Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200216/2/WEI/Pe

Linz, 12.05.2004

 

 

 VwSen-200216/2/WEI/Pe Linz, am 12. Mai 2004

DVR.0690392
 

 
 
 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung der J S, F, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 14. April 2003, Zl. Agrar 96-2-2003, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 3 Kulturflächenschutzgesetz (LGBl Nr. 31/1958) zu Recht erkannt:

 

 

I. Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und Z 3 VStG eingestellt.

 

II. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 66 Abs 1 VStG 1991.

 
 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem bezeichneten Straferkenntnis der belangten Behörde wurde die Berufungswerberin (Bwin) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

 

"Sie haben es zumindest zwischen dem 1. Jänner 1993 und dem 13. Februar 2003 unterlassen, dem mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 12. Dezember 1988, Zl. Agrar01/2/16/1988/Pe/Pi, verfügten Auftrag auf den aufgeforsteten Grundstücken Nr. und (nunmehr einverleibt), alle KG M, Marktgemeinde K, entlang der Liegenschaft des Herrn R O (jetziger Eigentümer O O) den forstlichen Bewuchs insoweit zu entfernen, dass ein Kulturschutzstreifen mit einer Breite von 15 Metern entsteht, nachzukommen da Sie den entlang der Liegenschaft des Herrn O O vorgeschriebenen Kulturschutzstreifen von 15 Metern Breite nicht vom forstlichen Bewuchs säuberten."

 

Durch diesen Tatvorwurf erachtete die belangte Strafbehörde den § 3 des Oö. Kulturflächenschutzgesetzes (LGBl Nr. 31/1958 idgF) iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 12. Dezember 1988, Zl. Agrar01/2/16/1988/Pe/Pi, als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Kulturflächenschutzgesetz eine Geldstrafe von 300 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 46 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden 30 Euro vorgeschrieben.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das der Bwin nach dem aktenkundigen Zustellnachweis am 17. April 2003 eigenhändig zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitig am 28. April zur Post gegebene Berufung vom 23. April 2003, mit der sinngemäß die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens, hilfsweise die Herabsetzung der Geldstrafe angestrebt wird.

 

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende unbestrittene S a c h v e r h a l t:

 

2.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 12. Dezember 1988, Zl. Agrar01/2/16/1988/Pe/Pi, wurde gegen die Bwin folgender S p r u c h erlassen:

 

"Frau J S, geborene H, F, A, wird aufgetragen, bis längstens 30. April 1989 auf den aufgeforsteten Grundstücken Nr. und KG. M, entlang der Liegenschaft des Herrn R O, (jetziger Besitzer O O), den forstlichen Bewuchs insoweit zu entfernen, daß ein Kulturstreifen mit einer Breite von 15 m entsteht.

 

Rechtsgrundlage:

§ 4 des O.ö. Kulturflächenschutzgesetzes, LGBl.Nr. 31/1958"

 

Aus dem Bescheid geht begründend hervor, dass die Bwin der Auflage im Punkt 2. des Aufforstungsbewilligungsbescheides des Bürgermeisters von K vom 14. Juli 1981, wonach ein Kulturstreifen von 15 m herzustellen gewesen wäre, bisher nicht nachgekommen war. Vom Marktgemeindeamt K wurde sie zuvor 1986 und 1987 mehrmals erfolglos aufgefordert, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen und den Bewuchs entlang der Grundgrenze O zu entfernen. Deshalb wäre sie auf der Grundlage des § 4 Oö. Kulturflächenschutzgesetz zu verpflichten gewesen, innerhalb angemessener Frist den gesetzmäßigen Zustand herzustellen.

 

2.2. Mit Bescheid des Bürgermeisters von K vom 14. Juli 1981, Zl. Forst-733-2-G-1981, erging an die Bwin (auszugsweise) folgender S p r u c h:

 

"Gemäß § 1 ABS. 1 und 2 des OÖ. Kulturflächenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 31/1958 i.d.g.F. wird hiemit die Aufforstung der Parzellen Nr. und der KG. M unter folgenden Bedingungen genehmigt.

