise rechts überholt hat und 3.) im Bereich von km 184,000 - 184,500 mit einer Fahrgeschwindigkeit von 170 km/h gelenkt und dadurch die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 40 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben. I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18.3.1998 erwogen:

I.3.1. Die belangte Behörde stützt die dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen auf die dienstlichen Feststellungen von Rev.Insp. W und Insp. L der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, wonach diese Beamten, das Zivilstreifenfahrzeug der Marke Opel Omega, Kz.: , in Richtung Salzburg gelenkt haben, sie vom Beschuldigtenfahrzeug überholt wurden und in der Folge die Nachfahrt auf Video aufgenommen wurde. Der Bw bringt unter dem Aspekt des Berufungsgrundes der unrichtigen Beweiswürdigung im wesentlichen folgendes vor: Zum Punkt 1 (§ 18 Abs.1 StVO 1960): In diesem Punkt wird dem Bw zur Last gelegt, er sei mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h auf einem vor ihm fahrenden Klein-LKW der Fa. W auf max. 10 m aufgefahren. Zum Beweis für diese behauptete Übertretung ziehe die Erstbehörde im wesentlichen das um 13.30 Uhr 33 Sekunden angefertigte Foto heran. Diesem Foto könne jedoch nur entnommen werden, daß ein PKW vom linken auf den rechten Fahrstreifen wechselt. Der Vorwurf, er habe einen Abstand von max. 10 m eingehalten, sei durch keine objektiven Angaben verifizierbar. Die Gendarmeriebeamten hätten angegeben, in einem Sicherheitsabstand von 2 Sekunden dem Fahrzeug des Bw nachgefahren zu sein. Bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h wird eine Distanz von 72,22 m in zwei Sekunden zurückgelegt, sodaß die Gendarmeriebeamten jedenfalls diesen Tiefenabstand zum Fahrzeug des Bw eingehalten haben müssen. In dieser Entfernung sei es keinesfalls möglich, den Tiefenabstand zu einem vor seinem Fahrzeug befindlichen Klein-LKW derartig abzuschätzen, daß von einem Tiefenabstand von höchstens 10 m ausgegangen werden kann. Es liegen daher zu diesem ihm vorgeworfenen eingehaltenen Tiefenabstand keine verifizierbaren Nachweise vor. Ohne fotogrammetrische Auswertung des zeitlich zuerst aufgenommenen Fotos sei eine derartige Meterangabe nicht möglich. Weiters sei es technisch nicht möglich, daß er auf einen Klein-LKW bis auf 10 m auffahre und sodann sein Fahrzeug bei diesem geringen Tiefenabstand in einem derart flachen Winkel auf den rechten Fahrstreifen lenke, wie dies auf dem ersten Foto entnommen werden könne. Zum Punkt 2 (§ 15 Abs.1 StVO 1960) bringt der Bw im wesentlichen vor, daß die Aussagen der Gendarmeriebeamten, wonach der Klein-LKW eine Geschwindigkeit von 130 km/h eingehalten habe mit den Geschwindigkeitsangaben auf dem zeitlich zuerst angefertigten Foto nicht vereinbar sei, da dieses seine Geschwindigkeit von 131,87 km/h ausweise. Bei einem Geschwindigkeitsüberhang seines Fahrzeuges von somit 1,87 km/h wäre ein Überholvorgang auf der rechten Seite bzw ein Auffahren auf einen Klein-LKW nicht möglich gewesen. Zum Punkt 3 (§ 20 Abs.2 StVO 1960) bringt der Bw ua vor, daß die im Akt einliegenden Fotos zunächst den Abstand von 507 m anzeigen, wobei