  1. Bei der Aufforstung der Parzelle ist von der Grundgrenze der Nachbarin T K ein Kulturschutzstreifen von 15 m freizuhalten. Ebenso ist bei der Aufforstung ....... .
  2. Entlang der Grundgrenze des Nachbarn R O, M ist ein Kulturschutzstreifen von 15 m einzuhalten.

 

...... "

 

2.3. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde K vom 15. Februar 2003, Zl. Forst-733-2-R/h-2003, wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Bwin entgegen den Auflagen im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 12. Dezember 1988 trotz mehrmaliger Urgenzen des Anrainers O O nicht für die Freihaltung des Kulturschutzstreifens gesorgt habe. Bei einem Lokalaugenschein am 13. Februar 2003 durch Bezirksoberforstrat Dipl.-Ing. Dr. G, Bürgermeister H und den betroffenen Grundanrainern wurde der festgesetzte Kulturschutzstreifen besichtigt und festgestellt, dass keinerlei Säuberung erfolgte.

 

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13. März 2003 lastete die belangte Behörde der Bwin die Unterlassung der Auftragserfüllung im Zeitraum zwischen 18. Juli 1990 und 13. Februar 2003 an. In der Stellungnahme vom 24. März 2003 teilte die Bwin dazu mit, dass die Aufforstung vor etwa 20 Jahren erfolgte und sie der im Bescheid vom 12. Dezember 1988 aufgetragenen Verpflichtung zur Entfernung bereits im Spätwinter 1989 nachgekommen sei. Damals wäre der forstliche Bewuchs auf dem Kulturschutzstreifen entfernt worden. Da sie in A wohne und der Wald in der Marktgemeinde K liegt, hätte sie mit den Eigentümern und Bewirtschaftern der angrenzenden Grundstücke vereinbart, dass diese selbst den forstlichen Bewuchs entfernen und für sich verwenden könnten. Diese Vereinbarung hätte sich über viele Jahre bewährt.

 

Da sie der Verpflichtung vom Dezember 1988 nachgekommen wäre, sei ihr kein strafbares Verhalten zur Last zu legen und beantrage sie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

2.4. Mit Schreiben vom 9. April 2003, Zl. Forst10-62-2003, teilte der forsttechnische Amtssachverständige Dipl.-Ing. Dr. G der belangten Behörde das Ergebnis eines Lokalaugenscheines vom 8. April 2003 wie folgt mit:

 

"Auf dem Kulturschutzstreifen am Nordrand der Grundstücke und stocken Schwarzerlen, Saalweiden, Birken, einzelne Eichen, Hasel- und Holunder. Das Alter des Bewuchses beträgt 10 bis 12 Jahre, die maximale Wuchshöhe beträgt ca. 6 m (die höchsten Bäume sind Birke und Schwarzerle). Die Überschirmung erreicht - auf die gesamte Fläche bezogen - jedenfalls nicht 0,5, an einzelnen Teilflächen liegt sie sicherlich darüber.

 

Der Kulturschutzstreifen ist somit noch nicht Wald im Sinne des Forstgesetzes.

 

Der Kulturschutzstreifen im Bereich des Grundstückes 3652/1, südlich des Anwesens B wurde eingehalten. In diesem Bereich sind weitere Veranlassungen nicht erforderlich."

 

Die belangte Behörde erließ daraufhin das angefochtene Straferkenntnis vom 14. April 2003. In diesem wird unter Bezugnahme auf das Erhebungsergebnis des forsttechnischen Dienstes ausgeführt, dass der in der Aufforderung zur Rechtfertigung formulierte Tatvorwurf auf die Grundstücke Nr. und (nunmehr einverleibt) der KG M und auf den Tatzeitraum 1. Jänner 1993 bis 13. Februar 2003 eingeschränkt wurde.

 

2.5. In der Berufung betont die Bwin unter Hinweis auf ihre Stellungnahme vom 24. März 2003 abermals, dass sie der mit Bescheid vom 12. Dezember 1988 aufgetragenen Verpflichtung zur Entfernung des Bewuchses bereits im Spätwinter 1989 nachgekommen sei. Aus gesundheitlichen Gründen sei sie nicht selbst in der Lage, sondern müsse jemanden beauftragen, die erforderlichen Arbeiten durchzuführen. Auf Grund einer Vereinbarung mit den Nachbarn sei der störende Anflug von diesen entfernt worden. Es hätte keiner der Nachbarn mitgeteilt, eine Änderung dieser Praxis zu wünschen. Umso mehr hätte es die Bwin gewundert, dass Herr O gleich Anzeige beim Marktgemeindeamt K erstattete. Der Aufforderung des Marktgemeindeamts sei sie so rasch wie möglich nachgekommen und habe den gesamten Kulturschutzstreifen zwischenzeitig schon freischneiden lassen. Da ihr Herr O nicht mitgeteilt habe, die Vereinbarung widerrufen zu wollen, und es ihr auf Grund der großen Entfernung und ihrer gesundheitlichen Situation nicht möglich sei, die Vornahme der Entfernung regelmäßig zu überprüfen, könne ihr kein schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt werden. Sie beantrage daher die Einstellung des Strafverfahrens. Hilfsweise wird die Strafe als zu hoch bekämpft und vorgebracht, dass die Bwin lediglich eine monatliche Pension von 516 Euro beziehe.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, dass das angefochtene Straferkenntnis schon aus rechtlichen Gründen aufzuheben war.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Die belangte Behörde hat übersehen, dass das Oö. Kulturflächenschutzgesetz aus dem Jahr 1958 durch den § 17 Abs 2 Z 2 des geltenden Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz (LGBl Nr. 79/1999) mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes am 1. Oktober 1999 außer Kraft gesetzt wurde. Die belangte Behörde hat demnach ein Gesetz angewendet, das seit dem 1. Oktober 1999 gar nicht mehr in Geltung steht.

 

Übergangsbestimmungen sind im § 16 Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz geregelt worden:

 

Nach § 16 Abs 2 leg.cit. gelten die nach dem Oö. Kulturflächenschutzgesetz 1958 ergangenen bescheidmäßigen Feststellungen und Bewilligungen als solche im Sinn des neuen Landesgesetzes.

 

Gemäß § 16 Abs 4 leg.cit. gilt ein gemäß § 1 Abs 2 des Oö. Kulturflächenschutzgesetzes vorgeschriebener Kulturschutzstreifen als Mindestabstand im Sinn des § 11 Abs 1 leg.cit., sofern im Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht ausdrücklich ein geringerer Mindestabstand festgelegt wird.

 

Nach § 11 Abs 1 dürfen Neuaufforstungen zu fremden Grundstücken bis zu einem Abstand von fünf Metern durchgeführt werden, sofern nicht im Flächenwidmungsplan ein größerer Abstand festgelegt ist.

 

Gemäß § 13 Abs 1 Z 4 Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Strafrahmen des Abs 3 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen, wer die im § 11 Abs 1 vorgesehenen Mindestabstände nicht einhält.

 

4.2. Der § 3 des Oö. Kulturflächenschutzgesetzes (LGBl Nr. 31/1958) lautete:

 

Wer Bestimmungen dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Bescheide oder Verfügungen übertritt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu dreißigtausend Schilling oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

 

Nach § 4 Oö Kulturflächenschutzgesetz 1958 konnte die Bezirksverwaltungsbehörde unbeschadet einer Bestrafung Personen, die rechtswidrig gehandelt haben, die Verpflichtung zur Änderung des gesetzwidrigen Zustandes auferlegen.

 

Auf der Grundlage des § 4 Oö. Kulturflächenschutzgesetz 1958 erging der Bescheid der belangten Behörde vom 12. Dezember 1988, Zl. Agrar01/2/16/1988/Pe/Pi. Dieser Bescheid enthielt den Auftrag an die Bwin, bis längstens 30. April 1989 auf den näher bezeichneten aufgeforsteten Grundstücken entlang der Liegenschaft O den forstlichen Bewuchs insofern zu entfernen, dass ein Kulturschutzstreifen mit einer Breite von 15 m entsteht.