für diese Zeit des Nachfahrens von der Provida-Anlage ein benötigter Zeitraum von 13,84 Sekunden berechnet wurde. Wesentlich ist für den Bw nun, daß die auf den Fotos jeweils am rechten unteren Rand aufscheinende Geschwindigkeit jene des Einsatzfahrzeuges darstellt. Jenem Foto, welches um 13 Uhr 32,08 Sekunden aufgenommen wurde, ist eine Geschwindigkeit von 176 km/h des Einsatzfahrzeuges zu entnehmen. Diesem Foto kann auch entnommen werden, daß das Einsatzfahrzeug wiederum über eine Distanz von 507 m dem Fahrzeug des Bw nachgefahren ist und dafür einen Zeitraum von 13,84 Sekunden benötigt hat. Errechne man nun die Geschwindigkeit, mit welcher eine Distanz von 507 m in 13,84 Sekunden zurückgelegt wird, ergebe dies die auf dem zum späteren Zeitpunkt aufgenommenen Foto am linken unteren Bildrand ersichtliche Geschwindigkeit von 131,87 km/h. Diese Angaben sind, abgesehen von der Geschwindigkeit des Einsatzfahrzeuges, ident mit dem zuvor um 13 Uhr 30,33 Sekunden aufgenommenen Foto, sodaß für den Bw davon auszugehen ist, daß für die angebliche Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 km/h keine gesonderte Messung der angeblich eingehaltenen Geschwindigkeit erfolgte. Es sei daher für die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 km/h keine gesonderte Messung erfolgt und könne die vom Einsatzfahrzeug gefahrene Geschwindigkeit von 176 km/h nur so zustandegekommen sein, daß - wie der Bw behauptet - das Einsatzfahrzeug warten mußte, bis der Klein-LKW vom linken auf den rechten Fahrstreifen gewechselt hat, um diesen ordnungsgemäß überholen zu können und das Einsatzfahrzeug in weiterer Folge eine wesentlich höhere Geschwindigkeit als sein Fahrzeug einhalten mußte, um auf dieses wiederum aufschließen zu können. Weiters meint der Bw, daß die Erstbehörde, wenn sie sich in ihrem Straferkenntnis auf ein Sachverständigengutachten stützt, in dem festgestellt wurde, daß von seinem Fahrzeug die angegebene Durchschnittsgeschwindigkeit von 170 km/h hätte erreicht werden können, übersehe, daß der Sachverständige auch davon spricht, daß die angeführte maximale Spitzengeschwindigkeit von seinem Fahrzeug erreicht wurde. Diese Feststellung hätte der Sachverständige ohne Überprüfung der Neigung der Fahrbahn bzw der Windverhältnisse nicht treffen können, weshalb dieses Gutachten nicht geeignet ist, den Nachweis dafür zu erbringen, daß mit seinem Fahrzeug diese Geschwindigkeit erreicht werden könne. Unter dem Aspekt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens bringt der Bw vor, daß er in der Stellungnahme vom 30.9.1997 beantragt habe, ein Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, daß der angeblich zum Deliktszeitpunkt verwendete und in das Fahrzeug Opel Omega, pol.Kz.: eingebaute Geschwindigkeitsmesser der Bauart Provida, Fabrikationsnummer 303119047/91, Zulassungszahl 43914/94, funktionsfähig ist. Hätte die Erstinstanz diesem Beweisantrag stattgegeben, und ein entsprechendes Gutachten eingeholt, hätte sie nach Meinung des Bw zum Ergebnis kommen müssen, daß für die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung entweder überhaupt keine Messung durchgeführt wurde oder die verwendete Provida Anlage derartig mangelhaft war, daß keine zuverlässigen Ergebnisse erzielt werden konnten. Ebenfalls in dieser Stellungnahme habe er beantragt, ein Gutachten zum Beweis dafür einzuholen, daß die Westautobahn in Fahrtrichtung Salzburg im Bereich der Nachfahrstrecke annähernd waagrecht verlaufe bzw eine leichte Steigung aufweise. Er habe beantragt, für den Deliktszeitpunkt ein Gutachten der zuständigen Wetterwarte zum Beweise dafür einzuholen, daß zu diesem Zeitpunkt keine die Erreichung der Bauartgeschwindigkeit erforderlichen Windverhältnisse vorgeherrscht haben. Da der KFZ-technische Sachverständige diese Prämissen ohne Nachforschung seinem Gutachten zugrundegelegt habe und die Erstinstanz trotz seiner gestellten Anträge diesen nicht gefolgt sei, hätte die belangte Behörde dieses Gutachten ihrer Entscheidungsfindung nicht zugrundelegen dürfen. I.3.2. Aufgrund der oben angeführten Argumentation des Bw hat der O.ö. Verwaltungssenat am 18.3.1998 eine öffentliche mündliche Berufungs-verhandlung durchgeführt und im Rahmen dieser Verhandlung den Meldungsleger Rev.Insp. W zeugenschaftlich einvernommen. Weiters hat der KFZ-technische Sachverständige Dipl.-Ing. H bei dieser Verhandlung eine gutachtliche Stellungnahme abgegeben. Der O.ö. Verwaltungssenat ist nach dem Ergebnis dieser Beweisaufnahme davon überzeugt, daß der Bw die ihm zur Last gelegten Übertretungen nach § 18 Abs.1 StVO 1960 und nach § 15 Abs.1 StVO 1960 begangen hat. Für einen Schuldspruch nach § 20 Abs.2 StVO 1960 reicht die Beweislage jedoch nicht aus. Maßgebliche Beweismittel für die nachfolgenden Erwägungen sind die Erinnerungen des Meldungslegers Rev.Insp. V, der bei der Nachfahrt mittels Videogerät aufgenommene Film sowie die darauf gestützten gutachtlichen Feststellungen des KFZ-technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. H. Vorauszuschicken ist, daß auf dem um 13.30 Uhr 33 Sekunden aufgenommenen Foto am rechten unteren Bildrand oberhalb des schwarzen Balkens ein Geschwindigkeitswert von 132 km/h angezeigt ist. Dies ist die zu diesem Zeitpunkt gefahrene Geschwindigkeit des Dienstfahrzeuges. Für diesen Zeitpunkt wird von einer Nachfahrt in gleichbleibendem Abstand ausgegangen. Der Sachverständige hat hiezu ausgeführt, daß, selbst wenn man von einem Abstand von 0,8 Sek. - wie er in Deutschland als Mindestsicherheitsabstand gilt - ausgeht, die Distanz zum vorausfahrenden Fahrzeug 28,9 m betragen müßte. Dieser Abstand wird - wie auf dem Videofilm ersichtlich - keinesfalls eingehalten. Vielmehr wird dieser Abstand um mehr als 50 % unterschritten. Eine Feststellung, daß der Nachfahrabstand zum besagten Zeitpunkt exakt 10 m betrug, ist jedoch nicht möglich. Der O.ö. Verwaltungssenat hatte daher aus dem Schuldspruch das Wort "maximal" zu eliminieren, was aufgrund des § 66 Abs.4 AVG (§ 24 VStG) zulässig war, zumal die Tatidentität dadurch nicht berührt wird. Entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen, die auf der Videoauswertung gründen, war daher der Sicherheitsabstand auf "ca. 10 m" festzulegen. Was den vorschriftswidrigen Überholvorgang anlangt, ist festzustellen, daß dieser auf dem Videofilm eindeutig ersichtlich ist.