 

4.3. Die Bwin hat nach Ausweis der Aktenlage unwiderlegt vorgebracht, dass sie diesem Bescheidauftrag bereits im Spätwinter 1989 nachgekommen sei und für die Jahre danach mit den Grundeigentümern vereinbart hätte, dass sie den forstlichen Bewuchs entfernen und für sich verwenden könnten. Das Vorbringen der Bwin, dem Bescheid vom 12. Dezember 1988 nachgekommen zu sein, wird durch die Darstellung des forsttechnischen Amtssachverständigen im Schreiben vom 9. April 2003 insofern gestützt, als dieser den beanstandeten forstlichen Bewuchs auf ein Alter von 10 bis 12 Jahren einschätzte. Nach der Berufung habe die Bwin, die von der Anzeige beim Marktgemeindeamt überrascht gewesen wäre, zwischenzeitig auch den Kulturschutzstreifen von diesem Bewuchs freischneiden lassen.

 

Der Bescheid vom 12. Dezember 1988 enthält nur die (einmalige) Verpflichtung den forstlichen Bewuchs auf eine Breite von 15 m zu entfernen. Aus der in diesem Bescheid gewählten Formulierung kann keine fortlaufende und andauernde Verpflichtung zur Einhaltung eines 15 m breiten Kulturschutzstreifens abgeleitet werden. Diese Verpflichtung ergibt sich vielmehr nur aus der Auflage Nr. 2 der Aufforstungsbewilligung vom 14. Juli 1981, Zl. Forst-733-2-G-1981, des Bürgermeisters von K.

Im vorliegenden Fall ist der Schuldspruch der belangten Behörde mangelhaft und für einen strafrechtlichen Vorwurf nach den Anforderungen des Konkretisierungsgebots iSd § 44a Z 1 VStG unzureichend. Ein Verstoß gegen den bescheidförmigen Auftrag der belangten Behörde vom 12. Dezember 1988 konnte der Bwin nicht nachgewiesen werden und ein Verstoß gegen die Auflage Nr. 2 in der Aufforstungsbewilligung infolge andauernder Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Kulturschutzstreifens von 15 m wurde der Bwin von der belangten Behörde nie vorgeworfen.

 

4.4 Im Übrigen hätte die belangte Strafbehörde die seit 1. Oktober 1999 geltende neue Rechtslage beachten müssen. Danach sind Neuaufforstungen bis zu 2 Hektar nur mehr dem Bürgermeister schriftlich anzuzeigen, der binnen acht Wochen einen Untersagungsbescheid erlassen kann (vgl § 10 Abs 1 Z 2 und Abs 3 Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz). Nach § 13 Abs 1 Z 3 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen § 10 eine Neuaufforstung durchführt oder duldet.

 

Hinsichtlich der in früheren Aufforstungsbewilligungsbescheiden gemäß § 1 Abs 2 Oö. Kulturflächenschutzgesetz 1958 vorgeschriebenen Kulturschutzstreifen ist nach der Übergangsbestimmung des § 16 Abs 4 Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz davon auszugehen, dass sie als Mindestabstand im Sinn des § 11 Abs 1 leg.cit. gelten, wenn kein geringerer Mindestabstand im Flächenwidmungsplan der Gemeinde vorgesehen ist. Ob dies der Fall ist, kann aus der Aktenlage nicht beantwortet werden. Eine Verwaltungsübertretung ist im § 13 Abs 1 Z 4 leg.cit für die Nichteinhaltung der im § 11 Abs 1 vorgesehenen Mindestabstände vorgesehen.

 

5. Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannte, hat sie den Flächenwidmungsplan nicht beachtet und überhaupt - selbst auf der Grundlage des Oö. Kulturflächenschutzgesetzes 1958 - keine geeignete Verfolgungshandlung vorgenommen. Es ist daher nach Ablauf der Sechsmonatefrist des § 31 Abs 2 VStG auch längst Verfolgungsverjährung eingetreten. Im Ergebnis war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren in Ermangelung eines geeigneten Tatvorwurfes gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und Z 3 VStG einzustellen. Bei diesem Ergebnis entfällt gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. W e i ß

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