Die Strafbehörde geht ua davon aus, daß die Geschwindigkeitsüberschreitung über eine Strecke von 507 m in einer Zeit von 13,84 Sekunden gemessen wurde. Diese Prämisse ist falsch. Der Meldungsleger hat hiezu bei der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich befragt ausgeführt, daß die auf den Fotos eingeblendeten Anzeigen folgendes bedeuten: Links oben wird das aktuelle Datum, rechts oben die aktuelle Uhrzeit, am rechten unteren Bildrand die momentan gefahrene Geschwindigkeit des Dienstfahrzeuges eingeblendet. Am linken unteren Bildrand wird die Durchschnittsgeschwindigkeit einer erfolgten Messung angezeigt. Die Messung kann aber auch vorher erfolgt sein. Die Anzeige bleibt solange gespeichert, bis man sie löscht oder wieder neu betätigt. Die am linken unteren Bildrand angezeigte Geschwindigkeit muß also mit dem momentan gemessenen Fahrzeug nichts zu tun haben. Die im unteren Bildrand im schwarzen Balken eingeblendeten Anzeigen bedeuten folgendes: Der in der Mitte des schwarzen Balkens eingeblendete Zeitwert bezieht sich auf die links davon eingeblendete Wegstrecke. Im konkreten Fall bedeuten die Anzeigen, daß die Wegstrecke von 507 m in 13,84 Sekunden durchfahren wurde, woraus die links oberhalb des Balkens angezeigte Durchschnittsgeschwindigkeit resultiert. Es handelt sich jedoch bei diesen Angaben um gespeicherte Werte, die mit dem gemessenen Beschuldigtenfahrzeug keinen Zusammenhang haben. Damit fällt die Argumentation des Bw hinsichtlich der ihm zur Last gelegten vorschriftswidrigen Rechtsüberholvorganges, nicht aber hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberschreitung zusammen. Was diese anlangt, hat der Sachverständige nach Sichtung der entsprechenden Videosequenzen ausgeführt, daß für die Nachfahrt nicht mit eindeutiger Sicherheit erkennbar ist, daß die zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung für das Vorausfahren des Fahrzeuges zutreffen. Das Einsatzfahrzeug war auf die Verfolgungsstrecke von etwa 500 m im Aufholen begriffen, beschleunigte vorerst und lief dann auf das vorausfahrende Fahrzeug auf. Die Fahrgeschwindigkeit des Beschuldigtenfahrzeug ist nicht unmittelbar erkennbar, könnte jedoch bei entsprechenden Auswertungen allfällig rückgerechnet werden, wobei jedoch für den Sachverständigen problematisch ist, daß notwendige Anzeigen nicht zur Verfügung stehen. Ein exakter Wert würde jedoch auch nach Auswertung nicht vorliegen können. Zusammenfassend ist somit festzustellen, daß die belangte Behörde von falschen Prämissen insofern ausgegangen ist, als sie die Auffassung vertrat, daß die auf den Fotos im schwarzen Balken eingeblendete Strecke von 507 m gemessen wurde. Dies war jedoch nicht der Fall. Wäre es so gewesen, wären die Argumente des Bw durchaus plausibel. Das entscheidende Mißverständnis auch für die belangte Behörde war, daß sie der Meinung war, es sei eine Durchschnittsgeschwindigkeit gemessen worden, was jedoch nicht der Fall war. Was die Geschwindigkeitsüberschreitung anlangt, so könnte nach umfangreichen zusätzlichen Ermittlungen ein allerdings auch nicht exakter Wert festgestellt werden. Im Sinne des Grundsatzes der Verfahrensökonomie sowie aufgrund der Wahrscheinlichkeit, daß auch dann kein den Anforderungen in einem Strafverfahren genügender Beweis vorliegt, war daher das Faktum 3 zu beheben und diesbezüglich das Verfahren einzustellen. Strafbemessung:

Die Behörde hat die Strafe nach den Kriterien des § 19 VStG bemessen. Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes kann nicht konstatiert werden. Beiden Übertretungen liegt ein beträchtlicher Unrechtsgehalt zugrunde, wobei es von diesem Aspekt hinsichtlich des Sicherheitsabstandes unerheblich ist, ob dieser bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h 10 m oder 14 m betrug. Daß die Verhaltensweisen des Beschuldigten geeignet waren, die Verkehrssicherheit im erheblichen Maße zu beeinträchtigen liegt auf der Hand und es kann auch das Verschulden nicht als geringfügig bewertet werden. Beide Strafen liegen im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und ist eine Herabsetzung der Strafe aufgrund der oa Ausführungen sowie aus spezialpräventiven Erwägungen nicht vertretbar. Im übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Strafbemessung verwiesen. zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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